Urteil des BVerwG vom 14.01.2008

Verhinderung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Befangenheit, Qualifikation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 AV 1.07
VGH 9 S 2890/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:
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Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Senat entscheidet gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne mündliche Ver-
handlung. In diesem ausschließlich auf die Bestimmung des zuständigen Ge-
richts gerichteten Verfahren, in dem nicht über geltend gemachte materiellrecht-
liche Ansprüche entschieden wird, ist eine mündliche Verhandlung weder gebo-
ten noch aus besonderen Gründen angezeigt.
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13. Oktober 2006 einen
Verpflichtungsantrag des Antragstellers auf Anerkennung, dass er die Qualifika-
tion für die Zulassung als Rechtsanwalt besitze, abgewiesen. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des
9. Senats vom 29. Oktober 2007 abgelehnt. Der Antragsteller hat eine Anhö-
rungsrüge erhoben, über die noch nicht entschieden ist; ferner hat es die Rich-
ter, die an dem Beschluss vom 29. Oktober 2007 mitgewirkt haben, wegen der
Besorgnis der Befangenheit (bezüglich zweier Richter erneut) abgelehnt. Über
das Ablehnungsgesuch ist ebenfalls noch nicht entschieden worden.
Der Antragsteller beantragt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Bestimmung
des zuständigen Gerichts. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht
innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht be-
stimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der
Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Der An-
tragsteller meint, der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs sei an der Aus-
übung der Gerichtsbarkeit rechtlich und tatsächlich verhindert. Dieser Senat sei
nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Anzahl von drei Richtern besetzt. Ihm
habe zu keiner Zeit mitgeteilt werden können, wer an einer Entscheidung des
9. Senats konkret mitwirke.
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Der Senat geht davon aus, dass der vorliegende Antrag auch nach der Ent-
scheidung über den Berufungszulassungsantrag noch statthaft ist, da über die
Anhörungsrüge noch nicht entschieden ist. Die Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen jedoch deshalb nicht vor, weil das Vorbringen des
Antragstellers nicht auf eine Verhinderung des Gerichts, nämlich des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg, führt. Das setzte voraus, dass so viele
Richter des Verwaltungsgerichtshofs verhindert wären, dass eine Entscheidung
nicht möglich ist. Wie gerichtsbekannt ist, gehören dem Verwaltungsgerichtshof
indessen mehr als dreißig Richter an, so dass eine Entscheidung über die An-
hörungsrüge und den Ablehnungsantrag ohne Weiteres möglich ist.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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