Urteil des BVerwG vom 10.04.2003

Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 1.03
OVG 4 L 20/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 24. Juni 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung
wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen
Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dar-
gelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hin-
blick auf den von der Klägerin allein oder jedenfalls haupt-
sächlich geltend gemachten Zulassungsgrund der rechtsgrund-
sätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beste-
hen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
(n.F.) VwGO Nr. 26).
Keine zulässige Rechtsfrage wird formuliert, soweit die Be-
schwerde sich gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenomme-
ne Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 GefHVO wendet. Die Frage, ob
diese Regelung im Gegensatz zu den Ausführungen im Berufungs-
urteil auch in der Weise einengend ausgelegt werden kann, dass
nicht zwangsläufig ein Hund als gefährlich anzusehen ist, wenn
er einen Menschen gebissen hat, betrifft die Anwendung von
Landesrecht und ist somit der Revision entzogen (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO). Daran ändert auch weder die Erwägung etwas, das
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Oberverwaltungsgericht habe sich zu einer früheren eigenen
Rechtsprechung in Widerspruch gesetzt, noch der Hinweis dar-
auf, dass es sich beim Hund der Beschwerdeführerin nicht um
den einzigen Fall einer bestimmten Anwendung von § 3 Abs. 2
Nr. 2 GefHVO handele.
Die Beschwerde unterschreitet die Zulässigkeitsanforderungen
mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, die Angelegenheit
betreffe auch Bundesrecht, da bei Auslegung der Vorschrift in
der Weise, wie vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen, die
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot nicht
gewahrt würden. Sie formuliert nämlich in diesem Zusammenhang
keine bestimmte Rechtsfrage, welche der Klärung im Revisions-
verfahren bedürfte. Die Frage, "wie weit die Vermutung der Ge-
fährlichkeit eines Hundes durch einen Wesenstest entkräftet
werden kann", betrifft lediglich die tatsächliche Eignung ei-
nes Wesenstests zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hun-
des und erfüllt daher die soeben näher beschriebenen Darle-
gungsanforderungen nicht. Entsprechendes gilt für das Vorbrin-
gen, die Entscheidung sei mit dem Inhalt des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002, in dem die Anforde-
rungen an die Feststellung an konkrete und abstrakte Gefahren
durch den Verordnungsgeber ausgeführt würden, nicht vereinbar.
Im Ergebnis nichts anderes würde aber auch für die Beurteilung
des Vorbringens als Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
gelten; insofern wird nämlich lediglich die fehlerhafte Anwen-
dung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechts-
satzes behauptet, welche allenfalls Gegenstand einer zugelas-
senen Revision sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht
auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
- 4 -
Bardenhewer
Hahn
Graulich