Urteil des BVerwG vom 10.01.2007

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 101.06
OVG 5 B 50/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Das Schreiben des Klägers vom 21. September 2006 hat das Sächsische
Oberverwaltungsgericht als Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 17. Mai
2006 ausgelegt. Diese Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der O-
berverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können,
die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier an-
gefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom
13. Dezember 2006 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Nichterhebung von
Gerichtskosten aus § 21 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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