Urteil des BVerwG vom 29.03.2012

Einheit, Befreiung, Grundstück, Rechtsquelle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 1.12
OVG 4 Bf 172/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 44,06 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts im Wege der Grundsatzrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu bringt er drei für grundsätzlich klärungsbedürftig ge-
haltene Rechtsfragen (1. bis 3.) vor, die sich um die Gebührenpflichtigkeit von
internetfähigen PCs drehen. Die darauf gestützte Beschwerde ist zulässig, aber
unbegründet.
In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2
VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf
den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklär-
ten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Ein-
zelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 S. 14).
1. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob internetfähige PCs Rundfunkemp-
fangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind. Dazu hat der be-
schließende Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 ausgeführt, internet-
fähige PCs seien Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
RGebStV (BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 S. 62 ff.).
Dem Kläger ist nach eigenem Bekunden diese Rechtsprechung bekannt, und
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es sind keine Argumente vorgebracht worden, die in der einschlägigen Recht-
sprechung des Senats nicht schon behandelt sind und die zu einer Abweichung
von dieser Rechtsprechung Anlass geben. Daher besteht kein Bedürfnis für
eine erneute revisionsrechtliche Klärung der aufgeworfenen Frage.
2. Der Kläger hält weiter für klärungsbedürftig, ob die Gebührenbefreiung des
§ 5 Abs. 3 RGebStV personenbezogen oder grundstücksbezogen auszulegen
sei. Vieles spreche für einen Grundstücksbezug, d.h. eine Befreiung schon
dann, wenn auf dem jeweiligen Grundstück ein Rundfunkempfangsgerät betrie-
ben werde. Der Wortlaut enthalte keinen Hinweis auf eine Personenbezogen-
heit. Ebenso spreche die Systematik dagegen, da die Befreiung nicht in den
ersten beiden Absätzen des § 5 RGebStV enthalten, sondern ein weiterer Ab-
satz geschaffen worden sei.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage bedarf keiner Befassung im Revisionsver-
fahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt
ist. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger - außer sei-
nem internetfähigen PC als neuartigem Rundfunkempfangsgerät - kein her-
kömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und daraus zu
Recht gefolgert, dass es damit an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebe-
freiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV fehle. Wie das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 entschieden hat, kommt es für die in § 5
Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik
nämlich erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte an. Daher
ist es unerheblich, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des
Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte be-
reitgehalten werden (a.a.O. S. 71). An dieser Rechtsprechung hält der erken-
nende Senat fest; es sind keine Argumente vorgebracht worden, die eine er-
neute Befassung mit dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nahe le-
gen.
3. Schließlich hält der Kläger für klärungsbedürftig, ob Bürogemeinschaften von
Rechtsanwälten und anderen Selbständigen bezüglich der Gebührenpflicht für
neuartige Rundfunkempfangsgeräte genauso behandelt werden müssten wie
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Berufsausübungsgemeinschaften. Bei einer personenbezogenen Auslegung
des § 5 Abs. 3 RGebStV sei jedes Mitglied einer Bürogemeinschaft einzeln ge-
bührenpflichtig, während bei einer Berufsausübungsgemeinschaft nur eine Ge-
bühr entstehe. Für eine solche Differenzierung sei kein ausreichender Grund
ersichtlich.
Ein Zulassungsgrund ergibt sich aus diesem Vorbringen ebenfalls nicht. Die
aufgeworfene Frage kann ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens
beantwortet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dargetan, dass
es sich bei anwaltlichen Bürogemeinschaften einerseits und Büroausübungs-
gemeinschaften andererseits um zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen
handle, deren Ungleichbehandlung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG führe. Dem ist zu folgen. Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden
nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rund-
funkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkemp-
fangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen. Demgegenüber schließen sich
bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe
zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusam-
men, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunk-
teilnehmerin ist.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2
VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Rundfunkrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
RGebStV
§ 5 Abs. 3
Stichworte:
Rundfunkempfangsgerät; internetfähiger PC; Rundfunkteilnehmer; Gebühren-
befreiung; personenbezogen; grundstückbezogen; Bürogemeinschaft; Be-
rufsausübungsgemeinschaft.
Leitsatz:
Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV je-
weils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei
einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für
die anderen. Demgegenüber schließen sich bei einer Berufsausübungsgemein-
schaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und or-
ganisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mit-
glieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.
Beschluss des 6. Senats vom 29. März 2012 - BVerwG 6 B 1.12
I. VG Hamburg vom 28.05.2010 - Az.: VG 7 K 2132/09 -
II. OVG Hamburg vom 22.11.2011 - Az.: OVG 4 Bf 172/10 -