Urteil des BVerwG vom 17.02.2012

Körperliche Durchsuchung, Negativer Kompetenzkonflikt, Schwerin, Bindungswirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 AV 2.11
OVG 3 P 4/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Rostock be-
stimmt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin war am frühen Morgen des 7. Juni 2007 mit einer Personengruppe
aus Richtung Wichmannsdorf kommend unterwegs in Richtung eines Sperr-
zauns, um an einer Protestdemonstration gegen den G8-Gipfel in Heiligen-
damm teilzunehmen. Gegen 8.30 Uhr wurde sie in einem Waldstück zwischen
Wichmannsdorf und Steffenshagen zusammen mit anderen Teilnehmern an der
Demonstration von der Polizei festgenommen und in eine Gefangenensammel-
stelle verbracht. Um 19.30 Uhr wurde die Klägerin mit anderen Demonstrations-
teilnehmern zum Amtsgericht Rostock gebracht und gegen 21.30 Uhr frei ge-
lassen, nachdem das Amtsgericht einen Antrag der Polizei auf Anordnung eines
längeren Gewahrsams abgelehnt hatte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
26. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben und die Fest-
stellung beantragt, dass die Unterbringung im Gewahrsam mit ca. 20 weiteren
Frauen in einer ca. 5,5 mal 5,5 m großen Einzelzelle rechtswidrig gewesen sei
und dass die körperliche Durchsuchung, zu der die Klägerin ihre Unterhose mit
der blutigen Binde habe vorzeigen müssen, und bei der ihr die Brüste in
schmerzhafter Weise abgetastet worden seien, rechtswidrig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 22. Juli 2010 (VG
1 A 685/08) den Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Rostock verwie-
sen. Das Amtsgericht Rostock hat mit Beschluss vom 10. November 2011
(AG 6 X 8/10) den „Rechtsstreit entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem
Oberverwaltungsgericht Greifswald zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes
vorgelegt“. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Be-
schluss vom 20. Dezember 2011 (OVG 3 P 4/11) die Sache dem Bundesver-
waltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts „weitergeleitet“.
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II
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompe-
tenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Schwerin und dem Amtsgericht
Rostock zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 53
Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Danach wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das
den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Auf den hier vorliegenden Kompe-
tenzkonflikt zwischen einem Amtsgericht und einem Verwaltungsgericht lässt
sich diese Vorschrift zwar weder unmittelbar anwenden, noch gibt es dafür eine
sonstige gesetzliche Regelung. Die somit gegebene Regelungslücke ist - im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeits-
gerichts und des Bundessozialgerichts - in der Weise zu schließen, dass dasje-
nige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerich-
ten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Ge-
richte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Beschluss vom 17. März
2010 - BVerwG 7 AV 1.10 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 29 Rn. 5 unter Hin-
weis auf die Beschlüsse vom 26. Februar 2009 - BVerwG 2 AV 1.09 - juris und
vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21;
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631; BSG, Be-
schluss vom 16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S - juris).
Für die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht Schwerin
erhobene Feststellungsklage ist das Amtsgericht Rostock zuständig. Der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist durch den von den Beteiligten
nicht mit der Beschwerde angefochtenen und inzwischen unanfechtbaren Ver-
weisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß § 17a Abs. 2
Satz 3 GVG bindend festgestellt und kann auch bei Vorliegen beachtlicher Ein-
wände, wie sie insbesondere im Beschluss des Amtsgerichts aufgezeigt wur-
den, nicht mehr geändert werden. Zulässiger Rechtsweg für die erhobene Fest-
stellungsklage ist somit der ordentliche.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in § 56 Abs. 5 Satz 4 und 5 SOG M-V
eine abdrängende Sonderzuweisung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO gese-
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hen. Es sprechen gute Gründe für die dem Beschluss des Amtsgerichts Ros-
tock zugrunde liegende Ansicht, dass die Sonderzuweisung an das Amtsgericht
nach § 56 Abs. 5 Satz 4 SOG M-V sich auf die Entscheidung über die Fortdauer
des polizeilichen Gewahrsams beschränkt und dass es demgegenüber für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Gewahrsams und der Um-
stände seiner Durchführung selbst bei der verwaltungsgerichtlichen Regelzu-
ständigkeit verbleibt. Dafür spricht nicht zuletzt die vom Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsge-
richt vertretene Auffassung, dass die Frage der Anordnung der Ingewahrsam-
nahme und deren Vollzug grundsätzlich voneinander zu scheiden sind (BVerfG,
Beschluss vom 13. Dezember 2005 --araus
folgt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Inge-
wahrsamnahme nicht zugleich eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ein-
zelner im Vollzug der Ingewahrsamnahme vorgenommener polizeilicher Maß-
nahmen darstellt. Fehlt - wie in Mecklenburg-Vorpommern - für diese eigen-
ständige Fortsetzungsfeststellungsklage eine (landes-)gesetzliche Rechtsweg-
zuweisung, bleibt es beim Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, der sich
ausergibt (OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Ja-
nuar 2010 - OVG 3 O 27/09 - NordÖR 2010, 266 Rn. 8).
Diese rechtliche Beurteilung vermag jedoch an der Wirksamkeit der vom Ver-
waltungsgericht Schwerin vorgenommenen Rechtswegverweisung nichts zu
ändern. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt selbst bei
einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss, etwa bei gesetzwidriger Verweisung
oder entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG fehlender Begründung, ein. Die die
Bindungswirkung allgemein einschränkende Rechtsprechung zum Verwei-
sungsbeschluss nach § 281 ZPO kann nicht übernommen werden (Kissel/
Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 17 Rn. 39). Eine Durchbrechung der gesetzlichen
Bindungswirkung trotz des in § 17a Abs. 4 Satz 3 ff. GVG vorgesehenen In-
stanzenzuges ist in Anbetracht der von § 17a GVG selbst eröffneten Überprü-
fungsmöglichkeit allenfalls bei extremen Rechtsverstößen möglich, etwa wenn
sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zu-
ständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtli-
chen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt
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hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann jedoch
allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-
ständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juli
2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990 m.w.N.).
Ein dermaßen schwerwiegender Rechtsverstoß liegt in dem Verweisungsbe-
schluss des Verwaltungsgerichts indes nicht. Dies umso weniger, als der
Rechtsschutz der Klägerin in der Sache durch die Zuständigkeit des Amtsge-
richts Rostock nicht beschnitten wird. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet
das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit nämlich unter allen in
Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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