Urteil des BVerwG vom 01.07.2008

Bier, Gerichtsbarkeit, Schmerzensgeld

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 AV 1.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
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Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechts-
anwalts als Notanwalt wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt ist unbegründet,
weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller als aussichtslos erscheint (§ 78b
Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Dem Schriftsatz der Antragsteller vom 17. Ju-
ni 2008 ist kein bestimmtes Rechtsschutzziel zu entnehmen. Der vorausgegan-
gene Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeich-
nen BVerwG 7 ER12 18.08 war dahin zu verstehen, dass Schmerzensgeld we-
gen behaupteter Handlungen des Bundesnachrichtendienstes beansprucht
wurde. Ein solches Begehren wäre als Amtshaftungsanspruch vor der ordentli-
chen Gerichtsbarkeit zu verfolgen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34
Satz 3 GG) und dementsprechend im Falle des Festhaltens daran auf den dor-
tigen Rechtsweg zu verweisen gewesen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. § 17a
Abs. 2 Satz 1 GVG). Auf die entsprechende Belehrung mit Schreiben des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 - „Insbesondere ist das Bundesver-
waltungsgericht nicht für Schmerzensgeldforderungen zuständig.“ - haben die
Antragsteller daran aber offenbar nicht festgehalten. Ihrem Schreiben vom
17. Juni 2008 ist, außer dem Begehren „uns einen Rechtsanwalt zu geben“,
kein sachliches Rechtsschutzziel zu entnehmen. Ein sachlich aussichtsreicher
Antrag liegt somit nicht vor, so dass die Voraussetzungen für die Beiordnung ei-
nes Notanwalts nicht gegeben sind.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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