Urteil des BVerwG vom 25.08.2011

Urteil vom 25.08.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 AV 1.11
VG 3 L 448.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
- 2 -
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Verwaltungs-
gericht Berlin bestimmt.
G r ü n d e :
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 2 VwGO zu-
lässig, weil eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO nicht gegeben ist.
§ 53 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das
zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Ge-
sichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen
der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und
sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren. Danach war hier man-
gels anderer sachgerechter Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des zu-
ständigen Gerichts auf den Sitz der Antragstellerin abzustellen.
Neumann
Vormeier
Dr. Möller
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