Urteil des BVerwG vom 09.01.2007

Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 107.06
OVG 1 S 9.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
21. November 2006 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 562,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - un-
zulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungs-
gerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; darauf ist der
Antragsteller mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2006 ausdrück-
lich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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