Urteil des BVerwG vom 29.07.2015

Togo, Zusammenarbeit, Akteneinsicht, Gerichtsakte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 A 4.14
Verkündet
am 29. Juli 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Möller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt Einsicht in Akten, welche der Bundesnachrichtendienst
nach seiner Behauptung über ihn führt oder in denen Unterlagen mit Bezug auf
seine Person enthalten sind.
Der Kläger beantragte beim Bundesnachrichtendienst, ihm Einsicht in die über
ihn geführte Akte zu gewähren. Der Bundesnachrichtendienst lehnte den Antrag
mit Bescheid vom 22. August 2013 ab: Zur Person des Klägers seien keine Da-
ten gespeichert. Der Kläger legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, über
den der Bundesnachrichtendienst nicht entschieden hat.
Mit seiner Untätigkeitsklage macht der Kläger geltend: Mit seinen Publikationen
insbesondere zum Überleitungsvertrag und zum Kriegsschuldartikel des Ver-
sailler Friedensvertrages habe er den Unwillen ausländischer Mächte erregt
und sei deshalb von deren Geheimdiensten in Zusammenarbeit mit dem Bun-
desnachrichtendienst in vielfältiger Weise verfolgt worden, insbesondere indem
seine jeweiligen Ehefrauen gegen ihn aufgebracht worden wären. Ebenso habe
der französische Geheimdienst seine zweite Ehefrau aus Togo bedrängt, weil
seine durch diese Ehe begründeten Beziehungen nach Togo als unzulässige
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deutsche Einmischung in Togo angesehen worden seien. Auch insoweit müsse
der Bundesnachrichtendienst als Helfer beteiligt gewesen sein; dessen Mitar-
beiter hätten seine Ehefrau aufgesucht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom
22. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu ver-
pflichten, ihm Einsicht in die über ihn geführte Akte des
Bundesnachrichtendienstes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Es gebe keine Akten mit Bezug auf den Kläger.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In-
halt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte
Akteneinsicht. Es bestehen schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass
beim Bundesnachrichtendienst überhaupt Akten mit Bezug auf die Person des
Klägers vorhanden sind. Die Behauptung des Klägers, er sei in das Blickfeld
ausländischer Geheimdienste geraten, die ihn in Zusammenarbeit mit dem
Bundesnachrichtendienst verfolgt hätten, entbehrt jeglicher Substanz. Die von
ihm eingereichten Unterlagen und die dazu gegebenen Erläuterungen in der
mündlichen Verhandlung ergeben jenseits nicht nachvollziehbarer Spekulatio-
nen nicht ansatzweise einen Bezug zu ausländischen Geheimdiensten oder
zum Bundesnachrichtendienst. Deshalb entbehrt auch die in der mündlichen
Verhandlung schließlich aufgestellte Behauptung, seine damalige Ehefrau sei
von Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes aufgesucht worden, jeder
Grundlage.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Möller
Dr. Kuhlmann
Hahn
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2
GKG).
Neumann
Dr. Heitz
Dr. Möller
Dr. Kuhlmann
Hahn
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