Urteil des BVerwG vom 14.05.2014

Video, Islam, Körperliche Unversehrtheit, Gefahr im Verzug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 A 3.13
Verkündet
am 14. Mai 2014
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
G r ü n d e :
I
Die Kläger, die „DawaFFM“ (Klägerin zu 1) und der „Internationale Jugendver-
ein - Dar al Schabab e.V.“ (Kläger zu 2), wenden sich gegen ein von dem Bun-
desministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot.
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Die Klägerin zu 1 ist nicht im Vereinsregister eingetragen, eine Satzung ist nicht
bekannt. Der Kläger zu 2 ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am
Main. Nach seiner Satzung sieht er seinen Hauptzweck in der Errichtung, Aus-
stattung und Unterhaltung einer Moschee des sunnitischen Glaubenzweigs in
Frankfurt am Main, will aber auch Jugendliche durch nachhaltige Jugendarbeit
an eine ethische Lebensweise heranführen.
Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2013
fest, dass sich die Klägerin zu 1 als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes mit
dem Kläger zu 2, der eine Teilorganisation dieses Vereins darstelle, gegen die
verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung rich-
te. Die Kläger seien verboten und würden aufgelöst. Ferner wurden die Bildung
von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Er-
satzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen der Kläger für die
Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots untersagt. Das Vermögen der verbote-
nen Organisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter
wurden beschlagnahmt und eingezogen. Zur Begründung führte das Bundes-
ministerium des Innern aus: Die Klägerin zu 1, die durch die Herren R., K. und
H. sowie fünf weitere Personen repräsentiert werde, sei als Verein im Sinne des
§ 2 Abs. 1 VereinsG zu qualifizieren, weil ihre auf das Ziel der Missionierung für
den islamischen Glauben gerichteten Aktivitäten von einem Personenkreis ge-
tragen würden, der sich fest und auf Dauer zusammengeschlossenen habe und
nach seiner Organisationsstruktur eine organisierte Willensbildung gewährleis-
te. Die missionarische Ausrichtung der Klägerin zu 1 stelle nur einen Deckman-
tel dar, unter dem sie auf eine Radikalisierung von Muslimen und auf die Kon-
version junger Menschen zum Salafismus als einer extremistischen Auslegung
des Islam hinwirke und dabei die Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG (Verfassungswidrigkeit) und des § 3
Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG (Völkerverständi-
gungswidrigkeit) verwirkliche. Die Vereinigung richte sich in aggressiv-
kämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil sie die
Scharia über die in Deutschland geltende Rechtsordnung stelle und damit die in
Art. 20 GG enthaltenen Prinzipien des Rechtsstaats und der Demokratie negie-
re, die Anwendung von Körperstrafen und der Todesstrafe unter Missachtung
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des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Rechts auf Leben und körperli-
che Unversehrtheit offen befürworte sowie Hetze gegen Andersgläubige betrei-
be und sich dadurch in Widerspruch zu den Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1
GG setze. Ebenfalls aggressiv und kämpferisch wende sich die Klägerin zu 1
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil sie Ausschreitungen von
Salafisten, die in Deutschland stattgefunden hätten, rechtfertige und mit neuer
Gewalt drohe, eine auch in Deutschland geltende Verpflichtung zum Dschihad
vertrete sowie gewaltverherrlichende, gegen andersgläubige Menschen und
Völker sowie deren Staaten gerichtete Kampfgesänge und Bittgebete verbreite.
Der Kläger zu 2 sei in personeller, organisatorischer und finanzieller Hinsicht
eng mit der Klägerin zu 1 verknüpft und deshalb als deren Teilorganisation im
Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG anzusehen.
Die Kläger haben gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern
Klage erhoben und ausgeführt: Die in der Verfügung als Repräsentanten der
Klägerin zu 1 genannten Personen bildeten keinen Verein im Sinne des Ver-
einsgesetzes. „DawaFFM“ stelle lediglich eine Internetplattform dar, die von
Herrn K., dem Vorsitzenden des Klägers zu 2, betrieben werde. Die vermeintli-
chen Repräsentanten der Klägerin zu 1 führten keine regelmäßigen Treffen
durch, hätten keine festen Strukturen als Grundlage für eine organisierte Wil-
lensbildung geschaffen und sich nicht die Missionierung für den islamischen
Glauben als Ziel gesetzt. Sie wollten lediglich als gläubige Moslems über den
Islam aufklären und bezögen sich dabei insbesondere auf Veranstaltungen des
Imams R.. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass es sich bei der Klägerin
zu 1 um einen Verein handele, fehle es der Verbotsverfügung an einer tragfähi-
gen Grundlage. Das Bundesministerium des Innern habe sie auf vereinzelte
und aufgebauschte bzw. aus dem Zusammenhang gerissene und fehlinterpre-
tierte Belege gestützt. Es habe zudem vorherige, auf eine Abhilfe gerichtete
Hinweise unterlassen und die Verhängung von Auflagen als milderes Mittel
nicht in Betracht gezogen. Die Verbotsverfügung verstoße deshalb auch gegen
verfassungsrechtliche Gewährleistungen, insbesondere das Grundrecht der
religiösen Vereinigungsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die
Inanspruchnahme des Klägers zu 2 als Teilorganisation gehe ins Leere.
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Die Kläger beantragen,
die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom
25. Februar 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie verteidigt die Verbotsverfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungs-
vorgängen enthaltenen und weitere im Gerichtsverfahren beigebrachte Unterla-
gen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten
verwiesen.
II
Die Klagen sind zulässig (1.) aber unbegründet (2.).
1. Die Klägerin zu 1 ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die Verbotsver-
fügung unter allen in der Klagebegründung enthaltenen Gesichtspunkten anzu-
greifen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten
kann ein solches Verbot von der in Anspruch genommenen Vereinigung in
einem weiteren Umfang der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden als von
den Personen, die von der Verbotsbehörde als Vereinsmitglieder angesehen
werden. Einzelne Personen haben eine Klagebefugnis nur dann, wenn die Ver-
botsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht gel-
tend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG.
Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage
abzuweisen. Eine Überprüfung des Vorliegens von Verbotsgründen nach § 3
Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG kann in einem solchen Verfahren nicht
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erreicht werden (vgl. Beschlüsse vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01 -
Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34, vom 4. Juli 2008 - BVerwG 6 B 39.08 -
Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5, vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B
20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 14 und vom 6. Januar 2014
- BVerwG 6 B 60.13 - juris Rn. 16). Ist die Vereinseigenschaft einer Personen-
gruppierung unstreitig und wird die materielle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfü-
gung im Übrigen angegriffen, insbesondere die Verwirklichung von Verbots-
gründen in Frage gestellt, ist zur Anfechtung der Verfügung nur die verbotene
Vereinigung selbst befugt, nicht hingegen ein Mitglied (Urteil vom 13. August
1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 S. 2, Beschluss
vom 2. März 2001 a.a.O., Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A
5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67, Beschlüsse vom 18. Oktober
2005 - BVerwG 6 VR 5.05 - NVwZ 2006, 214 <216>, vom 4. Juli 2008 a.a.O.,
vom 19. Juli 2010 a.a.O. und vom 6. Januar 2014 a.a.O.). Eine als Verein im
Sinne des Vereinsgesetzes in Anspruch genommene Gruppierung kann
schließlich auch das Vereinsverbot in nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässiger Weise
sowohl mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen eines Vereins im
Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG lägen nicht vor, so dass die Verbotsverfügung
schon aus diesem Grund aufzuheben sei, als auch geltend machen, die Verfü-
gung sei im Übrigen, insbesondere mangels Erfüllung eines Verbotsgrunds ma-
teriell rechtswidrig (vgl. Beschlüsse vom 2. März 2001 a.a.O. und vom 19. Juli
2010 a.a.O.). Die von der Klägerin zu 1 erhobene Klage ist in die zuletzt ge-
nannte Fallgruppe einzuordnen.
Die Klägerin zu 1 ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Sie wird im Ver-
fahren durch die in der Verbotsverfügung als Repräsentanten genannten Per-
sonen vertreten. Dies folgt aus dem in § 54 Satz 1 i.V.m. §§ 709, 710, 714 BGB
enthaltenen Grundsatz, dass den Mitgliedern eines nicht rechtsfähigen Vereins
die Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich zusteht, sofern - wie
hier - nichts anderes vereinbart wurde (dazu allgemein: Beschluss vom 29. Ja-
nuar 2013 - BVerwG 6 B 40.12 - NVwZ 2013, 521 Rn. 4).
2. Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 25. Februar
2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
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Satz 1 VwGO). Das Bundesministerium des Innern hat zu Recht festgestellt,
dass die Kläger verboten sind und deshalb ihre Auflösung angeordnet. Auch die
weiteren in der Verfügung enthaltenen Entscheidungen zu Lasten der Kläger
sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das Verbot der Klägerin zu 1 ist § 3 Abs. 1 Satz 1
VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen
verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedan-
ken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf
ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der
Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des
Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; zugleich mit dieser Feststellung ordnet die Verbotsbe-
hörde die Auflösung des Vereins an. Das Verbot des Klägers zu 2 findet seine
Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 VereinsG. Danach erstreckt sich
das Verbot eines Vereins auf seine nichtgebietlichen Teilorganisationen mit
eigener Rechtspersönlichkeit, wenn diese in der Verbotsverfügung ausdrücklich
benannt sind. Die in der Verbotsverfügung weiter zu Lasten der Kläger getroffe-
nen Entscheidungen beruhen auf § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 11
VereinsG.
Auf diesen rechtlichen Grundlagen ist die Verbotsverfügung in formell (a) und
materiell (b) rechtmäßiger Weise ergangen.
a) Das Bundesministerium des Innern hat bei dem Erlass der Verfügung nicht
gegen Bestimmungen des formellen Rechts verstoßen. Es hat insbesondere
seine Zuständigkeit gewahrt (aa) und in nicht zu beanstandender Weise von
einer Anhörung der Kläger abgesehen (bb).
aa) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern für das Verbot der
Kläger und die getroffenen Nebenentscheidungen ergibt sich aus § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Nach dieser Bestimmung ist das besagte Bundesminis-
terium Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder
Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Zuständigkeits-
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begründend ist danach unter anderem bereits, dass die betroffene Vereinigung
über das Gebiet eines Landes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Aktivitä-
ten anhaltend in Erscheinung tritt, auch wenn diese für sich genommen nicht
den Verbotstatbestand erfüllen (Urteil vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A
89.83 - BVerwGE 80, 299 <301 f.> = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 13 S. 17 f.).
Die Tätigkeit der Klägerin zu 1 überschreitet in beachtlichem Umfang das Ge-
biet des Landes Hessen, auf dessen größte Stadt Frankfurt am Main sie mit ih-
rer Namensbezeichnung Bezug nimmt.
Dies geschieht zum einen durch die Aktivitäten der Klägerin zu 1 im Internet.
Zwar wird die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern als Verbotsbe-
hörde nicht dadurch begründet, dass eine Vereinigung sich für ihre auf ein Land
beschränkte Tätigkeit des per se auf eine überörtliche Wirkung gerichteten
Internets bedient. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit einer Vereini-
gung oder das Ziel dieser Tätigkeit einen das Gebiet eines Landes überschrei-
tenden Bezug aufweisen und die Vereinigung das Internet als Medium hierfür
benutzt. So ist es im Fall der Klägerin zu 1. Der Kern ihrer Tätigkeit besteht, wie
sich aus den folgenden Darlegungen ergibt, in der Werbung für ihr Verständnis
des Islam und des islamischen Rechts sowie die daraus abgeleiteten Verhal-
tenspflichten. Zum Zweck dieser Werbung, die nach ihrem Charakter sowie
nach der ihr von der Klägerin zu 1 gedachten Zielrichtung nicht auf das Land
Hessen beschränkt ist, stellt die Klägerin zu 1 ihrem Islamverständnis Ausdruck
verleihende Texte und Videos in das Internet, um Menschen im gesamten Bun-
desgebiet und auch international anzusprechen.
Zum anderen und unabhängig von ihrem durch das Internet vermittelten Auftre-
ten wird die Klägerin zu 1 außerhalb des Landes Hessen dadurch tätig, dass sie
Veranstaltungen, die islamkundlichen Themen dienen sollen, in anderen Län-
dern organisiert (vgl. für Rheinland-Pfalz: Dokument des Verwaltungsvorgangs
- im Folgenden Dok. V - 15d, Video Islam Seminar in Mayen 2011), dass sich
ihr zuzuordnende Personen an der Durchführung derartiger Veranstaltungen
jenseits der hessischen Landesgrenzen beteiligen (vgl. für Berlin: Dok. V 15a,
Video Benefizveranstaltung für Syrien in Berlin am 13.01.2013) und dass sie
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Exkursionen zu außerhessischen Zielen durchführt (vgl. für Wien: Dok. V 15c,
Video Dawaffm Team in Wien).
Die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern für das Verbot des Klä-
gers zu 2 ergibt sich daraus, dass dieser als Teilorganisation der Klägerin zu 1
in Anspruch genommen wird.
bb) Von der nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Anhörung vor Erlass eines
belastenden Verwaltungsakts kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen
werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung
wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ver-
einsrecht (zusammenfassend: Beschluss vom 29. Januar 2013 a.a.O. Rn. 19
ff.) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf
Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für
notwendig halten durfte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das Bun-
desministerium des Innern hat nach der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung von einer Anhörung der Kläger deshalb abgesehen, weil es die mit einer
solchen Maßnahme verbundene Unterrichtung insbesondere der Mitglieder der
Klägerin zu 1 über den bevorstehenden Eingriff vermeiden und diesen so keine
Gelegenheit bieten wollte, die Infrastruktur und das Vermögen der Vereinigung
nebst weiterer verbotsrelevanter Unterlagen dem behördlichen Zugriff zu ent-
ziehen und so den Verbotserfolg zu vereiteln. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
b) Die Verbotsverfügung steht in Einklang mit materiellem Recht. Die Klägerin
zu 1 ist ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG (aa). Sie ist auch unter
Berücksichtigung ihres religiösen Charakters (bb) nach Art. 9 Abs. 2 GG verbo-
ten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (cc) und gegen den
Gedanken der Völkerverständigung (dd) richtet. Die hierauf gerichtete Feststel-
lung und die an sie anknüpfende Auflösung der Klägerin zu 1 setzen die Be-
rücksichtigung der Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit voraus, so dass für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auf
der Rechtsfolgenseite der Verbotsnorm kein Raum ist (ee). Der Kläger zu 2 ist
eine Teilorganisation der Klägerin zu 1 und wird als solche von dem Verbot der
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Klägerin zu 1 erfasst (ff). Auch die in der Verbotsverfügung enthaltenen weite-
ren Entscheidungen zu Lasten der Kläger sind rechtmäßig (gg).
aa) Die Klägerin zu 1 unterfällt dem Recht der Vereinsverbote, denn sie erfüllt
die Merkmale eines Vereins nach der in § 2 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Be-
griffsbestimmung. Danach ist ein Verein im Sinne des Gesetzes ohne Rücksicht
auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder
juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig
zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind weit auszulegen. Dies ist in
der Instanzrechtsprechung (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Januar 1992 - 1 S
3626/88 - NVwZ-RR 1993, 25 f., OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2013
- 11 KS 288/12 - DVBl 2013, 1406 <1407 f.> und dazu: BVerwG, Beschluss
vom 6. Januar 2014 - BVerwG 6 B 60.13 - juris Rn. 11 f.) und im Schrifttum
(Groh, in: Das Deutsche Bundesrecht, Vereinsgesetz, Loseblattsammlung,
Stand: März 2014, I F 10, § 2 Rn. 2 ff.; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtli-
che Nebengesetze, Vereinsgesetz, Loseblattsammlung, Bd. 4, Stand: Novem-
ber 2013, V 52, § 2 Rn. 2 ff.) zu Recht nicht umstritten. Eine weite Auslegung
entspricht einerseits dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgeset-
zes. Sie dient andererseits dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Exis-
tenz einer Vereinigung, die die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des
§ 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG und nach Feststel-
lung des Vorliegens eines Verbotsgrunds nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet wer-
den darf (vgl. BTDrucks 4/430 S. 13).
Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann zwar ein Zu-
sammenschluss von Personen nur dann angenommen werden, wenn diese
sich durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Jedoch dürfen an die Qua-
lität dieses Aktes keine hohen Anforderungen gestellt werden. Eine stillschwei-
gende Übereinkunft reicht aus. Hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt
eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammen-
schlusses, gleichviel worin diese Ziele bestehen. Die vom Willen der einzelnen
Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder
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kraft der Verbandsdisziplin untergeordnet sein müssen, erfordert weder eine
Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisations-
struktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das
Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden.
Nach diesen Maßgaben können die Kläger die Vereinseigenschaft der Klägerin
zu 1 nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Ihre Einlassung, „DawaFFM“ sei eine
bloße Internetplattform, führt nicht weiter. Denn entscheidend ist, wer hinter
dieser im Internet benutzten Bezeichnung steht und sich ihrer für die Verfolgung
seiner Ziele bedient. Die Behauptung der Kläger, dies sei Herr K. als Einzelper-
son, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil nur der Domainname „da-
waffm.net“ für Herrn K. registriert ist, wogegen als Inhaber von „dawaffm.de“
und „dawaffm.com“ Herr H. geführt wird (Dok. V 12, DomainTools und Denic).
Die von der Beklagten beigebrachten Indizien belegen vielmehr, dass hinter
den unter der Bezeichnung „DawaFFM“ verfolgten Aktivitäten die Klägerin zu 1
steht, zu der sich mehrere Personen unter Schaffung von Strukturen für eine
organisierte Willensbildung dauerhaft mit dem Ziel zusammengeschlossen ha-
ben, das von ihnen für richtig erachtete Verständnis des Islam und des islami-
schen Rechts sowie der daraus abgeleiteten Verhaltenspflichten zu verbreiten
und im Zusammenhang damit auch Freizeitaktivitäten zu organisieren.
Das Bestehen eines auf Dauer angelegten Personenzusammenschlusses mit
dem genannten Ziel verdeutlicht eine von der Klägerin zu 1 via Internet verbrei-
tete Erklärung, in der sie selbst ausdrücklich von der Gründung einer Gruppe im
Jahre 2008 mit dem Namen „DawaFFM“ spricht, die der Jugend eine Plattform
als Grundlage für die Lehre des Islam und für eine soziale Gemeinschaft bieten
solle (Dok. V 1, dawaffm.de, Dok V 13, DAWAFFM - YouTube). Entsprechend
hat Herr R. bei seiner Vernehmung als Zeuge durch das Bundeskriminalamt in
anderer Sache bekundet, „DawaFFM“ habe bis zu 20 Mitglieder, die in enger
Verbindung stünden, regelmäßig in die Ginnheim-Moschee zu Vorträgen von
ihm, R., kämen, und weitere Aktivitäten wie Schwimmen, Grillen und Fußball-
spielen entfalteten (von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegte Anlage
- im Folgenden Anl. B - 1, Zeugenvernehmung R., S. 4 f.). Auch Herr K. hat bei
einer parallelen Zeugenvernehmung durch das Bundeskriminalamt von „Da-
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waFFM“ als einer sich entwickelnden Gruppe und deren Tätigkeit zur Verbrei-
tung der Lehren des Herrn R. berichtet (Anl. B 2, Zeugenvernehmung K., S. 5).
Für den korporativen Charakter der Klägerin zu 1 sprechen zudem ihre häufig
verwandte Selbstbezeichnung als „Dawaffm Team“ (Dok. V 15c, Video Da-
waffm Team in Wien; Dok. V 47, Dawaffm Newsletter vom 20. Juni 2011; Dok.
V 48c, DawaFfm Facebook), ihr Auftreten unter einem Logo, insbesondere
einem solchen mit der stilisierten Skyline von Frankfurt am Main und dem Na-
menszug „DAWAFFM“ (Dok. V 12, Internetpräsenzen und Logos), ihre Spen-
denaufrufe (Dok. V 48b, dawaffm.de, Dok. V 48c, DawaFfm Facebook), das
Versenden eines „Newsletters“ im Internet (Dok. V 47, Dok. V 46 und Dok. V
5b, DawaFFM Newsletter vom 20. Juni, 18. Juli und 27. August 2011) und der
Betrieb eines Internetshops (Dok. V 11, Neues im DawaFFM-Shop YouTube).
Ebenso aussagekräftige Hinweise gibt es dafür, dass die Klägerin zu 1 im Inte-
resse einer organisierten Gesamtwillensbildung Zuständigkeiten verteilt und ein
arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen geregelt hat. So wird die Be-
zeichnung als Amir, das heißt als Vorsitzender der Klägerin zu 1 für Herrn K.
nicht nur von diesem selbst (Dok. V 4, SMS-Ausdruck), sondern auch von an-
deren (Anl. B, DVD, Video DVCI0001.MP 4) verwandt. Weiter hat Herr R. in
seiner bereits erwähnten Zeugenvernehmung durch das Bundeskriminalamt
erklärt, die von ihm gehaltenen Vorträge nehme Herr K. (Abu S.) auf Video auf,
wobei ihm Herr H. (Sa...) helfe. Herr K. betreue auch die Internetseite, während
er, R., zumeist kontrolliere, was dort eingestellt werde (Anl. B 1, Zeugenver-
nehmung R., S. 4). Eine weitere Ausgestaltung dieser Arbeitsteilung ergibt sich
aus der im Internet verbreiteten Mitteilung, dass für Fragen zum Islam Herr R.
und für Fragen der Organisation bzw. generell für Fragen, Kritik und Anregun-
gen Herr H. zuständig seien (Dok. V 5a, dawaffm.net; Dok. V 5b, dawaffm
Newsletter vom 27. August 2011).
Die bei der Klägerin zu 1 allgemein bestehenden Organisationsstrukturen fin-
den ihren Ausdruck des Weiteren darin, dass feste Zeiten des Auftretens von
Herrn R. zum Unterricht bekannt gegeben werden und regelmäßig Freizeitakti-
vitäten stattfinden (Dok V 13, DAWAFFM - YouTube). In diesen Zusammen-
hang gehört weiter, dass bei Herrn K. eine Liste mit Namen und zugeordneten
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Geldleistungen aufgefunden worden ist, die die Vermerke „www.dawaffm.de“,
„DA3WA Projekt Frankfurt“ und „Monatliche Beitrag Jahr 2009“ trägt und an
deren Spitze die Namen der Herren R. und K. (A... und Abu S.) stehen
(Dok. V 2). Selbst wenn sich diese Zusammenstellung, wie die Kläger geltend
machen, nicht auf geleistete Mitgliedsbeiträge, sondern auf Gelder beziehen
sollte, die während eines beschränkten Zeitraums für die Veranstaltung von
Jugendfreizeitaktivitäten eingesammelt worden sind, belegt sie doch die organi-
satorische Kraft der Klägerin zu 1. Ihr Einwand, die Liste sei von einem - nicht
mit Namen genannten - Moscheebesucher angefertigt worden, stellt ersichtlich
eine bloße Ausflucht dar.
bb) Zugunsten der Klägerin zu 1 ist in Rechnung zu stellen, dass sie als Verein
einen religiösen Charakter hat und sich deshalb auf das Grundrecht der religiö-
sen Vereinigungsfreiheit berufen kann, die von dem Grundrecht der Religions-
freiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst wird (BVerfG, Beschlüsse vom
5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341 <354> und vom 26. Juni
2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <293 f.>).
Zwar steht dieser Umstand der Anwendbarkeit der in § 3 Abs. 1 Satz 1
VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG geregelten Verbotsgründe nicht entgegen.
Denn diesen Gründen unterfallen nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil
vom 25. Januar 2006 - BVerwG 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44
Rn. 12) auch Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
WRV, so dass ihre Anwendung auf die im Vergleich mit den Religionsgesell-
schaften weniger schützenswerten religiösen Vereine erst recht geboten ist.
Jedoch kommt der religiösen Vereinigungsfreiheit auch dann besonderes Ge-
wicht zu, wenn sich der Staat mit religiösen Vereinen auseinanderzusetzen hat,
die sich ihm sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung gegenüber kritisch
verhalten. Sie beeinflusst auch dann die Prüfung, ob der religiöse Verein im
konkreten Fall einen Verbotsgrund erfüllt hat. Das Verbot muss sich unter Be-
rücksichtigung der religiösen Vereinigungsfreiheit zu dem mit ihm bezweckten
Schutz von Verfassungsgütern als unerlässlich erweisen. Dadurch wird zugleich
den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismä-
ßigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Ok-
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tober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 <48>, BVerwG, Urteile vom 27. No-
vember 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 46 und
vom 25. Januar 2006 a.a.O. Rn. 12 f.).
Selbst wenn bei der Bewertung von Zweck und Tätigkeiten der Klägerin zu 1
der Schutz berücksichtigt wird, den die religiöse Vereinigungsfreiheit ihr verleiht,
erfüllt sie die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG.
cc) Nach dem Gesamtbild der von der Beklagten beigebrachten Unterlagen
richtet sich die Klägerin zu 1 gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie erfüllt
die Voraussetzungen des Verbotsgrunds aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG
i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG Alt. 2 GG (1), weil sie nicht nur auf der Scharia beru-
hende, im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stehende
Lehren als Glaubensinhalt vertritt und für sie wirbt (2), sondern auch auf die
Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in
Deutschland hinwirkt (3) und dabei eine kämpferisch-aggressive Haltung
gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung einnimmt, die ihren Charakter
prägt und die Beendigung ihrer Existenz als Verein als unerlässlich erscheinen
(1) Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören vor allem die Achtung vor den
im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische
Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und
das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl.
aus der neueren Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 1. September 2010
- BVerwG 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. De-
zember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13).
Mit diesen Gewährleistungen eng verbunden und damit von dem Begriff der
verfassungsmäßigen Ordnung umfasst ist das Rechtsstaatsprinzip (Urteil vom
27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - a.a.O. S. 43).
Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn diese
die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze
entgegenstellt. Die Vereinigung muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele viel-
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- 15 -
mehr kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dies ist nicht erst dann zu
bejahen, wenn die Vereinigung ihre Ziele durch Gewaltanwendung oder sonsti-
ge Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht; es genügt, dass sie die verfas-
sungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Dabei lassen sich die
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung vor
allem ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äuße-
rungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen. Da Vereini-
gungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu ver-
heimlichen trachten, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem
Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltenswei-
sen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Belege gegebenenfalls einer
mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar unter-
geordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft. Stammen Texte und
Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von
ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der Vereinigung
auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit er-
stellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund
kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Das
kämpferisch-aggressive Wirken gegen die verfassungsmäßige Ordnung muss
den Verein derart prägen, dass die verfassungsmäßige Ordnung durch die
Existenz des Vereins als solchem gefährdet wird (vgl. insgesamt: Urteile vom
1. September 2010 a.a.O. Rn. 13 f., 30 und vom 19. Dezember 2012 a.a.O.
Rn. 14, 17 f.).
Für das Verbot eines religiösen Vereins als verfassungswidrig, dürfen die staat-
lichen Stellen vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht die von
dem Verein vertretenen und beworbenen Glaubensinhalte als solche als richtig
oder falsch bewerten. Demgegenüber ist auch der neutrale Staat nicht gehin-
dert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen Gruppierung oder ihrer Mitglie-
der und seine Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft nach staatlichem Recht
zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich auf Glaubensinhalten be-
ruht. Hiernach reicht die in einer religiösen Vereinigung vertretene bloße Über-
zeugung, göttliche Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, für die Annahme
der Verfassungswidrigkeit ebenso wenig aus wie eine abstrakte Kritik am Ver-
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- 16 -
fassungssystem der Bundesrepublik Deutschland, die unter Wahrung der Be-
reitschaft zu rechtskonformem Handeln geäußert wird. Erforderlich ist der
Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit reli-
giös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien
stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie
zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen her-
geleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert bzw. fördert (vgl. dazu:
BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370
<391 ff.> und Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerwGE 105,
279 <293 ff.>, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 a.a.O. S. 48, BVerwG,
Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - a.a.O. S. 43 ff., vgl. zu
Art. 9 EMRK: EGMR (GK), Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41 340/98;
Nr. 41 342/98; Nr. 41 343/98; Nr. 41 344/98, Refah Partisi u.a./Türkei - NVwZ
2003, 1489 <1491 f.>).
(2) Den von der Klägerin zu 1 vertretenen und verbreiteten Lehren liegt eine
Werteordnung zu Grunde, die im Widerspruch zu derjenigen des Grundgeset-
zes steht. Von besonderem Gewicht ist dabei die Nichtanerkennung des Rechts
auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch
die Propagierung von in der Scharia vorgesehenen grausamen Strafen. Diese
Strafen beziehen sich auf religiöse Verfehlungen, die durch eine - ihrerseits mit
Art. 4 GG unvereinbare - religiöse Intoleranz definiert sind. Sie werden darüber
hinaus für Fälle allgemeiner Kriminalität gefordert. Hinzu kommt die Befürwor-
tung von gleichfalls aus Vorgaben der Scharia abgeleiteten Verhaltensweisen,
die dem Verfassungsgebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zuwiderlaufen. Das hierin zum Ausdruck kommen-
de Verständnis der Scharia als eines von Gott gesetzten und deshalb allen
staatlichen Gesetzen übergeordneten Rechts steht in Widerspruch zu den
grundgesetzlichen Prinzipien des Rechtsstaats bzw. der Demokratie (vgl.
EGMR (GK), Urteil vom 13. Februar 2003 a.a.O. S. 1495).
Bei Herrn K. sind ca. 60 Stücke der Publikation von Sherif Abdel Azim mit dem
Titel „Die Frau im Islam“ (Dok V 18, Auszüge der Übersetzung aus dem Arabi-
schen) und ebenso viele Exemplare des von der Bundesprüfstelle für jugendge-
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- 17 -
fährdende Medien (Anl. B 6, Entscheidung Nr. 10528 vom 8. Juni 2012) in
Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1
JuSchG aufgenommenen Buches von Abdul-Rahman Al-Sheha mit dem Titel
„Missverständnisse über Menschenrechte im Islam“ (Anl. B 4, aus dem Arabi-
schen übersetzte Fassung) aufgefunden worden. In diesen Schriften wird etwa
das Schlagen der Ehefrau, die gegen die Gebote Allahs verstößt, befürwortet
(Dok. V 18, Sherif Abdel Azim, Die Frau im Islam, S. 44 ff.). Die Tötung derjeni-
gen, die dem islamischen Glauben abtrünnig werden, wird als Erlösung für die
restlichen Mitglieder der Gesellschaft gerechtfertigt (Anl. B 4, Abdul-Rahman Al-
Sheha, Missverständnisse über Menschenrechte im Islam, S. 130 ff.). Die Stra-
fen etwa der Handamputation bei qualifiziertem Diebstahl, des Kreuzigens und
Tötens bei raubähnlichen Delikten, des Auspeitschens bei religiösen Verfehlun-
gen und bei unzüchtigem Verhalten sowie des Steinigens bei Ehebruch werden
als gerecht, praktikabel, logisch und im eigenen Interesse der Delinquenten lie-
gend geschildert (Anl. B 4, Abdul-Rahman Al-Sheha, Missverständnisse über
Menschenrechte im Islam, S. 37 f., 122 f., 125, 128 f.). Der Umstand, dass ein
in führender Position tätiges Vereinsmitglied die Schriften in beachtlicher Zahl
vorgehalten hat, rechtfertigt den Schluss, dass sich die Klägerin zu 1 mit ihrem
Inhalt identifiziert und sie zum Zweck der Verbreitung ihres Inhalts verteilt wis-
sen wollte.
Die Kläger machen geltend, der Inhalt der Schriften stelle eine allgemeine Aus-
einandersetzung mit den Lehren des Islam dar und beziehe sich ausschließlich
auf islamische Staaten, in denen die Scharia gelte und im Sinne des staatlichen
Gewaltmonopols von Richtern angewandt werde. Durch die Übernahme und
Verbreitung der entsprechenden Aussagen stelle die Klägerin zu 1 nicht die
hiesige staatliche Ordnung in Frage. Dieser Einwand ist zwar unter Berücksich-
tigung des Charakters der Klägerin zu 1 als religiöser Verein im Ansatz beacht-
lich. Denn das mit der Sanktionierung durch ein Vereinsverbot bedrohte Ver-
ständnis, die Klägerin zu 1 habe sich mit dem Inhalt der Schriften identifiziert
und diesen verbreitet, um ihn in Deutschland in die Tat umzusetzen oder dazu
aufzurufen, setzt vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Ver-
hältnismäßigkeit voraus, dass die Auslegungsvariante, die Klägerin zu 1 habe
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die Aussagen der Schriften nur als Glaubensinhalt und damit zusammenhän-
gend als Verweis auf die Rechtsordnung islamischer Staaten aufgenommen
und beworben, mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden kann (vgl.
entsprechend für die Anwendung sanktionierender Normen auf Meinungsäuße-
rungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 10. Ok-
tober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 <295 f.>, Kammerbeschluss
vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 - NJW 2009, 3503 <3504>). Letzte-
res ist bei isolierter Betrachtung der Rezeption der Schriften durch die Klägerin
zu 1 nicht der Fall. Jedoch hat die Klägerin zu 1 durch weitere Aktivitäten be-
legt, dass sie für die konkrete Umsetzung der in Rede stehenden Lehren oder
aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten auch in Deutschland eintritt. Diese
Aktivitäten sind der Beweiswürdigung durch den Senat unmittelbar zugänglich.
Der von den Klägern beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens
zu dem Bedeutungsgehalt der in Rede stehenden Schriften außerhalb Deutsch-
lands (Nr. I.3. der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
14. Mai 2014) bedurfte es deshalb nicht.
(3) Dass die Klägerin zu 1 auf eine Verwirklichung ihrer religiös motivierten und
verfassungswidrigen Forderungen und daraus hergeleiteter Verhaltenspflichten
in Deutschland hinwirkt, wird zum einen durch ihre Reaktion auf gewalttätige
Proteste gegen das Zeigen der sogenannten Mohammed-Karikaturen im Mai
2012 in Nordrhein-Westfalen belegt
(α). Es ergibt sich zum anderen aus der
Aufzeichnung eines Rollenspiels, das führende Mitglieder der Klägerin zu 1
- Herr K. und Herr H. - mit dem minderjährigen Sohn des Herrn K. veranstaltet
haben (β).
α) Die Klägerin zu 1 hat die gewalttätigen Ausschreitungen, die am 1. und
5. Mai 2012 in Solingen und Bonn im Zusammenhang mit Demonstrationen
gegen Veranstaltungen stattgefunden haben, in denen die sogenannten Mo-
hammed-Karikaturen gezeigt wurden, und in deren Verlauf mehrere Polizeibe-
amte zum Teil schwer verletzt worden sind (vgl. zusammenfassend: Anl. B 27,
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hes-
sen, Bericht 2012, S. 32 f.), öffentlich im Sinne gerechtfertigter Selbstjustiz ge-
billigt. Sie hat darüber hinaus die Drohung mit weiterer Gewalt gegen staatliche
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- 19 -
deutsche Einrichtungen und gegen deutsche Staatsbürger bzw. mit der Aufsta-
chelung zu solcher Gewalt verbreitet.
In einem mit dem Logo der Klägerin zu 1 versehenen und auf einem ihr zuge-
wiesenen YouTube-Kanal verbreiteten Video lässt sich das für sie in führender
Funktion tätige Mitglied R. zu den Ausschreitungen am 1. Mai 2012 in Solingen
dahingehend ein, die Brüder hätten „nichts gemacht“. Aber als sie dadurch pro-
voziert worden seien, dass die Nazis die Karikatur des Gesandten Allahs ge-
zeigt hätten, sei dies nicht mehr gegangen: „Wie kannst Du das sehen und sa-
gen, kein Problem.“ Denen, die sagten, es sei nicht gut, was die Brüder getan
hätten, sei entgegenzuhalten, dass es nicht um Frau oder K., sondern um den
Gesandten Allahs gegangen sei. Man sei „stolz auf diese Brüder, was die ge-
macht haben“. Entsprechend werde am Tag des Jüngsten Gerichts der Ge-
sandte Allahs sich denjenigen gegenüber äußern, die im Knast gewesen seien,
weil die anderen ihn beleidigt hätten (Dok. V 43, Video Sheikh A...
- Stellungnahme bezüglich 1. Mai in Solingen; Anl. B 15, Abschrift der Stellung-
nahme mit Übersetzung der arabischen Passagen, S. 3, 5). In vergleichbarer
Weise kommentiert Herr R. in einem mit dem Logo und auf dem Verbreitungs-
weg der Klägerin zu 1 zugänglich gemachten Video die Ausschreitungen am
5. Mai 2012 in Bonn. Die Brüder hätten „so Sachen“ nicht machen wollen, seien
aber durch die „dreckigen Ungläubigen“ provoziert worden. Er, R., liebe alle
„Brüder, die teilgenommen“ hätten und wünsche, dass Allah ihnen „die beste
Stufe im Paradies“ geben möge. Es sei eine Ehre, dass jemand nur wegen der
Verteidigung des Gesandten Allahs in den Knast gekommen sei. Diesem sei die
Belohnung durch Allah gewiss (Dok. V 44, Video Sheikh A... - Stellungnahme
bezüglich 5. Mai in Bonn; Anl. B 16, Abschrift mit Übersetzung der arabischen
Passagen, S. 1).
In diesen Äußerungen liegt eine schwerwiegende Missachtung des in Art. 20
GG angelegten Rechtsstaatsprinzips. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie die
Kläger meinen - das Zeigen der sogenannten Mohammed-Karikaturen in den
Veranstaltungen, gegen die sich die Demonstrationen richteten, in deren Ver-
lauf es zu den gewaltsamen Ausschreitungen kam, einen Straftatbestand erfüll-
te. Denn der Rechtsstaat verwehrt es - abgesehen von gesetzlich geregelten
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Ausnahmefällen - dem Bürger, sein wirkliches oder vermeintliches Recht
gegenüber den staatlichen Organen oder gegenüber Mitbürgern mit Gewalt
durchzusetzen. Der Einzelne ist vielmehr darauf verwiesen, sein Recht vor
staatlichen Gerichten zu suchen und es mit Hilfe der Staatsgewalt zu vollstre-
cken. Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechts-
durchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner
Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen (BVerfG, Be-
schluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/85 - BVerfGE 74, 257 <261 f.>,
Schulze-Fielitz, in: Dreier , GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 20
staat> Rn. 211, 214; vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober
2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 <48>, BVerwG, Urteil vom 27. November
2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 43). Diesen
Prinzipien hat sich die Klägerin zu 1 jedenfalls für den Fall, dass der Gesandte
Allahs - das heißt der Prophet Mohammed - beleidigt und damit ein zentraler
Punkt ihres Verständnisses des Islam und des islamischen Rechts angegriffen
wird, mit aller Konsequenz entgegengestellt. Die von ihr verbreiteten Ausfüh-
rungen ihres führenden Mitglieds R. können nur in dem Sinn verstanden wer-
den, dass derjenige, der den besagten Angriff unternimmt, mit den denkbar
strengsten Sanktionen rechnen muss, weil Moslems nach dem religiös-
rechtlichen Verständnis der Klägerin zu 1 zu deren Vornahme verpflichtet sind,
gleichviel wie sich die deutsche Rechtsordnung hierzu verhält.
Dem von den Klägern gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zum
Beweis dafür einzuholen, dass die herangezogenen Textstellen zum Teil falsch
und tendenziös übersetzt seien und im Verständnis von Muslimen, an die sich
ihr Inhalt richte, keine Rechtfertigung von Gewalt enthielten, sondern sich auf
das Lob und die Belohnung für das öffentliche Eintreten für den Propheten be-
zögen (Nr. I. 1. a) bis c) der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 14. Mai 2014), musste der Senat nicht nachkommen. Abgesehen davon,
dass Übersetzungsfragen nicht durch einen Sachverständigen, sondern durch
die in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscherin zu klären gewe-
sen wären, hat sich Herr R. bei seinen hier in Rede stehenden Aussagen ganz
überwiegend der deutschen Sprache bedient. Im Übrigen oblag es dem Senat,
den Sinn dieser Äußerungen - wie geschehen - im Wege der richterlichen Be-
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- 21 -
weiswürdigung zu erschließen. Dies gilt umso mehr, als das Verständnis der
Ausführungen durch die in dem Beweisantrag pauschal bezeichnete Gruppe
der Moslems keinen geeigneten Ansatz für eine sachverständige Begutachtung
darstellt. Denn Herr R. macht in seinen Ausführungen selbst deutlich, dass er
sich mit seiner der Klägerin zu 1 zurechenbaren Bewertung der gewalttätigen
Ausschreitungen als Reaktion auf das Zeigen der Mohammed-Karikaturen ge-
rade nicht in Übereinstimmung mit dem Verständnis der Mehrheit der Moslems
sieht. So wirft er denen, die zuständig wären zu reden - „die Muslime, die Ver-
eine, dieser Zentralrat“ - , vor, sich zwar gegen die sogenannte Koranverteilung
geäußert, jedoch angesichts der Beleidigung des Propheten durch das Zeigen
der Mohammed- Karikaturen geschwiegen oder gar dem Vorwurf, dass Salafis-
ten die Polizei angegriffen hätten, zugestimmt zu haben. Er fordert die Mehrheit
der Moslems deshalb nachgerade auf, von ihrem religiösen Verständnis zu las-
sen und seiner davon abweichenden Interpretation von islamischer Religion
und islamischem Recht beizutreten, die das Üben gewaltsamer Selbstjustiz
jedenfalls bei einer Beleidigung des Propheten einschließt: „Entweder du bist
ein Moslem, oder ein Ungläubiger … oder ein Heuchler und deine Heuchelei
macht dich zum (Ungläubigen)“ (Dok. V 43, Video Sheikh A... - Stellungnahme
bezüglich 1. Mai in Solingen; Anl. B 15, Abschrift mit Übersetzung der arabi-
schen Passagen, S. 2, 4 f.).
Dem Antrag der Kläger auf Vernehmung des Herrn R. als Zeugen über seine
mit seinen Äußerungen verfolgten Absichten (Nr. II. der Anlage zum Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014) musste der Senat gleichfalls
nicht folgen. Es liegt auf der Hand, dass nicht der Sinn, den Herr R. subjektiv
seinen Aussagen - zumal heute - beimisst, entscheidend ist, sondern dass es
darauf ankommt, wie diese nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang objektiv
zu verstehen sind.
Eine Ergänzung und Verschärfung der auf eine Rechtfertigung eines gewalttäti-
gen Verhaltens hinauslaufenden und der Klägerin zu 1 zurechenbaren Stel-
lungnahmen des Herrn R. zu den Vorkommnissen in Solingen und Bonn im Mai
2012 stellt eine Erklärung des Predigers Abu A... dar, die die Klägerin zu 1 in
einem Video auf einem ihrer YouTube-Kanäle mit ihrem Logo verbreitet hat und
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die ihr deshalb zugerechnet werden muss. Der Prediger spricht in Bezug auf die
besagten Vorkommnisse von nicht hinnehmbaren Provokationen für die Musli-
me und davon, dass ein Übel passieren werde. Er weist die Bundeskanzlerin
und den Bundesminister des Innern darauf hin, dass in Deutschland Millionen
von Muslimen lebten und deutsche Bürger sich überall in den islamischen Län-
dern aufhielten. Man habe gesehen, „was passiert ist nach den Karikaturen von
Kurt Westergaard“, nämlich dass „Menschen gestorben sind auf dieser Erde“.
Man sei für ein friedliches Zusammenleben und gegen eine Eskalation. Aber
dafür, „dass deutsches Blut auch nirgendwo vergossen wird“ müssten die Bun-
deskanzlerin und der Bundesminister des Innern „ganz genau wissen, dass sie
ihre Bürger in Gefahr setzen, wenn sie das zulassen“. Die deutschen Bürger
und „die, die in der Botschaft arbeiten“, seien in Gefahr. Die angesprochenen
Regierungsmitglieder sollten ihre Bürger und die Muslime beschützen (Dok. V
21, Video Abu A... - Ein Appell an Frau Merkel, auszugsweise Abschrift in der
Klageerwiderung S. 33).
In dieser Erklärung wird der vorgebliche Wunsch nach einem friedlichen Zu-
sammenleben und einer Eskalationsvermeidung ersichtlich nur vorgeschoben,
um eine harmlos klingende Einkleidung für eine in ihrem Kern unverhohlene
Drohung mit weiterer, gegen staatliche Einrichtungen Deutschlands oder deut-
sche Staatsbürger gerichteter Gewalt bzw. mit einer Aufstachelung zu solcher
Gewalt zu schaffen.
Die Kläger haben sich schließlich nicht gescheut, ihrer das staatliche Gewalt-
monopol verneinenden Einstellung noch im Klageverfahren Raum zu geben.
Sie haben sich sinngemäß dahingehend eingelassen, das Zeigen der soge-
nannten Mohammed-Karikaturen habe als Meinungsäußerung nicht hinge-
nommen werden müssen und betonen eine erhebliche Mitverantwortung der
deutschen Sicherheitsbehörden und der deutschen Justiz an der späteren Aus-
einandersetzung.
(β) Die Klägerin zu 1 verbreitet die von ihr vertretenen, im Gegensatz zur Wer-
teordnung des Grundgesetzes stehenden Lehren zum Islam und zum islami-
schen Recht auch durch gezielte Einwirkung auf Minderjährige. Dies geschieht
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deutlich mit der Option der konkreten Anwendung dieser Lehren auch in
Deutschland.
In einem Rollenspiel, das unter anderem die Herren K. und H. als führende Mit-
glieder der Klägerin zu 1 mit dem minderjährigen Sohn des Herrn K. veranstal-
tet und in einem beschlagnahmten Video festgehalten haben, spielt das Kind
einen Sheik, der Suggestivfragen der Erwachsenen beantwortet. Das Kind wird
dazu gebracht, die Demokratie als bekanntesten Teufel unserer Zeit zu be-
zeichnen. Es wird weiter dafür gesorgt, dass das Kind die Auffassung gewinnt,
es sei legitim, Ungläubige auch in Deutschland zu töten und sich danach ihr
Eigentum - benutzt wird das kindgerechte Beispiel eines Playstationspiels - an-
zueignen (Anl. B, Video auf DVD 3; Anl. B 17, Abschrift).
(4) Die Klägerin zu 1 lehnt die verfassungsmäßige Ordnung nicht lediglich ab,
sondern nimmt ihr gegenüber eine kämpferisch-aggressive Haltung ein. Wenn
sie zur konkreten Umsetzung von Teilen ihres in Widerspruch zur Werteord-
nung des Grundgesetzes stehenden Verständnisses des Islam und des islami-
schen Rechts schreitet, schreckt sie nicht davor zurück, das staatliche Gewalt-
monopol zu leugnen, indem sie die gewaltsame Ausübung von Selbstjustiz und
die Drohung mit weiterer Gewalt rechtfertigt und billigt sowie zu solcher Gewalt
aufstachelt.
Durch diese kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßi-
gen Ordnung wird die Klägerin zu 1 insgesamt geprägt. Sie ist auf der Grundla-
ge ihres religiös-rechtlichen Verständnisses von einem fanatischen Freund-
Feind-Denken durchdrungen. Die Gefahr, dass sie die Grenze von einer Pflege
dieses Verständnisses als Glaubensinhalt hin zu weiteren konkreten, nicht vor-
hersehbaren, die Billigung von Gewalt einschließenden Umsetzungsakten
überschreitet und dadurch die verfassungsmäßige Ordnung gefährdet, besteht
permanent. Dieser Gefahr kann entgegen der Ansicht der Kläger auch unter
Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
nur dadurch begegnet werden, dass die Existenz der Klägerin zu 1 als Verein
beendet wird. Ebenso ist deren Verbot vor dem Hintergrund der religiösen Ver-
einigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unerlässlich.
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dd) Die von der Beklagten beigebrachten Belege rechtfertigen in ihrer Gesamt-
heit den Schluss, dass die Klägerin zu 1 sich gegen den Gedanken der Völker-
verständigung richtet. Die Voraussetzungen des Verbotsgrunds aus § 3 Abs. 1
Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG (1) verwirklicht die Klägerin
zu 1 in objektiver und subjektiver Hinsicht, weil sie - wie bereits ausgeführt -
staatlichen Einrichtungen Deutschlands oder deutschen Staatsbürgern mit Ge-
walt droht sowie zu solcher Gewalt aufstachelt (2) sowie darüber hinaus den
gewaltsamen Dschihad jedenfalls in von religionsbezogenen Auseinanderset-
zungen betroffenen Staaten durch Äußerungen eines führenden Mitglieds (3)
sowie die Verbreitung von gewaltverherrlichenden Kampfgesängen (4) und Ge-
beten mit der Bitte um die Vernichtung von andersgläubigen Menschen und
Völkern (5) befürwortet und von Deutschland aus unterstützt und dadurch den
Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig in
einer den Charakter des Vereins prägenden Weise beeinträchtigt (6).
(1) Die objektiven Voraussetzungen des Verbotsgrunds der Völkerverständi-
gungswidrigkeit sind erfüllt, wenn die Tätigkeit oder der Zweck einer Vereini-
gung geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen.
Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Zweck oder die Tätigkeit darauf ge-
richtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1
Satz 1 GG zu stören. Vielmehr richtet sich ein Verein auch dann gegen den
Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der
friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft.
Dies ist vor allem dann gegeben, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern
hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird.
In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestan-
des nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Der Verbotsgrund
bezieht sich nicht nur auf die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu fremden Völkern, sondern auch auf den Frieden zwischen die-
sen. Der Verbotstatbestand ist nur erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit
des Vereins geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwie-
gend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Auch muss die Völkerverständi-
gungswidrigkeit, um ein Verbot rechtfertigen zu können, den Charakter des
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Vereins prägen. Wenn das objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständi-
gung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen der Vereinigung
getragen wird, ist der Verbotsgrund in subjektiver Hinsicht verwirklicht (vgl. ins-
gesamt: Urteil vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45
VereinsG Nr. 41 S. 79 f., 83, Beschluss vom 24. Februar 2010 - BVerwG 6 A
7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53 Rn. 44).
Was das Verbot eines religiösen Vereins als völkerverständigungswidrig anbe-
langt, gelten für die Abgrenzung einer nicht bedeutsamen Befassung mit Glau-
bensinhalten von einem verbotsrelevanten Wirken im Grundsatz die gleichen
Maßgaben wie im Zusammenhang mit dem Verbotsgrund der Verfassungswid-
rigkeit. Die im Folgenden behandelten, der Klägerin zu 1 zuzurechnenden Äu-
ßerungen überschreiten indes von ihrer Art her durchweg die insoweit be-
stehende Grenze.
(2) Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin zu 1 nach den gewalttätigen Aus-
schreitungen im Zusammenhang mit dem Zeigen der sogenannten Mohammed-
Karikaturen in Solingen und Bonn im Mai 2012 Drohungen mit weiterer Gewalt
gegen staatliche Einrichtungen Deutschlands oder deutsche Staatsbürger bzw.
mit der Aufstachelung zu solcher Gewalt verbreitet und dadurch ein für den
Verbotsgrund der Verfassungswidrigkeit relevantes Verhalten an den Tag ge-
legt. Insbesondere soweit diese Drohungen deutschen Einrichtungen und Bür-
gern im islamischen Ausland gelten, sind sie darüber hinaus in objektiver und
subjektiver Hinsicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet.
(3) Dass die Klägerin zu 1 - durch die religiöse Vereinigungsfreiheit keinesfalls
geschützt - die Führung des gewaltsamen Dschihad jedenfalls in von religions-
bezogenen Auseinandersetzungen betroffenen Staaten befürwortet und von
Deutschland aus unterstützt, ergibt sich aus Äußerungen ihres führenden Mit-
glieds R.
Dieser hat sich bei seiner Vernehmung als Zeuge durch das Bundeskriminalamt
in anderer Sache dahin eingelassen, Dschihad gebe es, wo es Krieg gebe.
Damit meine er den „Dschihad aus der Seele“, der zum Beispiel in Palästina
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legitim sei (Anl. B 1, Zeugenvernehmung R., S. 7). Einen solchen „Dschihad der
Seele“ im Sinne eines gewaltsamen Dschihads hat Herr R. auf einer als Bene-
fizveranstaltung für Syrien gekennzeichneten Zusammenkunft propagiert. Die
Klägerin zu 1 hat die auf einem Video festgehaltenen Ausführungen auf ihrem
YouTube-Kanal verbreitet. Herr R. unterscheidet darin zwischen der Verpflich-
tung zum „Dschihad des Geldes“, den jeder machen könne, und dem „Dschihad
der Seele“, den nicht jeder - etwa nicht Frauen, Kinder, behinderte Menschen
und alte Männer - machen könne. Er erwähnt sodann die Brüder in Palästina,
Afghanistan, Tschetschenien und auf den Philippinen und fügt hinzu, dass Allah
ihnen helfen und auch den Märtyrertod ermöglichen möge (Dok. V 22, Video
Syrien Benefizveranstaltung am 16.12.2012 mit auszugsweiser Abschrift und
Übersetzung der arabischen Passagen). Die Kläger versuchen vergeblich, die-
se Ausführungen als reinen Aufruf zu Spenden für humanitäre Zwecke darzu-
stellen. Entscheidend ist, dass Herr R. neben einer Verpflichtung zum Spenden
die - implizit auf die kampffähigen Männer moslemischen Glaubens bezogene -
Pflicht zu einem gewaltsamen Dschihad befürwortet.
Der Senat hatte keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverstän-
digengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Ausführungen des
Herrn R. für Moslems keine Aufforderung zu Gewalt, zur Tötung von Menschen
bzw. zum Anschluss an den heiligen Krieg und auch keine Verherrlichung des
heiligen Kriegs, keine Rechtfertigung von terroristischen Aktivitäten wie Selbst-
mordanschlägen gegen Zivilisten sowie keine Aufforderung zur Missachtung in
Deutschland geltender Gesetze darstellten (Nr. I. 2. der Anlage zum Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014). Wie bereits ausgeführt, gibt es
das pauschale Verständnis der Moslems, auf das auch dieser Beweisantrag
abstellt, gerade aus der Sicht der Klägerin zu 1 nicht. Unabhängig hiervon un-
terfiel die Ermittlung des objektiven Bedeutungsgehalts der Erklärung des Herrn
R. dem Kernbereich der dem Senat obliegenden und von ihm vorgenommenen
Beweiswürdigung. Auf das unter Zeugenbeweis gestellte subjektive Verständnis
seiner Äußerungen durch Herrn R. selbst (Nr. II. der Anlage zum Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014) kam es, wie schon dargelegt, auch
in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht an.
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(4) Den gewaltsamen Dschihad in dem beschriebenen Sinn propagiert die Klä-
gerin zu 1 ferner durch die Verbreitung entsprechender gewaltverherrlichender
Kampfgesänge (sogenannte Nashids).
Auf einem Videomitschnitt eines von der Klägerin zu 1 veranstalteten soge-
nannten Islamseminars wird das Lied „Wandert aus“ gesungen, das die Ausrei-
se etwa nach Usbekistan und Afghanistan zum Zweck des Kampfes und des
Sterbens als Märtyrer preist (Dok. V 15d, Video Islam Seminar in Mayen 2011,
Abschrift in der Klageerwiderung S. 66 f.). Ein weiteres mit dem Logo der Klä-
gerin zu 1 auf YouTube verbreitetes Video zeigt, wie die Anwesenden - da-
runter viele Kinder - das Lied „Ghuraba“ (Fremde) singen, in dem es unter an-
derem heißt: „Und von Neuem unternehmen wir den Dschihad und kämpfen
und töten“ (Dok. V 27, Video Abu Walaa wunderschön Ghuraba Nas-
heed Kassel, teilübersetzt aus dem Arabischen in der Verbotsverfügung S. 19).
Die Klägerin zu 1 bietet zudem vielfach Nashids als (Hintergrund-) Musik auf
von ihr öffentlich gemachten Videos dar, in denen zur Gewaltausübung gegen-
über Christen, Juden, Schiiten und Ungläubigen aufgerufen wird (Verbotsverfü-
gung S. 18 ff.).
Die Feststellung des Aussagegehalts der Nashids oblag dem Senat im Rahmen
der richterlichen Aufgabe zur Beweiswürdigung. Dem bereits erwähnten Be-
weisantrag der Kläger (Nr. I. 2. der Anlage zum Protokoll der mündlichen Ver-
handlung vom 14. Mai 2014), der sich auch auf Nashids im Verständnis der
pauschal in Bezug genommenen Gruppe der Moslems bezog, musste der Se-
nat auch hier nicht nachkommen.
Dass der subjektive Tatbestand des Verbotsgrunds der Völkerverständigungs-
widrigkeit für die in Rede stehenden Nashids erfüllt ist, können die Kläger nicht
mit ihrer Behauptung ausräumen, der der arabischen Sprache nicht mächtige
Herr K. habe die Nashids aufgestöbert, als er im Internet auf der Suche nach
Gesängen gewesen sei, die sich für Fußball spielende Jugendliche geeignet
hätten. Er habe die Gesänge ohne Kenntnis ihres Inhalts heruntergeladen und
sei im Übrigen davon ausgegangen, dass YouTube gewaltverherrlichende Tex-
te sofort gelöscht hätte. Dieses Vorbringen wird dadurch widerlegt, dass jeden-
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falls einzelne der Nashids nicht aus dem Internet beschafft, sondern auf Veran-
staltungen gesungen und dabei aufgenommen worden sind. Zudem unterlag
Herr K., wie bereits dargelegt, bei der Einstellung von Videos in das Internet
weithin der Kontrolle des arabischsprachigen Herrn R.
(5) Den gewaltsamen Dschihad und die Gewaltanwendung gegen Andersgläu-
biger fördert die Klägerin zu 1 schließlich dadurch, dass sie Videos, in denen
verschiedene Prediger Bittgebete mit einem entsprechenden Inhalt darbieten,
mit ihrem Logo versehen über einen ihr zugeordneten YouTube-Kanal einer
Vielzahl von Menschen zur Kenntnis bringt.
In diesen Bittgebeten werden hasserfüllte Vernichtungswünsche gegen Ameri-
ka, Juden, Christen und Schiiten ausgestoßen und teilweise mit dem ausdrück-
lichen Appell an die Zuhörer verbunden, sich dem gewaltsamen Dschihad an-
zuschließen und auch vor dem (Märtyrer-) Tod nicht zurückzuschrecken. So
bittet der Prediger Abu A...: „Oh Allah, nimm Dir Amerika und die Juden vor, …
zerstöre Amerika und die Juden … nimm Dir Deine Feinde vor … zerstöre sie
vollständig und zerfetze sie in Stücke“ (Dok. V 37, Video Abu A... - Du´a auf
Arabisch“, teilübersetzt aus dem Arabischen in der Klageerwiderung S. 67). In
einem Bittgebet, mit dessen Text das als Standbild dargebotene Logo der Klä-
gerin zu 1 unterlegt ist, heißt es: „Oh Allah, unterstütze unsere Brüder, die den
Dschihad führen, an allen Orten ... rechne mit den Juden ab … und mit den
Christen … und den Schiiten … zähle sie und töte sie … und lass von ihnen
keinen Einzigen übrig“ (Dok. V 39, Video Du´a Salaat al Witr, teilübersetzt in der
Klageerwiderung S. 69). Der Prediger Abu A... erbittet wiederum: „Verhilf dem
Islam und den Muslimen zum Sieg. Bezwinge den Polytheismus und die Poly-
theisten … Hilf dem Islam und den Muslimen, hilf den Mujahidin an allen Orten
… Mach, dass wir uns den Brüdern anschließen … lass uns für Dich als Märty-
rer sterben“ (Dok. V 41, Video Abu A... - Macht Dua, teilübersetzt aus dem Ara-
bischen und mit überzeugenden Übersetzungserläuterungen versehen in der
Klageerwiderung S. 70 ff.). Derselbe Prediger wünscht in Bezug auf Syrien:
„Möge also Allah uns rechtleiten, unsere Brüder zu unterstützen, mit dem Wort
und mit dem Geld und mit der Du'a und dass wir diese Körper aufopfern für
unsere Geschwister im Din. Möge also Allah uns da einen Platz schenken, in
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dieser gesegneten Erde, die Erde für die großen Schlachten der letzten Zeit“
(Dok. V 42, Video Spende für Deine Geschwister in Syrien - Abu D..., Sheikh
A..., Abu A..., Abschrift in der Klageerwiderung S. 73). Im Zusammenhang da-
mit fleht der Prediger Abu D...: „Oh Allah, verleih unseren Geschwistern im Je-
men, in Afghanistan, auf den Philippinen, im Irak, in Tschetschenien, in Somalia
sowie an jedem anderen Ort den Sieg … verleih uns Erfolg und stärke unseren
Glauben, damit wir für diese Religion unsere Körper aufopfern … nimm von
unserem Blut, damit Du Wohlgefallen findest“ (Dok. V 42, a.a.O., teilübersetzt
aus dem Arabischen in der Klageerwiderung S. 74).
Die inhaltliche Aussage der Bittgebete ist in dem hier zu Grunde gelegten Sinn
eindeutig. Für den Einwand der Kläger, die Gebete enthielten nur die Bitte an
Allah, den von ihnen als Verbrechen in Bezug genommenen Handlungen Ein-
halt zu gebieten, nicht jedoch eine direkte Aufforderung zu bewaffneten oder
gewaltsamen Aktivitäten, jedenfalls nicht gegenüber Nichtkombattanten, gibt es
keine tragfähige Anknüpfung. Gleiches gilt für den mehrfach genannten Be-
weisantrag der Kläger (Nr. I. 2. der Anlage zum Protokoll der mündlichen Ver-
handlung vom 14. Mai 2014), soweit er sich auch auf den Bedeutungsgehalt der
Bittgebete beziehen ließ.
Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Verbotsgrunds der Völkerver-
ständigungswidrigkeit durch die Klägerin zu 1 unterliegt auch im Hinblick auf die
genannten Bittgebete keinem Zweifel. Denn es ist widersprüchlich und damit
unglaubhaft, wenn die Kläger einerseits geltend machen, Herr K. habe die Bitt-
gebete ohne Kenntnis ihres Inhalts in das Internet gestellt, andererseits aber
auf den Inhalt der Texte abstellen, wenn sie ausführen, Anlass für die Tätigkeit
des Herrn K. seien die Berichte über eine - vorgeblich - grausame und völker-
rechtswidrige Kriegsführung der USA und ihrer Verbündeten in Irak, Afghanis-
tan und Pakistan und das Vorgehen Israels in den palästinensischen Gebieten
gewesen.
(6) Durch die von der Klägerin zu 1 verbreiteten Drohungen, Äußerungen, Nas-
hids und Bittgebete wird der Gedanke der Völkerverständigung schwerwiegend,
ernst und nachhaltig beeinträchtigt. Die Beiträge sind nach ihrem Inhalt allesamt
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geeignet, junge Muslime und Konvertiten bis zur Gewaltbereitschaft zu radikali-
sieren und so den Boden für die Gewinnung von Kämpfern für den bewaffneten
Dschihad zu bereiten.
Die Klägerin zu 1 wird durch ihr völkerverständigungswidriges Wirken, das sich
wie ein roter Faden durch ihr Auftreten zieht und auf eine ständige Wiederho-
lung angelegt ist, als Verein insgesamt geprägt. Diese Prägung tritt gleichrangig
neben diejenige als verfassungswidriger Verein. Es besteht hier wie dort die
permanente Gefährdung der durch den Verbotsgrund geschützten Rechtsgüter.
Dem kann wie hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Klägerin ebenso im
Hinblick auf ihre Völkerverständigungswidrigkeit nur durch ein Vereinsverbot
entgegengewirkt werden. Dieses Verbot ist deshalb auch unter Beachtung der
Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
und der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten religiösen Vereinigungsfrei-
heit unerlässlich.
ee) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa: Urteil vom 19. Dezember
2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56, Beschluss
vom 29. Januar 2013 - BVerwG 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60
Rn. 34) sind nach der durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebenen Struktur des Ver-
einsverbots (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 -
BVerfGE 80, 244 <253 f.>) Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit eines Verbots
auf der Rechtsfolgenseite des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in der Regel - und so
auch hier - ausgeschlossen. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auf der Tatbestandsseite der Norm bei
der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrunds erfüllt sind, Rech-
nung zu tragen. Dies ist, wie aus den bisherigen Darlegungen ersichtlich, ge-
schehen.
ff) Der Kläger zu 2 wird, ohne dass es der Erfüllung eines Verbotsgrunds durch
ihn selbst bedarf, von dem Verbot der Klägerin zu 1 erfasst, weil er im Sinne
des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG eine Teilorganisation der Klägerin zu 1 darstellt
und wegen seiner nichtgebietlichen Struktur und seiner eigenen Rechtspersön-
lichkeit von dem Bundesministerium des Innern gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2
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VereinsG in der angefochtenen Verbotsverfügung ausdrücklich benannt worden
ist.
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG sind Teilorganisationen diejenigen Organisa-
tionen, die einem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamt-
bild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen.
Voraussetzung für eine Teilorganisation ist eine Identität zwischen dem Verein
als Ganzem und seiner Gliederung. Die Gliederung muss tatsächlich in die Ge-
samtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht
werden. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass
ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der
Teilorganisation angehören dürfen, ist nicht notwendig. Indizien für eine Einbin-
dung können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen,
ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und
Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Wei-
sungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände
vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht
zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorgani-
sation rechtfertigen (Urteile vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 2.08 - Buchholz
402.45 VereinsG Nr. 49 Rn. 17 und vom 24. Februar 2010 - BVerwG 6 A 5.08 -
Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 52 Rn. 27; für Teilorganisationen von Religions-
gesellschaften: Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 1.02 - Buchholz
402.45 VereinsG Nr. 36 S. 49).
Nach diesen Maßstäben ergibt sich die Eigenschaft des Klägers zu 2 als Teil-
organisation der Klägerin zu 1 aus den zwischen ihm und der Klägerin zu 1 be-
stehenden personellen und finanziellen Verflechtungen.
In personeller Hinsicht sind die Vereine vor allem dadurch eng verbunden, dass
der Vorsitzende, Herr K., und der Schriftführer, Herr H., des Klägers zu 2 (vgl.
Dok. V 45, Gründungsprotokoll des Klägers zu 2) zugleich in leitenden Funktio-
nen bei der Klägerin zu 1 tätig sind. Noch stärker fallen die finanziellen Ver-
flechtungen ins Gewicht. Dem Kläger zu 2 kommt praktisch nur die Funktion
einer Spendensammelstelle für die Klägerin zu 1 zu. So wird in Spendenaufru-
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fen der Klägerin zu 1 als Spendenkonto ein Konto des Klägers zu 2 angegeben.
Selbst wenn es um Spenden für die Einrichtung einer Moschee - also den sat-
zungsmäßigen Hauptzweck des Klägers zu 2 - geht, stammt der jeweilige
Spendenaufruf von der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 tritt nur in Gestalt sei-
nes in dem Aufruf angegebenen Kontos in Erscheinung (Dok. V 47 und Dok. V
46, Dawaffm Newsletter vom 20. Juni 2011 und 18. Juli 2011, Dok. V 48a, Visi-
tenkarte - Einrichtung einer Moschee, im Übrigen: Dok. V 48b, dawaffm.de,
Dok. V 48c DawaFfm Facebook). Dadurch wird belegt, dass die Klägerin zu 1
tatsächlich jederzeit Zugriff auf das Konto des Klägers zu 2 nehmen kann, was
weitgehende generelle Kontroll- und Weisungsbefugnisse voraussetzt.
gg) An die Feststellung des Verbots der Kläger und die Verfügung ihrer Auflö-
sung knüpfen die in der angefochtenen Verbotsverfügung enthaltenen weiteren
Entscheidungen zu Lasten der Kläger auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2,
§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und §§ 10 f. VereinsG an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1
GKG).
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vereinsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Art. 9 Abs. 2
VereinsG
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
VwGO
§ 42 Abs. 2
VwVfG
§ 28 Abs. 2 Nr.1
Stichworte:
Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiö-
ser Verein; verfassungsmäßige Ordnung; Mohammed-Karikaturen; Gedanke
der Völkerverständigung; Dschihad; Kampfgesänge; Bittgebete.
Leitsätze:
1. Ein Vereinsverbot kann von der in Anspruch genommenen Vereinigung in
einem weiteren Umfang der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden als von
Personen, die von der Verbotsbehörde als Vereinsmitglieder angesehen wer-
den.
2. Die Begriffsmerkmale eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes sind weit
auszulegen.
3. Ein religiöser Verein kann nur dann als verfassungswidrig beurteilt werden,
wenn er sich nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, im Wider-
spruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glau-
bensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die
konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltens-
pflichten in Deutschland propagiert.
Urteil des 6. Senats vom 14. Mai 2014 - BVerwG 6 A 3.13