Urteil des BVerwG vom 08.01.2007

Urteil vom 08.01.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 109.06
VGH 22 C 06.2725
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - un-
zulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungs-
gerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
1
2