Urteil des BVerwG vom 16.02.2010

Urteil vom 16.02.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 10.10
OVG 8 E 1613/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 13. Januar 2010 mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
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