Urteil des BVerwG vom 17.07.2002

Notwendige Streitgenossenschaft, Öffentlich, Geschäftsführung, Arbeitsgemeinschaft

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BESCHLUSS
BVerwG 6 AV 1.02 und 2.02
VG Köln 6 L 1634/02
VG Mainz 4 L 762/02.MZ
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Verfahren mit den Aktenzeichen BVerwG 6 AV
1.02 und BVerwG 6 AV 2.02 werden zur gemeinsa-
men Entscheidung verbunden.
Für die Anträge der Antragstellerin auf Erlass
einstweiliger Anordnungen wird das Verwaltungs-
gericht Köln als örtlich zuständiges Gericht
bestimmt.
G r ü n d e :
Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwGO
bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständi-
ge Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn der
Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Ge-
richte in Betracht kommen. Richtet sich das Rechtsschutzbegeh-
ren gegen mehrere Beklagte bzw. Antragsgegner und sind dafür
verschiedene Verwaltungsgerichte örtlich zuständig, setzt nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts voraus, dass
die Annahme zumindest nicht fernliegt, dass eine notwendige
Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO in Verbindung mit
§ 62 Abs. 1 ZPO besteht (vgl. Beschluss vom 22. November 1999
– BVerwG 11 AV 2.99 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 27 S. 2
m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die örtliche
Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 Nr. 5 VwGO. Nach der
Konzeption der streitigen Fernsehsendung soll diese von den in
der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-
stalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), deren Geschäfts-
führung zurzeit der Antragsgegner zu 1 innehat, und dem An-
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tragsgegener zu 2 gemeinsam produziert und ausgestrahlt wer-
den. Dies lässt eine notwendige Streitgenossenschaft zumindest
nicht als ausgeschlossen erscheinen. Da für den Antrag sowohl
das Verwaltunggericht Mainz als auch das Verwaltungsgericht
Köln örtlich zuständig ist, bedarf es der Zuständigkeitsbe-
stimmung, die nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen
hat. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Verwaltungsge-
richts Köln ist hier, dass dieses Gericht mit den hier ein-
schlägigen und nicht häufig vorkommenden Rechtsfragen bereits
befasst war (vgl. VG Köln, Beschluss vom 3. September 1998
– 6 L 2864/98 – ZUM 1998, 1049). Daher sprechen Gründe der
Zweckmäßigkeit für seine örtliche Zuständigkeit.
Bardenhewer Hahn Vormeier