Urteil des BVerwG vom 21.09.2012

Urteil vom 21.09.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 A 3.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 587 749,96 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. September 2012 zurückge-
nommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es ist kein Umstand
ersichtlich, der es entsprechend der von dem Kläger geäußerten Bitte rechtfer-
tigen könnte, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichts-
kosten abzusehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Möller
1
2