Urteil des BVerwG vom 04.11.2011

Urteil vom 04.11.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 A 5.11 (6 PKH 8.11)
BVerwG 6 VR 2.11 (6 PKH 9.11)
In den Verwaltungsstreitsachen
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Klageverfahren und das Verfahren auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes werden eingestellt.
Die Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger
und Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klagever-
fahren auf 30 000 € und für das Verfahren auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger und Antragsteller hat seine Klage und seinen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 2. November 2011 zurückge-
nommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Da der Kläger und Antragsteller seine Klage und seinen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat, war über die Anträge auf
Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 8.11 und BVerwG 6 PKH 9.11) nicht mehr
zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zungen beruhen auf § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs.1 GKG.
Dr. Möller
1
2
3