Urteil des BVerwG vom 18.05.2011

Vorläufige Festnahme, Strafverfahren, Strafrechtspflege, Ermächtigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 1.11
VGH 8 E 1698/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:
Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden vom 30. Juni 2010 werden aufgehoben.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuge-
lassene weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwal-
tungsgericht hat für den vorliegenden Rechtsstreit zu Unrecht den Verwal-
tungsrechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt.
Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der angegriffe-
nen behördlichen Entscheidung über die Anfertigung von Unterlagen für
Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b 2. Alternative StPO) begehrt, ist
eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für
die mangels einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung der Ver-
waltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere
scheidet eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 23 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
vom 16. März 1976 (BGBl I S. 581) - EGGVG - aus. Diese Bestimmung
weist Entscheidungen über Anordnungen, Verfügungen oder sonstige
Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Ange-
legenheiten u.a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden
- die übrigen in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Sachgebiete kommen vor-
liegend von vornherein nicht in Betracht -, den ordentlichen Gerichten zu.
Diese Vorschrift erfasst nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Ver-
fügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren
Handlung getroffen worden sind (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974
- BVerwG 1 C 26.72 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 138
Lichtbildern zum Zwecke der Strafverfolgung> und - BVerwG 1 C 11.73 -
BVerwGE 47, 255
zwecks Feststellung der für das Strafverfahren benötigten Personalien>).
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Dazu gehören aus dem Regelungsbereich des § 81b StPO nur solche
- vorliegend nicht im Streit befindliche - Maßnahmen, die nach der ersten
Alternative dieser Vorschrift der Durchführung des Strafverfahrens gegen
den Betroffenen dienen, nicht dagegen Anordnungen, Verfügungen oder
sonstige Maßnahmen, die aufgrund des § 81b 2. Alternative StPO für
Zwecke des Erkennungsdienstes und damit nicht für Zwecke der Strafver-
folgung ergangen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systema-
tische Zusammenstellung solcher erkennungsdienstlichen Unterlagen in
kriminalpolizeilichen Sammlungen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestim-
mung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren -
der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sach-
gerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich
der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zuge-
wiesen sind (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 -
BVerwGE 66, 192 <195 f.> und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C
2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom
12. Juli 1989 - BVerwG 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117). Auch für den vorlie-
genden Fall wurde nach den Ausführungen im Beschluss des Verwal-
tungsgerichtshofs die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin
gemäß § 81b 2. Alternative StPO nicht wegen des konkret gegen sie ein-
geleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des
Ladendiebstahls am 24. November angeordnet, sondern als Vorsorge für
die Durchführung künftiger Strafverfahren (Beschluss S. 5).
Während § 81b 1. Alternative StPO mit der ausdrücklichen Benennung
der tatbestandlichen Voraussetzung „für die Zwecke der Durchführung
des Strafverfahrens“ der Strafverfolgung dient, soll die Ermächtigung in
§ 81b 2. Alternative StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfol-
gung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straf-
taten zugute kommen. Es handelt sich bei § 81b 2. Alternative StPO nicht
um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Er-
mächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge, die außerhalb
konkreter Strafverfahren erfolgen und auf die deshalb die §§ 23 ff.
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EGGVG nicht anwendbar sind (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht,
6. Aufl. 2009, Rn. 30 und Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des
Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 177). Die dagegen vom Verwaltungsge-
richtshof geltend gemachten Einwände überzeugen den Senat nicht.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht darin zu folgen, dass gegen die Zu-
ordnung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 81b 2. Alternative
StPO zum Recht der Gefahrenabwehr spreche, dass sie der Strafverfol-
gungsvorsorge dienten. Auch solche Maßnahmen dienen nicht dem
Zweck der Verfolgung begangener Straftaten und sind deshalb Instrumen-
te des Polizeirechts. Aus der vom Verwaltungsgerichtshof für seine ab-
weichende Auffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Der Verwaltungs-
gerichtshof nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige
Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen und dem Bundesgesetzgeber für die
Verhütung einer Straftat die Gesetzgebungskompetenz fehlt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103,
21 <30 f.> und Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113,
348 <368 f. und 370 f.>). Daraus folgt nichts für die hier interessierende
Frage des Rechtswegs für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Maß-
nahmen der Strafverfolgungsvorsorge. Dies gilt gleichermaßen für die
vom Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug genommene Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, nach der Regelungen über die nachträg-
liche Sicherungsverwahrung eines verurteilten Straftäters auf den Kompe-
tenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden können (vgl. BVerfG,
Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02 - BVerfGE 109, 190
<211 ff.>). Da die beiden Alternativen des § 81b StPO unterschiedliche
Zwecke verfolgen, kann - entgegen der Meinung des Verwaltungsge-
richtshofs
- die Zuweisung von Streitigkeiten über Maßnahmen auf der
Grundlage des § 81b 2. Alternative StPO an die ordentliche Gerichtsbar-
keit auch nicht damit begründet werden, dass für die Anfechtung von
Maßnahmen im Sinne der ersten Alternative des § 81b StPO nach § 23
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Abs. 1 Satz 1 EGGVG die ordentlichen Gerichte zuständig seien und dies
für den Streit um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen „desselben
Rechtsgebiets“ nicht anders gesehen werden könne.
Die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen dient zwar der
Strafrechtspflege, erfolgt jedoch außerhalb eines konkreten Strafverfah-
rens; mithin liegt keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafprozesses
vor, und die §§ 23 ff. EGGVG sind deshalb nicht anwendbar (Denninger,
in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007,
E Rn. 177). Schließlich spricht, soweit entsprechende Befugnisse - wie
dies meist zutrifft - in den Polizeigesetzen der Länder geregelt sind, der
Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs dafür, hier wie auch sonst bei
polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen den Rechtsweg gemäß § 40
VwGO für einschlägig anzusehen. Das liegt umso näher, als die entspre-
chenden Strafverfolgungsvorsorgebefugnisse nicht für die Staatsanwalt-
schaft gelten und damit wesentliche Gründe, welche sonst bei Strafverfol-
gungsmaßnahmen der Polizei für die Ergreifung des Rechtswegs gemäß
§ 23 EGGVG sprechen, hier entfallen (vgl. Schenke, Polizei- und Ord-
nungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 427).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anfechtung
über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus,
in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist
(vgl. Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52
Rn. 13). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Vormeier
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Polizei- und Ordnungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO
§ 40
StPO
§ 81b 2. Alternative
Stichworte:
Erkennungsdienstliche Unterlagen; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;
Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg.
Leitsatz:
Für Klagen gegen die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen als
Maßnahme der vorsorgenden Strafrechtspflege nach § 81b 2. Alternative
StPO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Beschluss des 6. Senats vom 18. Mai 2011 - BVerwG 6 B 1.11
I. VG Wiesbaden vom 30.06.2010 - Az.: VG 2 K 1405/09.WI -
II. VGH Kassel
vom 08.12.2010 - Az.: VGH 8 E 1698/10 -