Urteil des BVerwG vom 09.01.2007

Urteil vom 09.01.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 103.06
OVG 1 R 21/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. August
2006 mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Be-
schwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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