Urteil des BVerwG vom 14.01.2009

Richteramt, Erfüllung, Form, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 101.08 (6 C 2.09)
VGH 10 BV 07.2143
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 15. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit der Verwal-
tungsgerichtshof der Berufung des Klägers stattgegeben
hat.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt in dem in der Be-
schlussformel bezeichneten Umfang grundsätzliche Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der
Fragen beitragen, ob die bloße Anwesenheit entsandter Polizeibeamter bei ei-
ner Versammlung in geschlossenen Räumen, ohne dass es zu weiteren Maß-
nahmen kommt, einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete
Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellt und - sollte dies der Fall sein -
ob § 12 VersG eine Befugnis begründet, die die Anwesenheit der Polizeibeam-
ten rechtfertigen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 2.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Dr. Bardenhewer
Vormeier
Dr. Möller