Urteil des BVerwG vom 27.03.2007

Fahrverbot, Vollstreckungsverjährung, Straftat, Jagdrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 108.06
OVG 3 Bf 306/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
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Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erheb-
liche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer kon-
kreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und
einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeut-
sam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich
nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
Beschwerde angesprochenen Themen verleihen der Sache keine rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung.
Der Kläger wirft schon keine Rechtsfragen auf, sondern legt in der Art einer
Berufungs- oder Revisionsbegründung seine Rechtsansichten dar. Das genügt
nicht den dargestellten Anforderungen. Davon abgesehen rechtfertigen die von
dem Kläger angesprochenen Themen nicht die Zulassung der Grundsatzrevisi-
on.
a) Der Kläger, der eine Erlaubnis nach § 26 WaffG 2002 zur nichtgewerbsmä-
ßigen Herstellung von Schusswaffen begehrt, spricht im Zusammenhang mit
der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung der Erteilungsvor-
aussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002
(waffenrechtliche Zuverlässigkeit trotz vorliegenden strafgerichtlichen Verurtei-
lungen) die Frage an, ob das Oberverwaltungsgericht zu seinen Gunsten hätte
berücksichtigen müssen, dass im Zeitpunkt der ihm angelasteten vorsätzlichen
Straftat des vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs trotz Fahrverbots am
7. September 2004 (Strafbefehl des Amtsgerichts Peine vom 26. Januar 2005)
der das Fahrverbot aussprechende Bußgeldbescheid bereits mehr als drei Jah-
re rechtskräftig gewesen ist. Damit möchte der Kläger anscheinend zur Prüfung
stellen, ob die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB
entsprechend auf das nach § 25 StVG angeordnete Fahrverbot anzuwenden
ist.
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Auch wenn das Beschwerdevorbringen in dieser Weise verstanden wird, recht-
fertigt es nicht die Zulassung der Revision. Der Kläger legt schon nicht dar,
dass diese Frage über seinen Fall hinaus Bedeutung hat. Außerdem lässt sein
Vorbringen eine Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen, ob mit der
rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, an die § 5 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a WaffG 2002 den Regeltatbestand anknüpft, nicht bereits jedenfalls im
Grundsatz die Prüfung abgeschnitten ist, ob diese Verurteilung etwa wegen
einer Vollstreckungsverjährung bezüglich des Fahrverbots nicht hätte erfolgen
dürfen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich zum
Regelversagungstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976, dem in der
Struktur insoweit § 5 Abs. 2 WaffG 2002 entspricht, entschieden worden, dass
die Anwendung des Regeltatbestandes keine Prüfung der Waffenrechtsbehörde
dahingehend erfordert, ob der Betroffene die Straftat tatsächlich begangen hat.
Die Behörde darf danach grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung
ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung be-
gründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die
Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Re-
gelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist
(vgl. Beschluss vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 - Buchholz 402.5 WaffG
Nr. 63, S. 51 f.). Die Beschwerde hätte daher herausarbeiten müssen, dass und
warum hier etwas anderes gelten könnte. Daran fehlt es ebenfalls.
Der Kläger berücksichtigt zudem nicht genügend, dass das Fahrverbot (§ 25
Abs. 1 StVG; dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 -
BVerfGE 27, 36) mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam wird
(§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG) und diese Wirksamkeit zur amtlichen Verwahrung
des Führerscheins führt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVG). Der Betroffene ist, auch im
eigenen, sich aus der Folge des § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG ergebenden Interesse
gehalten, den Führerschein zur amtlichen Verwahrung zu geben. Geschieht
dies nicht, ist der Führerschein zu beschlagnahmen (§ 25 Abs. 2 Satz 4 StVG),
wie es nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch vom Poli-
zeipräsidium angeordnet ist (UA S. 9). Die Einziehung des Führerscheins ist
indes zunächst tatsächlich nicht gelungen, wie die weiteren Ausführungen des
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Oberverwaltungsgerichts ergeben. Da das Fahrverbot mit der Rechtskraft des
Bußgeldbescheids wirksam wird, muss und kann es nicht „vollstreckt“ werden.
Nur die Beschlagnahme kann als Vollstreckungsmaßnahme angesehen wer-
den. Für die Annahme einer „Vollstreckungsverjährung“ des Fahrverbots be-
steht daher kein Anlass (vgl. Weller, in: Senger (Hrsg.), Karlsruher Kommentar
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Aufl. 2006, § 34 Rn. 21).
Die vom Kläger angesprochene Überlegung, dass es unter Umständen ge-
rechtfertigt sein könne, ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu
verhängen, wenn die zu ahndende Tat längere Zeit zurückliegt, der Betroffene
sich zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat und die für die lange Ver-
fahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des
Betroffenen liegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 1 ObOWi
671/01 - NZV 2002, 280), betrifft den Zeitraum bis zur Verhängung des Fahr-
verbots, nicht aber die sich aus einem ausgesprochenen Fahrverbot ergeben-
den Konsequenzen. Überdies legt die Beschwerde auch nicht dar, dass der
verhältnismäßig lange Zeitraum zwischen der Verhängung des Fahrverbotes bis
zur Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis außerhalb des Ein-
flussbereichs des Klägers gelegen hat. Derartiges ist angesichts des dargestell-
ten Regelungssystems des § 25 StVG auch schwer vorstellbar, da der Betrof-
fene es in der Hand hat, den Führerschein zur amtlichen Verwahrung zu geben.
b) Der Kläger meint, die „waffenrechtliche Beschränkung“ des § 5 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a WaffG 2002 sei ungeeignet, den Gesetzeszweck zu erfüllen und grei-
fe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und in die durch
Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein, ohne dass es
dafür einen sachlichen Grund gebe. Dazu unterbreitet er ausgewähltes statisti-
sches Material über Straftaten gegen das Leben (Mord und Totschlag) mit Waf-
fen. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Revisionszulassung. Abgesehen da-
von, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die das Berufungsgericht nicht festge-
stellt hat, und dass er sich nicht mit anderen Straftaten als Mord und Totschlag
befasst, muss nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden, dass ge-
gen das Erfordernis der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit keine verfassungs-
rechtlichen Bedenken bestehen. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete all-
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gemeine Handlungsfreiheit ist durch die Regelung über die Versagung sowie
den Widerruf und die Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse bei fehlender
Zuverlässigkeit des Betroffenen formell und materiell wirksam eingeschränkt.
Die in einem formellen Gesetz getroffene Regelung ist Teil der verfassungsmä-
ßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit beschränkt,
ohne ihren Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG anzutasten. Dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung dadurch
genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalls in Ausnahmefällen Rechnung
getragen werden kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C
31.92 - BVerwGE 97, 245 <250 f.>). Mit dieser noch zum Waffengesetz 1976
ergangenen Entscheidung, deren grundsätzliche Aussage auf § 5 WaffG 2002
übertragen werden kann, und der grundsätzlichen gesetzgeberischen Einschät-
zungsbefugnis darüber, wer auch in Anbetracht des grundsätzlich entgegen-
stehenden Sicherheitsinteresses der Bevölkerung ausreichend zuverlässig ist,
mit Waffen umzugehen, setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Dass der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet sein könnte, versteht
sich nach dem mit der Klage verfolgten Ziel der Erteilung einer Erlaubnis für
eine „nichtgewerbsmäßige Herstellung von Waffen“ schon nicht von selbst. Die
nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgetragene Tätigkeit als Berater und Ent-
wickler von Waffen ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Im Übrigen
müssten die im Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - a.a.O.
genannten Erwägungen im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eben-
falls Geltung beanspruchen. Die Beschwerdebegründung zeigt mithin auch in-
soweit keine Gesichtspunkte auf, die eine Befassung des Revisionsgerichts mit
der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 WaffG 2002 erforderten.
c) Der Kläger meint, das Waffenrechtsänderungsgesetz 2002 sei „wegen Kom-
petenzüberschreitung des Bundes verfassungswidrig“. Der Bundesgesetzgeber
habe nicht nur die „Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer“, sondern auch diejenige
der Jagdscheininhaber geregelt, obwohl er für das Jagdrecht nur eine Rahmen-
gesetzgebungskompetenz gehabt habe. Dieses Vorbringen führt ebenfalls nicht
zur Revisionszulassung. Der Kläger zeigt nicht ansatzweise auf, dass und wa-
rum der Umfang der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Jagdwesen
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Bedeutung haben könnte für die Regelung des Waffenrechts, um die es hier
allein geht. Dazu hätte es zumindest einer näheren Erörterung der nahelie-
genden Frage bedurft, warum eine angeblich mangelnde Gesetzgebungskom-
petenz für Vorschriften über die Zuverlässigkeit im Jagdwesen Auswirkungen
auf die Normen über die für die Erlangung waffenrechtlicher Erlaubnisse erfor-
derliche Zuverlässigkeit haben könnte. Eine derartige Darlegung wäre umso
mehr erforderlich gewesen, als das Bundesverwaltungsgericht bereits ent-
schieden hat, dass Jagdrecht und Waffenrecht zwei verschiedene Ordnungsbe-
reiche sind (Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - a.a.O.
S. 252). Die Beschwerde hätte daher aufbereiten müssen, warum nach ihrer
Ansicht die von ihr angenommene Ungültigkeit der Regelungen über das Jagd-
recht in Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Okto-
ber 2002 zur Ungültigkeit der in Art. 1 des vorgenannten Gesetzes geregelten
Bestimmungen des Waffengesetzes führen musste, obwohl insofern dem Bund
die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zustand (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4a GG
a.F.) und nunmehr sogar die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zusteht
(Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG n.F.). Daran fehlt es.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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