Urteil des BVerwG vom 27.11.2013

Wissenschaft Und Forschung, Bundesarchiv, Akteneinsicht, Pressefreiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 A 5.13
Verkündet
am 27. November 2013
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Chefreporter bei der Tageszeitung BILD. Mit Schreiben vom
29. Januar 2012 beantragte er unter Verweis auf § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8
BArchG sowie auf Art. 5 GG direkt Akteneinsicht und Kopie der beim Bundes-
nachrichtendienst (BND) befindlichen Unterlagen u.a. zu „Barschel, Uwe, geb.
13.05.1944 in Glienicke/Nordbahn, gestorben in der Nacht vom 10. Auf den
11. Oktober 1987 im Schweizer Hotel Beau Rivage - hier Erkenntnisse und Er-
mittlungen des BND zu den Todesumständen Barschels im Hotel Beau Rivage,
sowie zu Gerüchten, Barschel habe mit einem östlichen Geheimdienst zusam-
mengearbeitet bzw. sei von diesem erpresst worden“.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 teilte der BND dem Kläger mit, dass es
keine Möglichkeit gebe, ihm Akteneinsicht zu gewähren, da alle Unterlagen aus
einer Zeit stammten, die noch nicht 30 Jahre oder mehr zurückliege (§ 5 Abs. 1
BArchG). Eine Abgabe an das Bundesarchiv, mit dem Ziel einer Schutzfristver-
kürzung, sei zurzeit ebenfalls nicht möglich, da die Akten im BND noch benötigt
würden.
Den dagegen vom Kläger am 27. Dezember 2012 eingelegten Widerspruch
wies der BND mit Bescheid vom 26. März 2013 zurück. Die Anfrage sei unzu-
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lässig, soweit der Antrag auf Art. 5 Abs. 1 GG gestützt, und unbegründet, so-
weit er auf § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 BArchG gestützt werde. Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts resultiere aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG kein Aktennutzungsrecht. Ein Aktennutzungsanspruch nach § 5 Abs. 1
i.V.m. Abs. 8 BArchG hinsichtlich der beim BND zu den Todesumständen von
Dr. Dr. Uwe Barschel vorhandenen Unterlagen bestehe nicht. Beim BND hätten
keine solchen Unterlagen recherchiert werden können, die älter als 30 Jahre
seien. Die recherchierbaren Unterlagen stammten aus den Jahren 1991 bis
1995. Die Schutzfrist von 30 Jahren nach § 5 Abs. 1 BArchG werde somit frü-
hestens 2021 bzw. 2025 ablaufen. Der Verweis auf eine Schutzfristverkürzung
nach § 5 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 BArchG führe ins Leere. Die Regelung in
§ 5 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 BArchG über die Abkürzung der Schutzfrist aus
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG gelte nicht für Unterlagen, die nicht beim Bundes-
archiv, sondern bei der Behörde selbst lägen. Eine entsprechende Anwendung
der Fristverkürzungsregelung sehe § 5 Abs. 8 Satz 1 BArchG nur für Unterla-
gen vor, die älter als 30 Jahre seien.
Zur Begründung seiner mit Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht vom
26. April 2013 erhobenen Klage bringt der Kläger vor, er habe einen Anspruch
auf Nutzung des beim Bundesnachrichtendienst befindlichen Archivguts. Zwar
seien die Unterlagen zu Uwe Barschel aus den Jahren 1991 bis 1995 noch
nicht 30 Jahre alt. Die Einhaltung der Schutzfrist von 30 Jahren solle jedoch ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Persönlichkeits-
schutz herstellen. Es gebe zahlreiche Bücher über „den Fall Barschel“, so zu-
letzt das Buch von Oberstaatsanwalt Wille „Ein Mord, der keiner sein durfte“.
Gerade in diesem Buch werde angedeutet, dass Uwe Barschel Opfer eines bis
heute von den Bundesbehörden vertuschten Mordes geworden sei. Der Per-
sönlichkeitsschutz von Uwe Barschel trete eindeutig hinter den Informationsan-
spruch der Presse und der Öffentlichkeit zurück.
Im Übrigen sei eine Schutzfristverkürzung nach § 5 Abs. 1, Abs. 5 i.V.m. Abs. 8
BArchG geboten. Das betreffende Auskunftsmaterial befinde sich noch bei dem
Bundesnachrichtendienst als im Sinne von § 2 Abs. 1 BArchG bezeichnete Stel-
le. Gem. § 5 Abs. 8 finde Abs. 5 BArchG also Anwendung. Die gegenteilige Auf-
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fassung der Beklagten, dass § 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 BArchG nur anwendbar
sei, wenn das Material schon länger als 30 Jahre bei der in § 2 Abs. 1 BArchG
bezeichneten Stelle liege und immer noch der Verfügungsgewalt dieser Stelle
unterfalle, sei nicht zutreffend. Der Öffentlichkeit solle durch § 5 Abs. 8 BArchG
lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen die in § 2 Abs. 1 BArchG
bezeichnete Stelle ebenso einen Informationsanspruch geltend zu machen wie
gegen das Bundesarchiv. Es solle insoweit keinen Unterschied machen, wo
sich die Unterlagen befänden. Die Benutzung der Unterlagen könne nur aus
solchen Gründen versagt werden, die bei gleicher Sachlage auch vom Bundes-
archiv hätten herangezogen werden müssen. Im Umkehrschluss müsse die
Schutzfristverkürzung also auch auf § 5 Abs. 8 BArchG anwendbar sein. Der
Bundesnachrichtendienst entscheide als Verfügungsbefugter über die Verkür-
zung der Schutzfrist. Er habe sein Ermessen nicht ermessensfehlerfrei ausge-
übt, weil er die Anforderungen aus dem Grundrecht der Pressefreiheit bei der
Anwendung von § 5 BArchG verkannt habe. Die Presse habe eine Funktion als
„watchdog“, die zu einer Verkürzung der Fristen nach dem Bundesarchivgesetz
führe. Der Kläger wolle herausfinden, ob Uwe Barschel Opfer eines Mordes
geworden sei. Daran bestehe ein herausragendes öffentliches Interesse.
Der Kläger habe weiterhin einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 5 Abs. 3
GG. Dieser schütze die Forschungsfreiheit, die jeden begünstige, der eigenver-
antwortlich in wissenschaftlicher Weise tätig sei oder werden wolle. Dazu zähle
auch die Recherchetätigkeit des Klägers. Der Anspruch des Klägers ergebe
sich aber auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, denn die zur Einsichtnahme be-
gehrten Unterlagen zählten zu den öffentlich zugänglichen Quellen im Sinne der
Grundrechtsvorschrift. Dem Bundesnachrichtendienst stehe jedenfalls nicht das
Bestimmungsrecht darüber zu, ob etwas allgemeinzugänglich sei oder nicht.
Der Kläger habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ferner einen presserechtlichen Auskunftsanspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom
21. Dezember 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des
Bundesnachrichtendienstes vom 26. März 2013 aufzuhe-
ben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Nut-
zung des beim Bundesnachrichtendienst befindlichen Ar-
chivguts zu Uwe Barschel in Form von Einsicht und Her-
stellung von Kopien zu gewähren,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Nutzung des
Archivguts zu Uwe Barschel in Form von Einsicht und
Herstellung von Kopien nach der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfah-
ren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Anspruch des Klägers auf Aktennutzung nach § 5
Abs. 8 BArchG und wiederholt dazu die Gründe aus dem Widerspruchsbe-
scheid. Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus Art. 5 GG abge-
leitet werden. Aus der Freiheit von Forschung und Wissenschaft nach Art. 5
Abs. 3 GG lasse sich kein Anspruch auf staatliche Hilfestellungen für die For-
schung ableiten. Auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG könne der
Kläger sich nicht stützen, weil sie nur den Zugang zu allgemein zugänglichen
Quellen betreffe. Ein Leistungsrecht auf Eröffnung einer Informationsquelle be-
stehe danach nicht. Bei Akten, die sich noch im Besitz von Stellen im Sinne von
§ 2 Abs. 1 BArchG befänden und jünger als 30 Jahre seien, handele es sich
nicht um „allgemein zugängliche Quellen“. Schließlich könne der Kläger keinen
Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG herleiten. Die Voraus-
setzungen für einen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch der Pres-
se aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Sinne der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts lägen nicht vor.
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II
1. Die auf Nutzung von Unterlagen gerichtete Klage ist zulässig. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits im ersten und
letzten Rechtszug zuständig, weil Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundes-
nachrichtendienstes zugrunde liegen (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Das Aktennut-
zungsbegehren ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO), denn
bei der das Begehren ablehnenden Entscheidung zu dem archivrechtlichen
Nutzungsanspruch handelt es sich um einen Verwaltungsakt (Urteil vom
27. Juni 2013 - BVerwG 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 16; Manegold,
Archivrecht, 2002, S. 356). Soweit der Anspruch auf Aktennutzung unmittelbar
auf die verfassungsrechtliche Informations- (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), Presse-
(Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gestützt
wird, ist das Begehren als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die jeweiligen
Sachurteilsvoraussetzungen im Übrigen liegen vor. Das im Hinblick auf die er-
strebte archivrechtliche Nutzung erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt
worden. Für die im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Aktennut-
zungsansprüche ist ein Vorverfahren nicht erforderlich; ein Gewährungsantrag
beim Bundesnachrichtendienst als zuständige Behörde ist vor Klageerhebung
gestellt worden.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Anspruch auf Nutzung der Unterlagen
des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel ist weder aus Archivrecht (a)
noch aus den grundgesetzlich garantierten Rechten auf Freiheit der Information
(b), auf Freiheit der Presse (c) oder auf Freiheit der Wissenschaft (d) herzulei-
ten.
a) Zwar steht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG jedermann das Recht zu, Archiv-
gut des Bundes nach näherer Maßgabe der Absätze 1 bis 7 des § 5 BArchG zu
nutzen. § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG ist aber auf die hier in Rede stehenden
Unterlagen weder unmittelbar (aa) noch entsprechend (bb) anwendbar.
aa) Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel sind kein
Archivgut im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG.
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Eine Legaldefinition des zentralen archivrechtlichen Begriffs des Archivguts
enthält das Bundesarchivgesetz nicht; lediglich der allgemeine registraturrecht-
liche Begriff der Unterlage wird in § 2 Abs. 8 BArchG umschrieben. Der Begriff
des Archivguts mag materiell verstanden werden können, wenn es lediglich auf
die Archivwürdigkeit der zu archivierenden Unterlagen ankommen soll. Er hat
demgegenüber einen (auch) formellen Gehalt, wenn zusätzlich auf die Überga-
be der Unterlagen an bzw. deren Übernahme durch das Archiv abgestellt wird
(vgl. Schoch/Kloepfer/Garstka, Archivgesetz , 2007, § 3 Rn. 9).
Jedenfalls soweit es um den Anspruch auf Nutzung von Archivgut nach § 5
Abs. 1 BArchG geht, legt das Bundesarchivgesetz letzteres Begriffsverständnis
- im Übrigen in Einklang mit der allgemein anerkannten Begriffsbildung im Ar-
chivrecht (siehe hierzu Manegold, Archivrecht, 2002, S. 167) - zugrunde
(BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - BVerwG 7 B 43.12 - NJW 2013,
2538). Unterlagen der in § 2 Abs. 1 BArchG genannten Stellen werden danach
erst dann zum Archivgut im Sinne von § 5 Abs. 1 BArchG, wenn sie dem Bun-
desarchiv angeboten, von diesem übernommen und so in den Besitz des Bun-
desarchivs gelangt sind. Das Nutzungsbegehren des Klägers bezieht sich indes
nur auf Unterlagen, die zwar archivfähig wären, aber sich noch in der Verfü-
gungsgewalt des Bundesnachrichtendienstes befinden.
bb) Zwar kann nach § 5 Abs. 8 BArchG in entsprechender Anwendung der Ab-
sätze 1 bis 7 des § 5 BArchG ein Anspruch auf Nutzung von Unterlagen be-
stehen, die sich noch in der Verfügungsgewalt einer Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 BArchG befinden.
§ 5 Abs. 8 BArchG setzt hierfür aber voraus, dass diese Unterlagen älter als
30 Jahre sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das wäre nur dann der
Fall, wenn die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel
aus dem Jahre 1983 oder früher stammten. Wie die Beklagte glaubhaft angibt
und der Kläger selbst nicht bestreitet, sind die Unterlagen jüngeren Datums.
Die Frist von 30 Jahren in § 5 Abs. 8 BArchG kann nicht verkürzt werden. Die
Vorschriften insbesondere der Absätze 2 und 5 des § 5 BArchG sind nach dem
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eindeutigen, weder auslegungsfähigen noch auslegungsbedürftigen Wortlaut
des § 5 Abs. 8 Satz 1 BArchG auf die dort normierte Frist nicht anwendbar. Ihre
Anwendbarkeit hängt vielmehr umgekehrt vom Ablauf dieser Frist ab. Die Ab-
sätze 1 bis 7 des § 5 BArchG sind mit allen ihren Regelungen erst anwendbar,
wenn die Unterlagen in der Verfügungsgewalt der Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 BArchG älter als 30 Jahre sind. Erst nach Ablauf von 30 Jahren werden
Unterlagen, über die noch die Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 BArchG verfügt,
dem Archivgut gleichgestellt und entstehen archivrechtliche Nutzungsansprü-
che für diese Unterlagen. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch Schutzfristen im
Sinne der § 5 Abs. 1 bis 5 BArchG bestehen, kommt die Verkürzung (oder Ver-
längerung) dieser Fristen in Betracht. Die entsprechende Anwendung nach § 5
Abs. 8 Satz 1 BArchG bezieht sich mithin auf die Schutzfristen nach den Absät-
zen 1 bis 7 und auf deren Verkürzung oder Verlängerung, nicht hingegen auf
die Frist in § 5 Abs. 8 Satz 1 BArchG.
Das Bundesarchivgesetz enthält keine Frist, nach deren Ablauf die in § 2 Abs. 1
genannten Stellen verpflichtet wären, ihre Akten dem Bundesarchiv als Archiv-
gut anzudienen, mit der weiteren Folge, dass ihre Benutzung dann jedermann
offenstünde. Damit sollte den vielfältigen und unterschiedlichen Belangen der
aktenführenden und potentiell ablieferungspflichtigen Stellen an einer weiteren
eigenen Nutzung der Akten Rechnung getragen werden. Diese Interessen und
Belange hat der Gesetzgeber mit der Frist von 30 Jahren zwar begrenzt, indem
vom Ablauf dieser Frist an auch die aktenführende Stelle archivrechtlichen An-
sprüchen ausgesetzt ist; dadurch wird zugleich darauf hingewirkt, dass sie für
sie entbehrliche Akten auch tatsächlich dem Bundesarchiv andient. Bis zum
Ablauf dieser Frist hat der Gesetzgeber aber die eigenen Nutzungsinteressen
der aktenführenden Stelle in einer pauschalierenden Weise berücksichtigt wis-
sen wollen und deshalb bewusst von der Möglichkeit abgesehen, eine Verkür-
zung der Frist für die Anwendbarkeit archivrechtlicher Benutzungsregelungen
nach Maßgabe einer auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung zuzu-
lassen.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nutzung der streitgegenständlichen
Unterlagen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. GG verbürgte Informationsfreiheit ist schon
deswegen nicht betroffen, weil die Behördenakten, in die der Kläger Einsicht
nehmen will, keine „allgemein zugänglichen Quellen“ im Sinne dieser Vorschrift
sind. Eine Informationsquelle ist in der Regel dann allgemein zugänglich, wenn
sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individu-
ell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfGE
27, 71 <83>), mit anderen Worten wenn sie öffentlich im Sinne der hergebrach-
ten juristischen Terminologie ist (Grabenwerter, in: Maunz/Dürig, Rn. 90 zu
Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; BVerfG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 1 BvR 1352/85 -
juris). Die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. GG, die den
Zugang zu aus allgemein zugänglichen Quellen stammenden Informationen
schützt, gibt keinen verfassungsunmittelbaren Zugang zu amtlichen Informatio-
nen. Vielmehr kann der Staat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art
und Umfang, in dem er Informationsquellen allgemein zugänglich macht, festle-
gen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE
103, 44 <60 f.>). Einen Anspruch darauf, amtliche Informationen allgemein zu-
gänglich zu machen, verleiht Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dabei nicht.
c) Der Kläger hat ferner nicht als Pressevertreter einen Anspruch aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG auf Akteneinsicht.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und
Film werden nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet. Diese Gewährleistung
umfasst nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert
darüber hinaus in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigen-
ständigkeit der Presse (BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. -
BVerfGE 20, 162 <175 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG
7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310 <311> = Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 3
S. 7). Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer
Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der
Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hier-
zu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG,
Urteil vom 5. August 1966 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984
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a.a.O. S. 314 bzw. S. 10), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen so-
gar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu
erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Beim Erlass
entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber - wie in anderen Fäl-
len der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte - ein weiter Ausge-
staltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung ent-
gegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und ge-
genüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwä-
gung bringen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984 a.a.O. S. 315 bzw. S. 10). Im
Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er
deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von
Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsge-
halt von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa
nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeits-
interessen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung
nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zu-
kommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisie-
render bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -abwägungen be-
stimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung
ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt
hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine
funktionsgemäße Betätigung sichern (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG
6 A 2.12 - NVwZ 2013, 1006 Rn. 27).
Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, muss unmittelbar auf das Grund-
recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische
Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Ohne einen solchen Rückgriff, der
- was nach der Verfassungsordnung die Ausnahme bleibt - den objektiv-
rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Grundrechts in einen subjektiv-recht-
lichen Anspruch umschlägt, liefe die Pressefreiheit in ihrem objektiv-rechtlichen
Gewährleistungsgehalt leer. Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren
Auskunftsanspruchs muss jedoch in einer Weise vorgenommen werden, die
nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf
Grundlage von Interessensgewichtungen und -abwägungen erfolgt, die nach
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der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vorzunehmen befugt ist. Die Po-
sition von Behörden oder Gerichten, die über die Berechtigung eines geltend
gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs zu entscheiden ha-
ben, ist schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Position des Gesetzgebers,
der in Umsetzung des Gestaltungsauftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesetz-
liche Regelungen zu treffen hat. Dies zwingt dazu, den verfassungsunmittelba-
ren Auskunftsanspruch auf das Niveau eines „Minimalstandards“ zu begrenzen,
den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das ver-
fassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte
schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulich-
keit von Informationen entgegenstehen. Sind solche schutzwürdigen Interessen
nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse
die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten
Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar. Berechtigte schutzwürdige Interessen
der hier in Rede stehenden Art sind beispielhaft in den Landespressegesetzen
aufgeführt, deren insoweit einschlägige Bestimmungen (vgl. etwa § 4 Abs. 2
BlnPrG) im hier interessierenden Zusammenhang freilich nicht als abschließend
verstanden werden dürfen (BVerwG a.a.O. Rn. 29).
Der im vorstehend beschriebenen Umfang durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge-
währleistete Informationszugang umfasst grundsätzlich nicht eine Aktennutzung
durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten.
d) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aktennutzung aus
dem Grundrecht auf Freiheit von Wissenschaft und Forschung aus Art. 5 Abs. 3
GG.
Die Weigerung, dem Kläger Einsicht in die begehrten Archivunterlagen zu ge-
währen, beruht nicht auf einer Verkennung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit. Dem Kläger geht es hier
weder um die Abwehr eines Eingriffs in dieses Freiheitsrecht noch um die Teil-
habe am staatlichen Wissenschaftsbetrieb. Er begehrt vielmehr zu einem For-
schungsvorhaben, dessen Gegenstand eine staatliche Einrichtung ist, die Hilfe-
stellung eben dieser Einrichtung. Als Forschungsobjekt spielt der Staat aber
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keine Sonderrolle wie im Wissenschaftsbetrieb; er ist einer unter vielen anderen
möglichen Forschungsgegenständen. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lässt sich
daher kein Anspruch des Klägers auf Unterstützung seiner Forschung durch
Gewährung von Akteneinsicht ableiten (BVerfG, Urteil vom 30. Januar 1986
- 1 BvR 1352/85 - juris).
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO
über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären, bedarf es nicht. Sie ist von Bedeutung nur für die Kos-
tenerstattung und daher entbehrlich, wenn der Kläger die Kosten des Verfah-
rens zu tragen und deshalb keinen Kostenerstattungsanspruch hat.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Recht der Verfassungsschutzbehörden
Fachpresse: ja
und Nachrichtendienste
Rechtsquellen:
GG
Art. 5
BArchG
§§ 2, 5
Stichworte:
Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst; In-
formationsfreiheit; Pressefreiheit; Wissenschaftsfreiheit.
Leitsätze:
1. Das Bundesarchivgesetz ermöglicht jedermann eine Benutzung von Unterla-
gen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht
dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat, sofern die Unterlagen älter als
30 Jahre sind. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht vorgesehen.
2. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätz-
lich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informa-
tionsanspruch führt aber grundsätzlich nicht zu einem Recht auf Nutzung von
Akten; sie müssen deshalb auch nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Ko-
pien vorgelegt werden.
Urteil des 6. Senats vom 27. November 2013 - BVerwG 6 A 5.13