Urteil des BVerwG vom 03.04.2003

Innere Sicherheit, Islam, Verfügung, Moschee

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
GERICHTSBESCHEID
BVerwG 6 A 5.02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t , Dr. G
r a u l i c h und V o r m e i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom
8. Dezember 2001 fest, dass sich der "Kalifatsstaat" (Hilafet
Devleti), der unter der Bezeichnung "Verband der islamischen
Vereine und Gemeinden" ("Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri
Birligi" - ICCB) im Vereinsregister eingetragen sei, ein-
schließlich bestimmter Teilorganisationen, sowie die "Stich-
ting Dienaar aan Islam" gegen die verfassungsmäßige Ordnung
und den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die in-
nere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundes-
republik Deutschland gefährdeten. Die genannten Organisationen
wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung
von Kennzeichen des "Kalifatsstaats" und die Bildung von Er-
satzorganisationen verboten und das Vermögen der verbotenen
Organisationen beschlagnahmt und eingezogen.
Der Bescheid vom 8. Dezember 2001 erstreckt sich auf den Klä-
ger zu 1. Die Beklagte führte aus, der Kläger zu 1 sei eine
Teilorganisation des "Kalifatsstaats". Es handele sich bei ihm
um die Verbandsgebietszentrale des "Kalifatsstaats" für
Bayern. Metin Kaplan habe den Verein seit 1998 mindestens
- 3 -
zweimal besucht. Mieter des Vereinsgebäudes sei die "Stichting
Dienaar aan Islam". Der Kläger zu 1 sei regelmäßiger Adressat
von Weisungen des "Kalifatsstaats", denen er offenbar zur Zu-
friedenheit der Zentrale nachkomme.
Der Kläger zu 1 tritt mit seiner Klage der Einbeziehung in die
Verbotsverfügung entgegen und stellt in Abrede, eine Teilorga-
nisation des "Kalifatsstaats" zu sein. Die Kläger zu 2 bis 7
sind Mitglieder des Klägers zu 1.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesministeriums des Innern
vom 8. Dezember 2001 insoweit aufzuheben, als
die Ziffern 1, 2, 6, 7, 8, 9 der Verfügung auf
den Verein "Islamisches Zentrum e.V.",
Ingolstadt, Bezug nehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevortrag entgegen und trägt ergänzende Er-
kenntnisse vor.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwal-
tungsvorgänge, die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zur
Einsicht übersandt worden sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbe-
scheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche
Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
- 4 -
Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1
und 2 VwGO).
1. Die Klagen der Kläger zu 2 bis 7 sind unzulässig und be-
reits deshalb abzuweisen. Die Kläger zu 2 bis 7 können nicht
geltend machen, durch die Einbeziehung des Klägers zu 1 in die
Verbotsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42
Abs. 2 VwGO). Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist
nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein
Mitglied (vgl. Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 -
Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 = DÖV 1984, 940; Beschluss vom
2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 34). Ei-
ne Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechts-
stellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der
verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen, die
zur Verteidigung ihrer Rechte ungeachtet ihrer Rechtsform be-
teiligungsfähig ist (§ 61 Nr. 2 VwGO) und im Rechtsstreit
durch ihren Vorstand vertreten wird (§ 62 Abs. 3 VwGO). Glei-
ches gilt für die Klage einer Vereinigung, mit der sie sich
gegen die Erstreckung einer Verbotsverfügung auf sich wendet.
Soweit sich die Kläger zu 2 bis 7 gegen Vorwürfe zur Wehr set-
zen, die angeblich gegen sie im Zusammenhang mit dem Vorgehen
der Beklagten gegen den Kläger zu 1 erhoben worden sind, ma-
chen sie eine Beschwer geltend, die nicht im Rahmen einer Kla-
ge gegen die Erstreckung einer Verbotsverfügung auf eine Ver-
einigung als Teilorganisation des verbotenen Vereins geltend
gemacht werden kann. Wie noch darzulegen ist, prüft das Ge-
richt auf eine derartige Klage hin lediglich, ob eine Teilor-
ganisation vorliegt.
2. Die Klage des Klägers zu 1 - im Folgenden: Kläger - ist zu-
lässig, aber unbegründet. Die Erstreckung der gegen den "Kali-
fatsstaat" ergangenen Verbotsverfügung auf den Kläger findet
in § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ihre rechtliche
- 5 -
Grundlage und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG, der auch für Ausländervereine
gilt, erstreckt sich das Verbot eines Vereins grundsätzlich
auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert
sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-
nisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisa-
tionen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie
in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilorganisation ist
eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Glie-
derung. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisa-
tion eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht
werden, auch wenn eine totale organisatorische Eingliederung
nicht notwendig ist. Indizien dafür können sich etwa aus der
personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der
Finanzierung, aus Verflechtungen bei der Willensbildung und
aus Weisungsgegebenheiten ergeben (vgl. zusammenfassend Urteil
vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 A 13.93 - Buchholz 402.45
VereinsG Nr. 26 S. 98 f. = NVwZ 1998, 174).
Auch Religionsgemeinschaften, die seit In-Kraft-Treten des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. Dezem-
ber 2001 (BGBl I S. 3319) am 8. Dezember 2001 dem Vereinsge-
setz unterfallen, können Teilorganisationen aufweisen. Der
Zweck eines Vereins und seine geistigen Grundlagen - die ge-
meinsamen Überzeugungen seiner Mitglieder - sind für die Beur-
teilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1
VereinsG nicht unmittelbar von Bedeutung. Allerdings können
sich Menschen gemeinsamen Glaubens oder religiösen Bekenntnis-
ses - eher als etwa Vereinigungen mit vergleichbar umfassender
Zielsetzung wie etwa politische Parteien - in Gemeinden zusam-
- 6 -
menfinden, die gegenüber einer gemeinsamen übergemeindlichen
Organisation ein gewisses Maß an Autonomie aufweisen. Daher
wird bei Religionsgemeinschaften der tatsächlichen Frage be-
sonderes Augenmerk zu widmen sein, ob die Gesamtorganisation
als bloßer Dachverband anzusehen ist, dem die Mitgliedsorgani-
sationen mehr oder weniger locker angeschlossen sind (vgl. nä-
her dazu Beschluss vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 -
Buchholz 402.45 Nr. 18, S. 17), oder ob ein Gesamtverband vor-
liegt, dem die Gemeinden als Teilorganisationen eingegliedert
sind. Letzteres setzt voraus, dass über die geistliche Führung
durch eine übergemeindliche Institution hinaus eine hierarchi-
sche Verbandsstruktur mit einer Organisation vorliegt, die der
Umsetzung der Entscheidungen des Zentralverbandes auf der Ebe-
ne der Gemeinden dient.
bb) Teilorganisationen werden auf Grund ihrer Identität mit
dem Gesamtverein ohne weiteres von dessen Verbot erfasst. Sie
müssen nicht selbst einen Verbotsgrund erfüllen und können die
Verbotsverfügung auch nur mit der Begründung anfechten, keine
Teilorganisation zu sein (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom
6. Juli 1994, a.a.O., S. 14, 17, sowie Urteil vom 28. Januar
1997, a.a.O.). Dies ist auch in dem Fall verfassungsrechtlich
unbedenklich, in dem es sich bei der Teilorganisation um eine
Religionsgemeinschaft handelt, die die religiöse Vereinigungs-
freiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 2 WRV für sich beanspruchen kann (vgl. BVerfGE
83, 341, 354 f.). Erweist sich das Verbot des Gesamtvereins,
bei dem es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, wie
hier auch mit Blick auf die religiöse Vereinigungsfreiheit als
gerechtfertigt, gilt für die entsprechende Teilorganisation
nichts anderes.
Der Erwägung, die Beklagte hätte den Muslimgemeinden, die sie
als Teilorganisationen des "Kalifatsstaats" ansieht, die Mög-
lichkeit geben müssen, sich von diesem zu distanzieren, ist
- 7 -
nicht zu folgen. Weder war der Gesetzgeber gehalten, insoweit
Übergangsregelungen zu schaffen, noch bestand Anlass zu einer
entsprechenden Gestaltung des Verwaltungsverfahrens. Hat näm-
lich eine Muslimgemeinde die Möglichkeit, sich jederzeit von
der Zentrale des "Kalifatsstaats" abzukoppeln und ohne Verlust
ihrer Identität selbständig fortzubestehen, ist sie keine
Teilorganisation im dargestellten Sinn. Ist hingegen die Mus-
limgemeinde in der Weise in den "Kalifatsstaat" eingegliedert,
wie es für eine Teilorganisation zu fordern ist, fehlt es an
einer solchen Möglichkeit. Die so genannte Distanzierung wäre
in diesem Fall in Wahrheit die (verdeckte) Neugründung einer
anderen Vereinigung unter Aufgabe der bisherigen Identität.
Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Aktivitäten des
"Kalifatsstaats" seien in der Vergangenheit nicht verboten ge-
wesen und deshalb könnten Muslimgemeinden, die sich ihm in gu-
tem Glauben angeschlossen oder Vorteile aus dem Kontakt mit
ihm gezogen hätten, nicht abrupt in dessen Verbot einbezogen
werden. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 27. November
2002 - BVerwG 6 A 4.02 - ausgeführt hat, konnte der "Kalifats-
staat" verfassungsrechtlich keine "Anpassungsfrist" beanspru-
chen. Gleiches gilt für seine Teilorganisationen. Denn diese
teilen ohne weiteres das Schicksal des Gesamtvereins, dem sie
angehören.
b) Der Kläger ist eine Teilorganisation des mit der angefoch-
tenen Verfügung verbotenen "Kalifatsstaats". Darauf weisen zur
Überzeugung des erkennenden Senats die vorliegenden Tatsachen
hin. Die schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers haben sie
nicht entkräftet.
aa) Der "Kalifatsstaat" versteht sich als Staat mit eigenem
Rechtssystem (Scharia) und eigener Staatsgewalt unter der Lei-
tung des Kalifen. Die Organisationsstrukturen sind denen eines
- 8 -
Staates vergleichbar. Neben einer Stabsorganisation, die der
Zentrale zugeordnet ist, besteht eine Gliederung nach Gebieten
("Bölge"), denen die Gemeinden angehören und die von "Gebiets-
emiren" geleitet werden. Die Gesamtorganisation ist hierar-
chisch aufgebaut und darauf ausgerichtet, den - allein maßgeb-
lichen - Willen des Kalifen durchzusetzen. Auf die unbestrit-
tene Darstellung der Verbandsstrukturen in der Verfügung vom
8. Dezember 2001 (S. 8 ff.) wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5
VwGO). Das Selbstverständnis des "Kalifatsstaats" als eines
real existierenden Staatswesens und der Absolutheitsanspruch
der von ihm propagierten Lehren schließen es konsequenterweise
praktisch aus, dass eine Muslimgemeinde, die in den Verband
des "Kalifatsstaats" aufgenommen ist, eine andere Stellung als
die einer Teilorganisation innehat.
bb) Der "Kalifatsstaat" hat den Kläger als ihm zugehörig ange-
sehen. Er hat im Rahmen der Anfechtung der Verfügung vom
8. Dezember 2001 die Einordnung des Klägers als seine Teilor-
ganisation nicht nur unwidersprochen gelassen, sondern ihn
vielmehr in seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes einbezogen. Der Kläger ist in einer Adressenliste
aufgeführt, die in einem PC der Zentrale gefunden wurde und
die dem "Kalifatsstaat" angehörende Vereine enthält. Der Klä-
ger ist ferner in Organisationsübersichten des "Kalifats-
staats" enthalten.
cc) Der Kläger hat sich nach außen als Niederlassung des
"Kalifatsstaats" dargestellt. Am Haupteingang war die grüne
Vereinstafel (Preisung Allahs und Mohammeds mit der Aufschrift
"Hilafet Devleti") angebracht, am Dach die entsprechende Ver-
einsfahne gehisst. Der Kläger trägt dazu vor, einzelne Ak-
tionen wie das Anbringen von Plakaten, insbesondere das Auf-
stecken der Kalifatsstaatsflagge auf das Dach der Moschee in
Ingolstadt seien von unbekannten Einzelnen ausgeführt worden
und ihm nicht zuzurechnen; ferner sei der Schriftzug "Kali-
- 9 -
fatsstaat" kaum erkennbar gewesen und nicht in Zusammenhang
mit einer unzulässigen Tätigkeit in Verbindung gebracht wor-
den; die verwendeten Gegenstände seien Geschenke gewesen, und
ihr Gebrauch sei nicht Ausdruck einer politischen Gesinnung.
Der Vortrag überzeugt nicht. Es ist unglaubhaft, dass die zur
Selbstdarstellung einer Vereinigung in der Öffentlichkeit ver-
wendeten Symbole und ihre Anbringung von dem Vorstand dieser
Vereinigung nicht gebilligt worden sind.
In die gleiche Richtung deuten Exemplare der Ramadan-Kalender
1997 und 2001 des "Kalifatsstaats" für Ingolstadt mit der Ad-
resse der Moschee des Klägers.
dd) Auf die organisatorische Einbindung des Klägers in den
"Kalifatsstaat" weisen der Umstand, dass seine Moschee als Ta-
gungsort für Veranstaltungen des "Kalifatsstaats" diente und
ihm in diesem Rahmen auch sonst Funktionen zukamen, sowie eine
Reihe von Asservaten hin.
Das Programm über eine Gebietstagung des "Kalifatsstaats" in
Augsburg schließt mit der Festlegung, dass Ort der nächsten
Tagung Ingolstadt ist. Der Kläger findet sich im Verteiler
mehrerer Schreiben der Zentrale des "Kalifatsstaats". Nach ei-
nem Rundschreiben des Kalifen Metin Kaplan vom 6. August 1996
fand am 21. Juli 1996 in Ingolstadt eine Bezirksversammlung
statt, bei der dem Kläger zu 2 - von der Identität des A. b.
M. mit diesem ist nach der überzeugenden Auswertung des Baye-
rischen Landesamts für Verfassungsschutz des bei Metin Kaplan
sichergestellten Telefonverzeichnisses vom 7. April 1998 aus-
zugehen, auch wenn der Kläger dies bestreitet - das Amt des
Bezirksjugendemirs übertragen wurde. Als Mitglieder des Ge-
bietsrats von Bayern des "Kalifatsstaats" sind die Kläger
zu 2, 5 und 6 für Ingolstadt bestellt worden; in der dabei
vorgenommenen "Aufteilung der Städte in Vereine für Benach-
richtigungen" ist Ingolstadt enthalten. Nach Erkenntnissen des
- 10 -
Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, denen der Kläger
nicht entgegengetreten ist, wurden in der Moschee des Klägers
in den Jahren 2000 und 2001 mehrere Veranstaltungen des "Kali-
fatsstaats" durchgeführt (Koranschule, Koranlesung, Kermes-
Veranstaltung, Frauenveranstaltung).
Das beim Kläger und seinen Mitgliedern asservierte Schriftgut,
darunter Blanko-Treueerklärungen für Metin Kaplan und Erklä-
rungen und Vorschriften des "Kalifatsstaats" (vgl. im Einzel-
nen die Auswertung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
vom 22. März 2002 S. 4 f.), deutet ebenfalls auf die Einord-
nung des Klägers in die Hierarchie des "Kalifatsstaats" hin.
Entgegen dem Vortrag des Klägers kommt es nicht darauf an, ob
ein Vereinsmitglied nachweislich eine Treueerklärung auf Metin
Kaplan oder seine Vereinigung geleistet hat. Vielmehr hat der
Umstand, dass entsprechende Vordrucke vorgehalten wurden, als
solcher die Bedeutung eines Indizes für die Abhängigkeit des
Klägers von dem "Kalifatsstaat", dessen Wirken durch die Per-
son des Kalifen geprägt war. Individuell an den Kläger gerich-
tete Befehle der Zentrale sind zwar nicht gefunden worden,
doch lässt sich damit die Aussagekraft der vorliegenden Hin-
weistatsachen nicht in Frage stellen. Bereits das Vorhanden-
sein von Rundschreiben und ähnlichen allgemein gehaltenen Wei-
sungen stellt ein gewichtiges Indiz für die Steuerung des Klä-
gers als einer nachgeordneten Organisationseinheit durch die
Zentrale dar.
ee) Der Kläger weist ferner personelle Verflechtungen mit dem
"Kalifatsstaat" auf. Wie erwähnt, nahm der Kläger zu 2, der
zunächst erster, später zweiter Vorsitzender des Vorstands des
Klägers war, die Aufgabe des Jugendemirs des "Kalifatsstaats"
für Bayern wahr und an einer Versammlung der Sura (Ratsversam-
lung) am 28. März 1998 teil. Eine Repräsentantenliste des "Ka-
lifatsstaats" für den Bezirk Bayern aus dem Jahr 1993 enthält
auch für das Emirat Ingolstadt einen Eintrag. In einer im Sep-
- 11 -
tember 1997 beim Augsburger "Kalifatsstaats"-Funktionär P. ge-
fundene Mitgliederliste des "Kalifatsstaats" sind auch Namen
von Klägern und weiteren Vereinsmitgliedern aufgeführt.
ff) Wirtschaftliche und finanzielle Zusammenhänge des Klägers
mit dem "Kalifatsstaat" sind zunächst darin zu sehen, dass die
"Stichting Dinaar aan Islam" die Vereinsräumlichkeiten des
Klägers gemietet hat. Der Vortrag des Klägers, er habe die
Miete gezahlt und - anders als andere Vereine - niemals Zah-
lungen von der "Stichting Dinaar aan Islam" erhalten sowie von
der für ihn von dieser gegebenen Bürgschaft keinen Gebrauch
gemacht, mag, auch wenn er nicht belegt ist, zutreffen. Auch
dann liegt aber in gewissem Umfang eine Abhängigkeit des Klä-
gers von der "Stichting Dinaar aan Islam" vor, die als Vermö-
gensverwalterin des "Kalifatsstaats" anzusehen ist.
Die Asservate umfassen eine Reihe von Quittungen über Zahlun-
gen des Klägers an den "Kalifatsstaat" für Publikationen (Bü-
cher, Zeitschriften, Videokassetten, CD, HAKK-TV), Ramadan-
Kalender und eine Fahne aus den Jahren 1997 bis 2001. Spenden
an die "Stichting Dinaar aan Islam" sowie Belege über Einkäufe
bei KAR-BIR, dem Lebensmittelvertrieb des "Kalifatsstaats",
bestätigen, dass der Kläger zu diesem finanzielle und wirt-
schaftliche Beziehungen unterhielt. Auf den Einwand, von Pri-
vatpersonen geleistete Zahlungen seien ihm ebenso wenig zure-
chenbar wie deren Einkäufe bei dem "Kalifatsstaat" nahestehen-
den Einrichtungen und im Übrigen würden Spenden in Erfüllung
einer moralischen Pflicht des Islam geleistet, ist zu entgeg-
nen, dass die genannten Umstände jeweils für sich ohne ent-
scheidende Aussagekraft sein mögen, aber den Eindruck un-
terstreichen, der sich in Würdigung der erwähnten anderen Tat-
sachen ergibt. Insofern ist auch das Verhalten der Mitglieder
des Klägers von gewisser Bedeutung, so dass die Frage offen
bleiben kann, ob es dem Kläger nicht deshalb zuzurechnen ist,
weil der Ausschließlichkeitsanspruch des "Kalifatsstaats" eine
- 12 -
gewissermaßen beiläufige Benutzung seiner Einrichtungen kaum
zugelassen haben dürfte.
gg) Besuche des Kalifen Metin Kaplan im Juli 1996, Mai und No-
vember 1998 unterstreichen die Bedeutung des Klägers für den
"Kalifatsstaat" und lassen sich nur so verstehen, dass er eine
wichtige Stellung in dessen Gesamtgefüge eingenommen hat. Die
Zahl der Mitglieder des Klägers, die sich zu einer ICCB-De-
monstration am 4. November 2000 begaben, deutet auf eine Ver-
bundenheit mit dem "Kalifatsstaat" hin, die nicht, wie der
Kläger meint, als Ausdruck (allgemeiner) religiöser Solidari-
tät erklärt werden kann.
hh) Die genannten Tatsachen belegen bei der Gesamtwürdigung
aller Umstände, dass es sich beim Kläger um eine Teilorganisa-
tion des "Kalifatsstaats" handelt. Es liegen nicht nur geringe
Berührungspunkte Einzelner - so der Vortrag des Klägers - vor.
Vielmehr hat der "Kalifatsstaat" den Kläger als Teilorganisa-
tion angesehen. Der Kläger hat sich nach außen ebenso darge-
stellt. Die Fülle des asservierten Materials, das auf enge or-
ganisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen
zwischen Zentrale und Kläger hindeutet, und die personellen
Verknüpfungen bestätigen die Abhängigkeit des Klägers vom "Ka-
lifatsstaat". Mit dem Selbstverständnis des Kalifen Metin Kap-
lan wären die Besuche beim Kläger unvereinbar. Umgekehrt be-
stand erkennbar ein Zugehörigkeitsgefühl zum "Kalifatsstaat",
wie sich aus der erwähnten Demonstrationsteilnahme ergibt.
c) Die angefochtene Verfügung weist in Bezug auf den Kläger
auch sonst keine rechtlichen Mängel auf. Der Kläger macht in-
soweit geltend, dass ein Totalverbot unverhältnismäßig sei;
vorrangig sei ein Betätigungsverbot; auch sei der Kläger be-
reit, sich Auflagen zu unterwerfen.
Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die Beklagte den Grund-
- 13 -
satz der Verhältnismäßigkeit nicht gesondert mit Blick auf den
Kläger zu beachten. Wie dargelegt, teilen Teilorganisationen
ohne weiteres das rechtliche Schicksal des Gesamtvereins. Auf
Grund der Feststellung, dass der Kläger eine Teilorganisation
des "Kalifatsstaats" ist, erübrigen sich daher die geltend ge-
machten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Vereinsverbots
gerade gegenüber dem Kläger.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1,
§ 159 VWGO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der
Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Be-
hörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Be-
fähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Graulich Vormeier
- 14 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49 000 € festgesetzt,
wovon auf den Kläger zu 1 25 000 € und auf die Kläger zu 2
bis 7 je 4 000 € entfallen.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier