Urteil des BVerwG vom 02.05.2007

Urteil vom 02.05.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 A 5.07 (6 A 9.05)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der
Streitwert ist bereits durch Beschluss vom 28. September 2001 festgesetzt
worden.
Dr. Hahn
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