Urteil des BVerwG vom 17.01.2006

Urteil vom 17.01.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 1.06
VGH 9 ZB 05.37
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2005
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 17 824,06 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
über die Nichtzulassung der Berufung nicht. Darauf ist der Kläger in dem angefoch-
tenen Beschluss und erneut in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 27. Dezember 2005 hingewiesen worden.
Als "außerordentliche Beschwerde" wäre die Beschwerde ebenfalls un-
zulässig. Denn eine solche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist aus-
geschlossen (Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28. und 29.02 - NJW
2002, 2657 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 -).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf §§ 47, 52 Abs. 1 und § 42 Abs.
3 Satz 1 Halbs. 2 GKG in entsprechender Anwendung.
Bardenhewer
Hahn
Graulich