Urteil des BVerwG vom 22.01.2004

Urteil vom 22.01.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 1.04
OVG 3 O 35/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abge-
sehen.
Bardenhewer
Hahn
Graulich