Urteil des BVerwG vom 18.03.2010

Gymnasium, Bier, Schmerzensgeld, Konsulat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
GERICHTSBESCHEID
BVerwG 6 A 6.09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Dr. Graulich, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
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Die Kläger verlangen von der Beklagten, Schmerzensgeld an Georg und Julia
L. zu zahlen, weil der deutsche Staat über viele Jahre keinen normalen Schul-
besuch ermöglicht bzw. diesen absichtlich schwer gemacht habe. Außerdem
fordern sie, das Kindergeld an Georg und Julia L. bis zum Ende ihres Studiums
zu zahlen, voraussichtlich bis zum Jahr 2013.
Die Kläger bringen vor, der Bundesnachrichtendienst verfolge ihre Familie. Die
Kläger zu 3 und 4, die Kinder Georg und Julia, erinnerten sich sehr gut und
könnten erzählen, was der Bundesnachrichtendienst von 1994 bis heute gegen
sie getan habe, nämlich regelmäßige Schikanierung, Verprügeln, Verleumdung
u.a. Der Lehrer R. in der W.-Schule habe dem Sohn gesagt, er werde nicht
mehr gequält werden, wenn seine Mutter sage, zu welcher Mafia sie gehöre.
Diese „Gespräche“ hätten sie auch viele Male von anderen Personen gehört
wie z.B. dem Versicherungsmakler Viktor M.
Die Kläger geben an, sie hätten ärztliche Atteste und Fotos, aus denen sich
ergebe, wie Georg L. regelmäßig in verschiedenen Schulen im Auftrag des
Bundesnachrichtendienstes verprügelt worden sei. Georg sei nur verfolgt wor-
den, weil er der Sohn seiner Eltern sei. Und das sei auch am Gymnasium H., O.
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Gymnasium, passiert. Im Januar 1996 hätten sie verstanden, warum der
Bundesnachrichtendienst ihre Familie verfolge, als die Klägerin zu 2 das Russi-
sche Konsulat in H. wegen eines abgelaufenen Passes aufgesucht habe. Der
Bundesnachrichtendienst habe ein Dokument in das Konsulat gebracht, wonach
sie eine russische Spionin sei, ohne dafür Beweise zu haben. Vor einem Monat
habe sie einen Brief nach Moskau geschrieben, in dem sie die russische
Regierung gebeten habe, ihr eine Kopie von diesem Dokument zu übersenden.
Als die Tochter 12 Jahre alt gewesen sei, habe sie einen Brief an den damali-
gen Kanzler geschrieben. Die Tochter sei auch im O. Gymnasium und im F.-E.-
Gymnasium im Auftrag des Bundesnachrichtendienstes verfolgt worden. Sie
hätten auch viele Dokumente darüber, wie z.B. sich Mitschüler über die Verfol-
gung durch den damaligen Schulleiter und andere Lehrer empört hätten. Die
Kinder Georg und Julia hätten gewusst, warum die Familienmitglieder verfolgt
würden, und die Eltern des Klägers zu 1, Erna und Peter L., könnten es auch
als Zeugen bestätigen.
Der Bundesnachrichtendienst habe auch die Gerichtsverfolgung gegen Georg
und Julia L. organisiert, als die Hamburger Hochbahn von ihnen Geld gefordert
habe, obwohl sie keine Schuld gehabt hätten. Der Bundesnachrichtendienst
habe eine Unterschrift der Tochter Julia gefälscht, um sie materiell haftbar zu
machen.
Sie hätten ein Interview mit dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
gesehen, in dem dieser gesagt habe, dass der Bundesnachrichtendienst mit der
Staatsanwaltschaft zusammenarbeite. Deswegen könne man verstehen, warum
die Staatsanwaltschaft versucht habe, diese Angelegenheit zu vertuschen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus: Maßnahmen, welche die Kläger in ihren Rechten
verletzen würden und Gegenstand etwaiger Schadensersatz- oder Schmer-
zensgeldansprüche sein könnten, seien vom Bundesnachrichtendienst weder
durchgeführt noch veranlasst worden. Die Kläger seien dem Bundesnachrich-
tendienst vielmehr gänzlich unbekannt, abgesehen von einer nahezu identi-
schen Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg aus dem Jahre 2008
(Gz. 20 K 1588/08). Soweit in der Klage überhaupt ein substantiierter Sachver-
halt dargestellt werde, sei aus diesem nicht ersichtlich, welchen Bezug der wie
auch immer geartete Streitgegenstand zum Bundesnachrichtendienst über-
haupt haben solle. Dies gelte nicht zuletzt für das Begehren von Kindergeldleis-
tungen, für das dem Bundesnachrichtendienst ersichtlich die passive Prozess-
führungsbefugnis fehle.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 2. Februar 2010 sind die Kläger auf
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wegen fehlender anwaltlicher Ver-
tretung sowie das Fehlen der Voraussetzungen zur Beiordnung eines Notan-
waltes hingewiesen worden. Mit Schreiben des Gerichts vom 17. Februar 2010
sind die Beteiligten von der Absicht des Gerichts informiert worden, durch Ge-
richtsbescheid zu entscheiden.
II
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ent-
scheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2
VwGO).
Die Klage ist unzulässig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen die Klä-
ger sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rich-
teramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1
und 3 VwGO). Einen solchen Prozessbevollmächtigten haben die Kläger auch
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nach einem entsprechenden Hinweis nicht benannt. Daher ist die Klage als
unzulässig abzuweisen.
Es kam im Übrigen auch nicht in Betracht, den Klägern einen Notanwalt zu
bestellen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller als aussichtslos erscheint
(§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Soweit es um Fragen der Rechtswid-
rigkeit von Handlungen oder Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes ge-
hen könnte, fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Sachverhaltes, der
einer gerichtlichen Befassung zugänglich wäre. Dies betrifft die unsubstantiierte
Forderung nach Zahlung von Schmerzensgeld an Georg und Julia L. „vom
deutschen Staat“, für deren Begründetheit keine nachvollziehbaren Anhalts-
punkte vorgebracht wurden. In derselben Weise betrifft dies aber auch die
wahllose Bezichtigung des Bundesnachrichtendienstes der „regelmäßigen
Schikanierung, Verprügeln, Verleumdung u.a.“, für die außer der klägerischen
Behauptung nichts ersichtlich ist. Im Übrigen wäre ein entsprechend substanti-
iertes Leistungsbegehren, etwa auf Schmerzensgeld, zunächst direkt an den
Bundesnachrichtendienst zu richten; dem Bundesnachrichtendienst ist eine
entsprechende Eingabe aber nicht bekannt. Auch die Forderung nach „Kinder-
geld an Georg und Julia L. bis zum Ende ihres Studiums“ ist aufgrund des klä-
gerischen Vortrags nicht ansatzweise nachvollziehbar; es ist nicht einmal er-
sichtlich, inwieweit ein darauf gerichtetes Verwaltungsverfahren stattgefunden
hat.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, weil sie unterlegen sind
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichts-
bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektroni-
scher Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzurei-
chen.
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Hierfür besteht Vertretungszwang. Die Beteiligten müssen sich durch Bevoll-
mächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
Dr. Bier
Dr. Möller
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2
GKG).
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier