Urteil des BVerwG vom 04.04.2002

Abgrenzung, Rundfunk, Gleichheit, Empfang

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 1.02
VGH 2 S 88/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
25. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 39 426,74 EURO (ent-
spricht 77 112 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision
kommt weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem-
jenigen der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht.
1. Der Begründung der Beschwerde kann nicht entnommen werden,
dass der Rechtssache die von der Klägerin geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu,
wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsge-
richtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Re-
visionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 = NJW 1997, 3328 = DÖV
1998, 117). Dem trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rech-
nung.
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a) Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen betreffen zu-
nächst die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkge-
bührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (Baden-
WürttGBl S. 773) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG). Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaats-
vertrages handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht, weil
die Länder von der nach Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Lan-
desrecht für revisibel zu erklären, insoweit keinen Gebrauch
gemacht haben (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C
13.97 - BVerwGE 108, 108 <110>). Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von
Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landes-
recht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen,
wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korri-
gierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrer-
seits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft
(vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September
1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171).
Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite
und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen
landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblich-
keit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Be-
schwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli
1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 =
NVwZ 1997, 61). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bun-
desverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen
darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen versto-
ßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmungen
Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht auf-
grund bisherigen oberstgerichtlicher Rechtsprechung
- insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten
lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B
16.99 -). Daran gemessen ist die Beschwerde nicht ausreichend
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begründet.
Die allgemeine Frage, ob "§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV mit dem
aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichheit aller Bür-
ger vor den öffentlichen Lasten zu vereinbaren" ist, bezieht
sich auf die Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landes-
rechts, nicht auf eine im Zusammenhang mit der Auslegung vom
Bundesverfassungsrecht klärungsbedürftige Frage von grundsätz-
licher Bedeutung. Dies gilt ebenso für die inhaltlich überein-
stimmende Frage, "ob eine Gebührenpflicht, die an den Teilneh-
merstatus anknüpft, der allein durch die Zulassung des Kraft-
fahrzeugs und nicht durch Bereithalten zum Empfang begründet
wird, aus bundesrechtlicher Sicht mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgenden Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentli-
chen Lasten gerechtfertigt ist".
Die Frage, "ob bei der Festlegung, wer Rundfunkteilnehmer ist,
als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht kommt, insbeson-
dere, wenn die Rundfunkteilnehmerschaft wie in § 1 Abs. 3
Satz 1 RGebStV fingiert wird", ist nicht klärungsbedürftig. In
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt,
dass die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von
denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben,
auf sachlichen Gründen beruhen muss, um vor Art. 3 Abs. 1 GG
standzuhalten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O.,
S. 112 ff.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL
30/88 - BVerfGE 90, 60 <106>). Der Rechtsprechung des Senats
ist ferner zu entnehmen, dass die Bestimmung der Gebühren-
pflichtigen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungs-
vereinfachung auch typisierend vorgenommen werden darf und
dass dem Gesetzgeber bei der Privilegierung von Zweitgeräten
in privat genutzten Kraftfahrzeugen und bei der Abgrenzung
solcher Fahrzeuge von anderen, insbesondere gewerblich genutz-
ten Fahrzeugen ein weiterer Gestaltungsraum zusteht, der erst
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an der Willkürgrenze endet (vgl. Beschluss vom 20. November
1995 - BVerwG 6 B 73.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren
Nr. 77).
Die Zulassung der Revision kommt auch nicht mit Blick auf die
Frage in Betracht, ob "Gründe der Rechtsklarheit und Praktika-
bilität es rechtfertigen können, dass durch eine typisierende
Regelung wie die Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV" eine
Gebührenpflicht begründet wird, "ohne dass überhaupt der Tat-
bestand erfüllt wäre, an den in allen anderen Fällen für die
Entstehung der Abgabenpflicht angeknüpft wird". Diese Frage
bezieht sich in Anbetracht der grundsätzlichen Zulässigkeit
typisierender und damit zwangsläufig vergröbernder Regelungen
wiederum im Kern, nicht auf die Auslegung von Bundesrecht,
sondern auf die Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV
mit Art. 3 Abs. 1 GG. Auf die behauptete Verfassungswidrigkeit
von Landesrecht allein kann eine zulässige Grundsatzrüge je-
doch nicht gestützt werden. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für
die von der Klägerin geltend gemachte angeblich unzutreffende
Auslegung des Begriffs "Bereithalten" in dem Rundfunkgebühren-
staatsvertrag durch den Verwaltungsgerichtshof. Diese Rüge be-
trifft von vornherein nur irrevisibles Landesrecht.
b) Soweit die Klägerin geklärt wissen möchte, ob "§ 1 Abs. 3
Satz 1 RGebStV mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren" ist,
geht es ihr ein weiteres Mal lediglich um die Vereinbarkeit
des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und Bundesrecht. Davon ab-
gesehen sind die Auswirkungen des Äquivalenzprinzips auf den
in Rede stehenden Sachbereich geklärt. Nach der Rechtsprechung
des beschließenden Senats ist das für das Abgabenrecht den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausprägende Äquivalenzprinzip
für die Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises
der Rundfunkgebührenpflichtigen nicht heranzuziehen. Einschlä-
gig ist insoweit allein Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom
9. Dezember 1998, a.a.O., S. 111 f.). Soweit der früher für
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das Rundfunkrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsge-
richts das Äquivalenzprinzip im Zusammenhang mit der Rundfunk-
gebührenpflicht für anwendbar angesehen hat (vgl. Urteil vom
26. Februar 1988 - BVerwG 7 C 34.87 - BVerwGE 79, 90 <91>),
hat der für das Rundfunkrecht nunmehr (allein) zuständige be-
schließende Senat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom
9. Dezember 1998 (a.a.O., S. 111) ausdrücklich aufgegeben. Die
Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die den Senat zu
einer Änderung dieser Rechtsprechung veranlassen könnten. In
einem Revisionsverfahren wäre mithin § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV
nicht am Maßstab des Äquivalenzprinzips zu überprüfen.
c) Ein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
rechtfertigender Klärungsbedarf ist auch insoweit nicht aufge-
zeigt, als sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen auf
den Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) vom 31. August 1991 (Baden-
WürttGBl S. 748) beziehen. Zwar handelt es sich bei dessen Be-
stimmungen um revisibles Recht (vgl. Urteil vom 11. März 1998
- BVerwG 6 C 12.97 - BVerwGE 106, 216 <218>). Die Fragen, de-
ren Beantwortung die Klägerin insoweit begehrt, bedürfen je-
doch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Beschwerde möchte im Zusammenhang mit dem Rundfunkstaats-
vertrag in erster Linie geklärt wissen, ob "die Fiktion in § 1
Abs. 3 Satz 1 RGebStV mit dem Kostendeckungsgrundsatz und mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ist), weil sie gegen die Vorgaben
des Rundfunkstaatsvertrages über die Ermittlung des Finanzbe-
darfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§§ 12, 13
RStV) verstößt". Sie erläutert diese Frage dahin, dass eine
Klärung erstrebt wird, "ob die Vorgabe des § 12 Abs. 2 RStV
eine Fiktion, wie sie in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV enthalten
ist, zulässt" und "ob deckungsgleiche Definitionen des Beg-
riffs des 'Bereithaltens eines Rundfunkgerätes' sowohl im
Rundfunkstaats- als auch im Rundfunkgebührenstaatsvertrag" er-
forderlich sind. Den aufgeworfenen Fragen liegt die Erwägung
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zugrunde, die Regelung über die Rundfunkteilnehmereigenschaft
in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV widerspreche dem Rundfunkstaats-
vertrag. Diese Annahme erweist sich ohne weiteres als unzu-
treffend. Das folgt schon daraus, dass der Rundfunkstaatsver-
trag und der Rundfunkgebührenstaatsvertrag Bestandteile ein
und desselben Regelungswerkes sind und es sich deshalb auf-
drängt, dass sich die einzelnen Bestimmungen nach dem gesetz-
geberischen Willen nicht ausschließen. Der Rundfunkstaatsver-
trag ist als Art. 1 Bestandteil des Staatsvertrags über den
Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Baden-
WürttGBl S. 747), dessen Art. 4 den Rundfunkgebührenstaatsver-
trag enthält. Nach § 12 Abs. 2 RfStV, der § 11 Abs. 2 RfStV in
der ursprünglichen Fassung entspricht, begründet das Bereit-
halten eines Rundfunkempfangsgeräts die Rundfunkgebühren-
pflicht. Die Einzelheiten der Rundfunkgebührenpflicht sind in
dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt. Danach trifft die
Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr den Rundfunkteilnehmer
(§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Das ist derjenige, der ein Rund-
funkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1
RGebStV). Die hier interessierende Regelung des § 1 Abs. 3
Satz 1 RGebStV stellt den in der Bestimmung näher bezeichneten
Personenkreis den Rundfunkteilnehmern gleich. Es wäre nicht
nachvollziehbar, wenn der Staatsvertrag über den Rundfunk im
vereinten Deutschland mehrere einander widersprechende Bestim-
mungen über den Kreis der Rundfunkgebührenpflichtigen treffen
würde. Deshalb ist auch anzunehmen, dass § 1 Abs. 3 Satz 1
RGebStV mit dem Rundfunkstaatsvertrag im Einklang steht. Damit
sind sowohl die aufgeworfene Grundfrage als auch die Teilfra-
gen beantwortet, ohne dass es der Durchführung eines Revisi-
onsverfahrens bedarf.
2. Der Beschwerde lässt sich auch nicht das Vorliegen der Vo-
raussetzungen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO entnehmen.
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die
Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen
Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtspre-
chung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufge-
stellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August
1997, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügen die von der Kläge-
rin erhobenen Divergenzrügen nicht.
Die Klägerin beanstandet zunächst, der Verwaltungsgerichtshof
sei insofern von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts abgewichen, als er angenommen habe, für das "Bereithal-
ten" eines Rundfunkgeräts reiche das Einwirken auf die Nut-
zungsmöglichkeit aus. Demgegenüber gehe das Bundesverfassungs-
gericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (a.a.O., S. 106)
davon aus, dass "Bereithalten" nur anzunehmen sei, wenn die
Nutzungsmöglichkeit an einem Empfangsgerät verschafft werde.
Es kann dahinstehen, ob der Verwaltungsgerichtshof den Ausfüh-
rungen des Bundesverfassungsgerichts in der Sache widerspro-
chen oder ob er lediglich mit Blick auf besondere Fallgestal-
tungen eine andere Formulierung als das Bundesverfassungsge-
richt gewählt hat. Die Revisionszulassung scheidet jedenfalls
deshalb aus, weil die angebliche Divergenz Landesrecht be-
trifft. Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung kommt
nicht in Betracht, wenn ein Berufungsurteil von einer Ent-
scheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte
abweicht, die abweichende Entscheidung aber eine Vorschrift
des nichtrevisiblen Rechts betrifft. In einem Revisionsverfah-
ren könnte eine solche Divergenz nämlich wegen der auf die
Verletzung von Bundesrecht beschränkten Prüfung (§ 137 Abs. 1
VwGO) nicht beseitigt werden (vgl. Beschluss vom 16. Februar
1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143).
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Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz kann
entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht damit begrün-
det werden, der Verwaltungsgerichtshof habe in Abweichung von
dem Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Februar 1988 (a.a.O., S 91) angenommen, ein Verstoß gegen
das Äquivalenzprinzip liege nur vor, wenn die Höhe der Gebühr
zu der vom Rundfunk erbrachten Leistung in einem Missverhält-
nis stehe. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof einen von
der angezogenen Entscheidung des abweichenden und sein Urteil
tragenden Rechtssatz aufgestellt haben sollte, käme die Zulas-
sung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht. Die Revi-
sionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ein Unterfall
der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und
ist ebenso wie diese darauf gerichtet, die Rechtseinheit in
ihrem Bestand zu sichern (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1995
- BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO
Nr. 2 m.w.N.). Deshalb ist bei der Prüfung, ob eine Divergenz
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt, auf den neues-
ten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzustellen
(vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
§ 132 Rn. 68). Der nunmehr für das Rundfunkrecht (allein) zu-
ständige beschließende Senat geht - wie dargelegt - in Abwei-
chung von der Rechtsprechung des früher zuständigen 7. Senats
davon aus, dass für die hier in Rede stehende Abgrenzung des
Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen das Äquivalenzprinzip
nicht heranzuziehen sei. Deshalb käme es in einem Revisions-
verfahren nicht auf den Inhalt des Äquivalenzprinzips und die
die angebliche Divergenz betreffende Rechtsfrage an.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2
VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf
§ 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Vormeier