Urteil des BVerwG vom 27.11.2002

Stiftung, Innere Sicherheit, Verfügung, Moschee

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 A 9.02
Verkündet
am 27. November 2002
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom
8. Dezember 2001 fest, dass sich der "Kalifatsstaat" (Hilafet
Devleti), der unter der Bezeichnung "Verband der islamischen
Vereine und Gemeinden" ("Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri
Birligi" - ICCB) im Vereinsregister eingetragen sei, ein-
schließlich bestimmter Teilorganisationen sowie die "Stichting
Dienaar aan Islam" gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den
Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Si-
cherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährdeten. Die genannten Organisationen wurden
verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung von Kenn-
zeichen des "Kalifatsstaats" und die Bildung von Ersatzorgani-
sationen verboten und das Vermögen der verbotenen Organisatio-
nen beschlagnahmt und eingezogen.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 erstreckte das Bundesministerium
des Innern die Verfügung vom 8. Dezember 2001 auf den Kläger
als Teilorganisation des "Kalifatsstaats". Zur Begründung wur-
de ausgeführt, das in der Moschee in B., der Zentrale des "Ka-
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lifatsstaats" in Köln, der Moschee in S. (Bezirkszentrale des
"Kalifatsstaats" für N.) und den Räumen der Vereinsfunktionäre
E. und Y. sichergestellte Material belege die organisatori-
schen und finanziellen Verflechtungen des Klägers mit dem "Ka-
lifatsstaat" und der Stiftung "Stichting Dienaar aan Islam".
Der Kläger tritt mit seiner Klage der Einbeziehung in die Ver-
botsverfügung entgegen und stellt in Abrede, eine Teilorgani-
sation des "Kalifatsstaats" zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom
13. Mai 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevortrag entgegen und trägt ergänzende Er-
kenntnisse vor.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwal-
tungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfü-
gung findet in § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ihre
rechtliche Grundlage und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG, der auf Deutschenvereine ebenso
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wie für Ausländervereine gilt, erstreckt sich das Verbot eines
Vereins grundsätzlich auf alle Organisationen, die dem Verein
derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins er-
scheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorga-
nisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das
Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich be-
nannt sind.
a) Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilorganisation ist
eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Glie-
derung. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisa-
tion eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht
werden, auch wenn eine totale organisatorische Eingliederung
nicht notwendig ist. Indizien dafür können sich etwa aus der
personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der
Finanzierung, aus Verflechtungen bei der Willensbildung und
aus Weisungsgegebenheiten ergeben (vgl. zusammenfassend Urteil
vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 A 13.93 - Buchholz 402.45
VereinsG Nr. 26 S. 98 f. = NVwZ 1998, 174).
Auch Religionsgemeinschaften, die seit In-Kraft-Treten des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. Dezem-
ber 2001 (BGBl I S. 3319) am 8. Dezember 2001 dem Vereinsge-
setz unterfallen, können Teilorganisationen aufweisen. Der
Zweck eines Vereins und seine geistigen Grundlagen - die ge-
meinsamen Überzeugungen seiner Mitglieder - sind für die Beur-
teilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1
VereinsG nicht unmittelbar von Bedeutung. Allerdings können
sich Menschen gemeinsamen Glaubens oder religiösen Bekenntnis-
ses - eher als etwa Vereinigungen mit vergleichbar umfassender
Zielsetzung wie etwa politische Parteien - in Gemeinden zusam-
menfinden, die gegenüber einer gemeinsamen übergemeindlichen
Organisation ein gewisses Maß an Autonomie aufweisen. Daher
wird bei Religionsgemeinschaften der tatsächlichen Frage be-
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sonderes Augenmerk zu widmen sein, ob die Gesamtorganisation
als bloßer Dachverband anzusehen ist, dem die Mitgliedsorgani-
sationen mehr oder weniger locker angeschlossen sind (vgl. nä-
her dazu Beschluss vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 -
Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 18, S. 17), oder ob ein Gesamt-
verband vorliegt, dem die Gemeinden als Teilorganisationen
eingegliedert sind. Letzteres setzt voraus, dass über die
geistliche Führung durch eine übergemeindliche Institution
hinaus eine hierarchische Verbandsstruktur mit einer Organisa-
tion vorliegt, die der Umsetzung der Entscheidungen des Zent-
ralverbandes auf der Ebene der Gemeinden dient.
b) Teilorganisationen werden aufgrund ihrer Identität mit dem
Gesamtverein ohne weiteres von dessen Verbot erfasst. Sie müs-
sen nicht selbst einen Verbotsgrund erfüllen und können die
Verbotsverfügung auch nur mit der Begründung anfechten, keine
Teilorganisation zu sein (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom
6. Juli 1994, a.a.O., S. 14, 17 sowie Urteil vom 28. Januar
1997, a.a.O.). Dies ist auch in dem Fall verfassungsrechtlich
unbedenklich, in dem es sich bei der Teilorganisation um eine
Religionsgemeinschaft handelt, die die religiöse Vereinigungs-
freiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 2 WRV für sich beanspruchen kann (vgl. BVerfGE
83, 341, 354 f.). Erweist sich das Verbot des Gesamtvereins,
bei dem es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, wie
hier auch mit Blick auf die religiöse Vereinigungsfreiheit als
gerechtfertigt, gilt für die entsprechende Teilorganisation
nichts anderes.
Der Erwägung, die Beklagte hätte den Muslimgemeinden, die sie
als Teilorganisationen des "Kalifatsstaats" ansieht, die Mög-
lichkeit geben müssen, sich von diesem zu distanzieren, ist
nicht zu folgen. Weder war der Gesetzgeber gehalten, insoweit
Übergangsregelungen zu schaffen, noch bestand Anlass zu einer
entsprechenden Gestaltung des Verwaltungsverfahrens. Hat näm-
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lich eine Muslimgemeinde die Möglichkeit, sich jederzeit von
der Zentrale des "Kalifatsstaats" abzukoppeln und ohne Verlust
ihrer Identität selbständig fortzubestehen, ist sie keine
Teilorganisation im dargestellten Sinn. Ist hingegen die Mus-
limgemeinde in der Weise in den "Kalifatsstaat" eingegliedert,
wie es für eine Teilorganisation zu fordern ist, fehlt es an
einer solchen Möglichkeit. Die so genannte Distanzierung wäre
in diesem Fall in Wahrheit die (verdeckte) Neugründung einer
anderen Vereinigung unter Aufgabe der bisherigen Identität.
Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Aktivitäten des
"Kalifatsstaats" seien in der Vergangenheit nicht verboten ge-
wesen und deshalb könnten Muslimgemeinden, die sich ihm in gu-
tem Glauben angeschlossen oder Vorteile aus dem Kontakt mit
ihm gezogen hätten, nicht abrupt in dessen Verbot einbezogen
werden. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 27. November
2002 - BVerwG 6 A 4.02 - ausgeführt hat, konnte der "Kalifats-
staat" verfassungsrechtlich keine "Anpassungsfrist" beanspru-
chen. Gleiches gilt für seine Teilorganisationen. Denn diese
teilen ohne weiteres das rechtliche Schicksal des Gesamtver-
eins, dem sie angehören.
2. Für die rechtliche Beurteilung ohne Belang ist, ob die
Mehrheit der Mitglieder des Klägers - wie er vorträgt - die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch wenn § 14 Abs. 1
VereinsG auf den Kläger aus diesem Grunde keine Anwendung fin-
den sollte, ändert dies nichts daran, dass er als Teilorgani-
sation des "Kalifatsstaats" von dessen Verbot erfasst sein
kann. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Verbotsvorausset-
zungen erfüllt, die auch für von Deutschen gebildete Vereine
gelten (vgl. im Einzelnen Urteil vom 27. November 2002
- BVerwG 6 A 4.02 -).
3. Der Kläger ist eine Teilorganisation des mit Verfügung vom
8. Dezember 2001 verbotenen "Kalifatsstaats". Darauf weisen
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zur Überzeugung des erkennenden Senats die vorliegenden Tatsa-
chen hin. Die schriftsätzlichen Äußerungen sowie die Erörte-
rung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung haben sie
nicht entkräftet.
a) Der "Kalifatsstaat" versteht sich als Staat mit eigenem
Rechtssystem (Scharia) und eigener Staatsgewalt unter der Lei-
tung des Kalifen. Die Organisationsstrukturen sind denen eines
Staates vergleichbar. Neben einer Stabsorganisation, die der
Zentrale zugeordnet ist, besteht eine Gliederung nach Gebieten
("Bölge"), denen die Gemeinden angehören und die von "Gebiets-
emiren" geleitet werden. Die Gesamtorganisation ist hierar-
chisch aufgebaut und darauf ausgerichtet, den - allein maßgeb-
lichen - Willen des Kalifen durchzusetzen. Auf die unbestrit-
tene Darstellung der Verbandsstrukturen in der Verfügung vom
8. Dezember 2001 (S. 8 ff.) wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5
VwGO). Das Selbstverständnis des "Kalifatsstaats" als eines
real existierenden Staatswesens und der Absolutheitsanspruch
der von ihm propagierten Lehren schließen es konsequenterweise
praktisch aus, dass eine Muslimgemeinde, die in den Verband
des "Kalifatsstaats" aufgenommen ist, eine andere Stellung als
die einer Teilorganisation innehat.
b) Es bestehen Hinweise darauf, dass der "Kalifatsstaat" die
Moschee des Klägers als ihm zugehörig angesehen hat. Er hat
sie zunächst, wie die Beklagte in diesem Verfahren unwider-
sprochen vorgetragen hat, in seinen Antrag auf Gewährung vor-
läufigen Rechtsschutzes einbezogen. Ferner wird in einer Ein-
kaufsliste des Lebensmittelvertriebs "KAR-BIR" des "Kalifats-
staats" unter der Leiste "Kar-Bir - N. Bölgesi - ..." u.a.
"B." erwähnt, allerdings mit unbekannter Telefonnummer. In ei-
ner bei dem "Gebietsemir" der "Bölge N." des "Kalifatsstaats"
aufgefundenen Adressenliste "Hilafet Devleti H. Bölge Emirli-
gi" ist ein Islamischer Gebetsraum, K.straße 28 in B. ver-
zeichnet; der aufgeführte "M. Y." könnte mit der unter Nr. 44
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der vom Kläger vorgelegten Mitgliederliste genannten Person
identisch sein, was auch die Abweichung der angegebenen Tele-
fonnummer von der des Klägers erklären könnte. Vom selben
Fundort stammt eine Liste des Bezirks H. über Beiträge der Ge-
meinden für das vom "Kalifatsstaat" veranstaltete "HAKK-TV",
in der u.a. B. aufgezählt ist.
Dem gemeinsamen Kern dieser Hinweise, dass der "Kalifatsstaat"
den Kläger als örtliche Gliederung seiner Organisation angese-
hen hat, ist der Kläger nicht entgegengetreten.
c) Die folgenden Umstände weisen darauf hin, dass sich der
Kläger auch selbst als Teil des "Kalifatsstaats" verstanden
hat.
Der Kläger hat den Stempel "..., Stichting Dinaar aan Islam,
Zweigstelle B., K.straße 28, B." verwendet, und zwar auf einem
an das Kultusministerium N. adressierten Briefumschlag sowie
auf einem Schreiben an die Ausländerbehörde der Stadt S. und
auf einer Heiratsurkunde, die zudem diese Bezeichnung auch in
der Kopfleiste zeigt. Die Einladung zu einer Frauenkonferenz
am 16. September 2001 in die ... Moschee, K.straße 28, B., ist
unterzeichnet mit "Hilafet Derleti (Kalifatsstaat), ... Mo-
schee, Verwaltungskommission".
Der Vortrag des Klägers, die Verwendung des Namens der Stif-
tung sei darauf zurückzuführen, dass diese Miteigentümerin des
Moscheegrundstücks gewesen sei, entkräftet die Bedeutung der
Asservate als Hinweistatsachen nicht. Insbesondere folgt dies
nicht etwa daraus, dass unter dem Namen der Stiftung und nicht
des "Kalifatsstaats" gehandelt wurde. Denn auch die Heiratsur-
kunde weist als Urheber die Stiftung aus; es wurde mithin zwi-
schen dem "Kalifatsstaat" und der Stiftung nicht unterschie-
den. Das Vorbringen, die Formulierung der Heiratsurkunde sei
darauf zurückzuführen, dass der Kläger einen vom "Kalifats-
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staat" zugewiesenen "Hoca" (muslimischen Geistlichen) hätte
akzeptieren müssen, unterstreicht die Abhängigkeit des Klägers
vom "Kalifatsstaat". Der Kläger räumt in der Sache auch ein,
wegen der Eigentumsverhältnisse am Moscheegrundstück und der
Entsendung des "Hocas" vom "Kalifatsstaat" abhängig gewesen zu
sein, meint jedoch sinngemäß, dies könne ihm nicht vorgehalten
werden. Die grundsätzliche Eignung der Asservate als Hinweise
auf das Vorliegen einer Teilorganisation hat der Kläger somit
nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass nach dem klägeri-
schen Vortrag die erwähnte Frauenkonferenz nicht stattgefunden
hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
d) Beim Kläger sichergestellte Schreiben der Zentrale des "Ka-
lifatsstaats" deuten darauf hin, dass der Kläger deren Weisun-
gen unterworfen war.
Ein Schreiben vom 14. Februar 2001 erläutert dem als Prediger
und Vorbeter für die in B. ansässige ... Moschee bestimmten
Hayrettin "Hoca" seine Aufgaben, die zu wesentlichen Teilen
auf Ziele und Zwecke des "Kalifatsstaats" ausgerichtet sind;
dieses Schreiben ist auch an die regionale Leitung und die Ge-
meindeleitung zur Kenntnisnahme verteilt worden. In einem
Merkblatt sind in ähnlicher Weise die Themen, die die "Hocas",
die den Moscheen und Gebetsstätten des Kalifatsstaats angehö-
ren, der Gemeinde unterbreiten sollen, aufgeführt. Ein Schrei-
ben des "Kalifatsstaats" vom 20. Juni 2001 "Der Urlaub ist von
einer Genehmigung abhängig!" enthält neben dem Genehmigungs-
vorbehalt Verhaltensanweisungen bezüglich der in Anatolien zu
leistenden Propaganda.
Der Kläger räumt ein, dass der "Kalifatsstaat" seinen Hocas
Anweisungen gegeben und versucht hat, über sie die Gläubigen
entsprechend zu infiltrieren, meint aber, dies könne seinen
Mitgliedern nicht vorgehalten werden. Zum Schreiben vom
20. Juni 2001 hat er sich nicht geäußert. Der Kläger stellt
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damit die Eigenschaft der Asservate als Hinweise auf eine Wei-
sungsabhängigkeit des Klägers vom "Kalifatsstaat" nicht in Ab-
rede.
d) Bei dem Kläger ist verschiedenes Schriftgut asserviert wor-
den, das vom "Kalifatsstaat" stammt (22 Standardwerke, ver-
fasst von Cemaleddin Kaplan und Metin Kaplan; eine Liste und
Flugblätter, die die Medienangebote des "Kalifatstaats"
betreffen; verschiedene Flugblätter und offene Briefe des "Ka-
lifatsstaats"). Dies deutet auf enge Verbindung zum "Kalifats-
staat" hin.
Der Kläger hat darauf verwiesen, dass die Verbandszeitung
"ÜMMET-I MUHAMMED" und "HAKK-TV" frei zugängliche Medien gewe-
sen seien, aus denen sich die Mitglieder des Klägers infor-
miert hätten. Zudem hätten diese Medien inhaltlich einen star-
ken Bezug zum Glauben der Mitglieder des Klägers, der in Über-
einstimmung mit dem "Kalifatsstaat" darauf gerichtet sei, das
Staatsverwaltungssystem in muslimischen Ländern abzuschaffen.
Die religiöse Parallele zur Vorstellungswelt des "Kalifats-
staats" belegt - darin ist dem Kläger zu folgen - zunächst
nicht zugleich auch eine organisatorische Eingliederung. Das
weitere Vorbringen weist indes in diese Richtung. Der Kläger
hält der Beklagten nämlich vor, die Presseerklärung des "Kali-
fatsstaats" (abgedruckt in "ÜMMET-I MUHAMMED" vom 15. November
2001) nicht zur Kenntnis genommen zu haben, derzufolge sich
der "Kalifatsstaat" in der Verkündungsphase befinde. Ferner
beruft sich der Kläger darauf, dass er sich nicht außerhalb
des religiösen Bereichs bewegt habe, zu dem auch die Vertei-
lung von Propagandamaterial gehöre. Diese Einlassung erscheint
dem Senat nur dann verständlich, wenn der Kläger tatsächlich,
wie die Beklagte annimmt, als Propagandastützpunkt des "Kali-
fatsstaats" fungiert hat.
e) Auf wirtschaftliche und finanzielle Verflechtungen des Klä-
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gers mit dem "Kalifatsstaat" weist in erster Linie das Mitei-
gentum der Stiftung am Moscheegrundstück hin. Der Kläger hat
dazu zwar einerseits vorgetragen, die Lasten im Wesentlichen
selbst getragen zu haben. Andererseits hat er auf die tatsäch-
liche Abhängigkeit hingewiesen, die sich aus dem Eigentum der
Stiftung am Moscheegrundstück für ihn ergeben habe (Schrift-
satz vom 18. November 2002 S. 3 oben). Hingegen besagt der
Verkauf des Miteigentumsanteils am Moscheegrundstück des Klä-
gers durch die Stiftung an ein Mitglied des Klägers am 9. Ok-
tober 2001 und somit in engem zeitlichen Zusammenhang mit an-
deren Grundstücksveräußerungen der Stiftung nicht ohne weite-
res etwas über die Beziehungen der Vertragspartner. Dem Kauf
von Lebensmitteln beim Lebensmittelvertrieb des "Kalifats-
staats" (KAR-BIR/HAKK-BIR), der auch einem religiösen Bedürf-
nis entsprochen hat, und der Abwicklung von Spenden über den
"Kalifatsstaat" in dem hier belegten Umfang ist zwar für sich
genommen kein großer Indizwert beizumessen, diese Umstände
können aber zur Abrundung und Bestätigung des anderweit gewon-
nenen Gesamteindrucks beitragen. Entsprechendes gilt für die
Listen über Mitgliedsbeiträge und Entgelte für den Bezug der
Verbandszeitung "ÜMMET-I MUHAMMED" und die Nutzung des Mo-
scheegrundstücks. Nach dem bereits Gesagten musste den Mit-
gliedern des Klägers auf der anderen Seite immerhin klar sein,
dass sie mit der Inanspruchnahme der Leistungen des "Kalifats-
staats" dessen ideologischen Anspruch unterstützten und ihn
auch materiell förderten.
f) Die genannten Hinweistatsachen belegen bei Gesamtwürdigung
aller Umstände, dass es sich beim Kläger um eine Teilorganisa-
tion des "Kalifatsstaats" handelt. Zwar sind personelle Ver-
flechtungen mit der Zentrale nicht und wirtschaftliche und fi-
nanzielle Beziehungen nur ansatzweise nachgewiesen. Dagegen
sprechen die Äußerungen des Selbstverständnisses des Klägers
und die korrespondierende Behandlung durch den "Kalifatsstaat"
ebenso für eine Teilorganisation wie die beim Kläger gefunde-
- 12 -
nen Propagandaschriften. Zudem ist auf den dargelegten Abso-
lutheitsanspruch des "Kalifatsstaats" und seine durch den Vor-
trag des Klägers bestätigte hierarchische Struktur zu verwei-
sen. Der Kläger hat seine Abhängigkeit vom "Kalifatsstaat" in
verschiedener Hinsicht eingeräumt, ohne aber unmittelbare Hin-
weise darauf geben zu können, dass er gleichwohl nicht in des-
sen Organisation eingegliedert gewesen ist. Die vorliegenden
Hinweistatsachen genügen nach Überzeugung des Senats zum Nach-
weis dessen, dass die Verbindungen des Klägers zum "Kalifats-
staat" Ausdruck seiner Integration in dessen Organisation
sind. Zwischen dem "Kalifatsstaat" und dem Kläger bestehen
nicht nur ideologische Parallelen mit der Folge, dass sie ei-
nander lediglich nahe stehen, vielmehr liegt ein Abhängig-
keitsverhältnis vor, wie es Teilorganisationen kennzeichnet.
Die Behauptung des Klägers, seit der Verhaftung des "Kalifen"
Metin Kaplan seien die bestehenden Verbindungen zum "Kalifats-
staat" gelöst worden, hat sich nicht bestätigt. Dies folgt be-
reits daraus, dass einige der erwähnten Belege aus dem Jahr
2001 stammen. Zudem ist kein Ereignis und keine Entwicklung
sichtbar geworden, die für die Behauptung spräche. Selbst die
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse am Moscheegrundstück ist
- bereits nach dem Vortrag des Klägers - nicht auf seine Ini-
tiative erfolgt, sondern von der Stiftung betrieben worden.
3. Die angefochtene Verfügung weist auch sonst keine rechtli-
chen Mängel auf. Zu den Rügen des Klägers ist - ergänzend zu
dem bereits Gesagten (oben 1.) - Folgendes zu bemerken:
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a) Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die Beklagte den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gesondert mit Blick
auf den Kläger zu beachten. Der Kläger macht geltend, dass der
Einsatz milderer Mittel z.B. in Gestalt eines Betätigungsver-
bots ihm gegenüber (Verbot, Propagandamittel für den "Kali-
fatsstaat" zu verbreiten, o.ä.), gegenüber dem bei ihm täti-
gen, vom "Kalifatsstaat" entsandten "Hoca" oder gegenüber den
ihn vertretenden Funktionären, auf die auch die Hausdurchsu-
chungen beschränkt gewesen seien, ausreichend gewesen wäre.
Wie dargelegt, teilen Teilorganisationen ohne weiteres das
rechtliche Schicksal des Gesamtvereins. Aufgrund der Feststel-
lung, dass der Kläger eine Teilorganisation des "Kalifats-
staats" ist, erübrigen sich daher die geltend gemachten Erwä-
gungen zur Verhältnismäßigkeit des Vereinsverbots gerade ge-
genüber dem Kläger. Die Ansicht des Klägers, mit dem Verbot
und der Auflösung des "Kalifatsstaats" bestehe jedenfalls hin-
sichtlich des Klägers und seiner Mitglieder keine Besorgnis
mehr, dass neben der Religionsausübung verfassungsfeindliche
Tätigkeiten unternommen werden könnten, entspricht nicht der
Grundentscheidung des Vereinsgesetzes, nach der das Vereins-
verbot seinen Zweck nur erreicht, wenn es sich auf die Teilor-
ganisationen des verbotenen Vereins erstreckt.
b) Der Vortrag des Klägers zur Reichweite der Informations-
und Religionsfreiheit geht ebenfalls daran vorbei, dass in
diesem Verfahren auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim
Kläger um einen Zusammenschluss von Gläubigen zur gemein-
schaftlichen Religionsausübung handelt, nur zu untersuchen und
zu entscheiden ist, ob der Kläger eine Teilorganisation des
verbotenen "Kalifatsstaats" darstellt. Im Übrigen wird auf die
Darlegungen im Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A
4.02 - verwiesen.
- 14 -
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Graulich Vormeier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 Euro festge-
setzt.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier