Urteil des BVerwG vom 06.08.2014

Eltern, Verordnung, Form, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 10.14 (6 C 38.14)
VGH 5 BV 12.721
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat
Gelegenheit geben, die Rechtsfrage zu klären, ob der in § 12 Abs. 1 Satz 1
MRRG aufgestellte bundesrechtliche Grundsatz „ein Einwohner, eine Haupt-
wohnung“ auch für einen minderjährigen Einwohner nach § 12 Abs. 2 Satz 3
MRRG gilt, wenn die getrennt lebenden Eltern das paritätische Wechselmodell
praktizieren und der Minderjährige dementsprechend die Wohnungen beider
Eltern jeweils gleichviel benutzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für
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das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 38.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller