Urteil des BVerwG vom 23.08.2006

Bier, Bezirk, Erlass, Wissenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 AV 1.06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Gemäß § 53 Abs. 2 VwGO wird als zuständiges Gericht
für das Klageverfahren sowie das Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, die die Antragstellerin we-
gen Nichtbestehens der Reifeprüfung gegen den Antrags-
gegner zu führen beabsichtigt, das Verwaltungsgericht
Bremen bestimmt.
G r ü n d e :
Die in § 53 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Bestimmung des
Gerichtsstandes durch das Bundesverwaltungsgericht sind gegeben. Die An-
tragstellerin will eine Verpflichtungsklage auf Neubewertung ihrer umstrittenen
Abiturprüfungsleistungen, hilfsweise auf Durchführung einer neuen Prüfung,
gegen den Antragsgegner als Schulträger der Deutschen Internationalen Schu-
le Den Haag erheben. Für diese Klage, deren Erfolgsaussichten in prozessualer
und materiellrechtlicher Hinsicht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu
überprüfen hat, regelt § 52 VwGO nicht, welches Verwaltungsgericht örtlich
zuständig ist.
Gerichtsstand für die Verpflichtungsklage ist nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5
VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwal-
tungsakt, hier der negative Prüfungsbescheid, erlassen worden ist. Diese Be-
stimmung führt im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Sitz des mit inner-
staatlichen Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts beliehenen
Schulträgers außerhalb des Geltungsbereichs der Verwaltungsgerichtsordnung
liegt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 52 Nr. 3 Satz 2
VwGO, der für Verwaltungsakte einer Behörde mit Zuständigkeit für mehrere
Verwaltungsgerichtsbezirke ebenso wie für Verwaltungsakte einer gemeinsa-
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men Behörde mehrerer oder aller Länder jeweils auf den Sitz oder Wohnsitz
des Beschwerten abstellt. Die Belegenheit der Schule des Antragsgegners in
einem ausländischen Staat ist kein Umstand, der im Sinne von § 53 Nr. 3
Satz 2 VwGO an mehrere oder gar sämtliche Verwaltungsgerichtsbezirke an-
knüpft; vielmehr ist keiner dieser Bezirke von der hier umstrittenen hoheitlichen
Tätigkeit berührt. Nicht anwendbar ist schließlich auch die Auffangvorschrift in
§ 52 Nr. 5 VwGO, wonach „in allen anderen Fällen“ das Verwaltungsgericht
örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder
Aufenthalt hat bzw. hatte. Die dieser Norm zugrunde liegende Vorstellung, dass
der Beklagte einen derartigen örtlichen Bezugspunkt im Inland hat, trifft auf den
Antragsgegner als einen Verein niederländischen Rechts nicht zu.
Die somit nach § 53 Abs. 2 VwGO gebotene Zuständigkeitsbestimmung hat
sich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu richten; an die im Antrag ge-
nannten Gerichte ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden. Der Senat
hält es im Interesse der Beteiligten für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht
Bremen als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragstellerin will den von
ihr angegriffenen negativen Prüfungsbescheid dem Antragsgegner und nicht
dem Senator für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen zu-
gerechnet wissen, dessen Behörde in der Person der Prüfungsleiterin die Auf-
sicht über Reifeprüfungen an der Deutschen Internationalen Schule Den Haag
im Auftrag der Kultusministerkonferenz wahrnimmt (s. § 9 der Ordnung der
Deutschen Reifeprüfung im Ausland - Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 27. Januar 1995 i.d.F. vom 24. März 2004 -). Von diesem Rechtsstand-
punkt, der im Sinne des § 78 VwGO für die Auswahl des Beklagten maßgeblich
ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren auszugehen (zum richtigen
Klagegegner bei Klagen wegen des Nichtbestehens der Reifeprüfung an einer
staatlich anerkannten Privatschule vgl. auch Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl.
2004, Rn. 790). Auch unter dieser Prämisse ist aber für die Bestimmung des
Gerichtsstandes nach § 53 Abs. 2 VwGO wesentlich, dass die Wahrnehmung
der Aufsichtsbefugnis der einzige inländische Anknüpfungspunkt an die hoheit-
liche Tätigkeit des Antragsgegners ist. Es kommt hinzu, dass der genannte Se-
nator durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2006 in der vor-
liegenden Sache auch bereits tätig geworden ist. Schließlich gewährleistet die
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Konzentration dieser und etwaiger weiterer prüfungsrechtlicher Streitigkeiten,
die die Schule des Antragsgegners betreffen könnten, beim Verwaltungsgericht
Bremen eine Kontinuität der Rechtsprechung, die bei einer Anknüpfung an den
deutschen Wohnsitz des jeweiligen Prüflings, soweit ein solcher überhaupt vor-
handen ist, nicht erreichbar wäre.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier