Urteil des BVerwG vom 27.11.2002

Innere Sicherheit, Verfügung, Moschee, Gemeinde

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 A 3.02
Verkündet
am 27. November 2002
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom
8. Dezember 2001 fest, dass sich der "Kalifatsstaat" (Hilafet
Devleti), der unter der Bezeichnung "Verband der islamischen
Vereine und Gemeinden" ("Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri
Birligi" - ICCB) im Vereinsregister eingetragen sei, ein-
schließlich bestimmter Teilorganisationen, sowie die "Stich-
ting Dienaar aan Islam" gegen die verfassungsmäßige Ordnung
und den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die in-
nere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundes-
republik Deutschland gefährdeten. Die genannten Organisationen
wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung
von Kennzeichen des "Kalifatsstaats" und die Bildung von Er-
satzorganisationen verboten und das Vermögen der verbotenen
Organisationen beschlagnahmt und eingezogen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 erstreckte das Bundesminis-
terium des Innern die Verfügung vom 8. Dezember 2001 auf den
Kläger als Teilorganisation des "Kalifatsstaats". Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, das in den Räumen des Klägers vorgefun-
- 3 -
dene Propagandamaterial des "Kalifatsstaats" lasse darauf
schließen, dass der Kläger über seine bloße Funktion in dessen
Gesamtorganisation hinaus auch als regionaler Propagandastütz-
punkt angesehen werden müsse.
Der Kläger tritt mit seiner Klage der Einbeziehung in die Ver-
botsverfügung entgegen und stellt in Abrede, eine Teilorgani-
sation des "Kalifatsstaats" zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom
14. Dezember 2001 einschließlich der Bezugsverfügung vom
8. Dezember 2001, soweit sie den Kläger betrifft, aufzu-
heben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevortrag entgegen und trägt ergänzende Er-
kenntnisse vor.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwal-
tungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfü-
gung findet in § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ihre
rechtliche Grundlage und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 4 -
1. Gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG, der auch für Ausländervereine
gilt, erstreckt sich das Verbot eines Vereins grundsätzlich
auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert
sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-
nisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisa-
tionen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie
in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
a) Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilorganisation ist
eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Glie-
derung. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisa-
tion eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht
werden, auch wenn eine totale organisatorische Eingliederung
nicht notwendig ist. Indizien dafür können sich etwa aus der
personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der
Finanzierung, aus Verflechtungen bei der Willensbildung und
aus Weisungsgegebenheiten ergeben (vgl. zusammenfassend Urteil
vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 A 13.93 - Buchholz 402.45
VereinsG Nr. 26 S. 98 f. = NVwZ 1998, 174).
Auch Religionsgemeinschaften, die seit In-Kraft-Treten des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. Dezem-
ber 2001 (BGBl I S. 3319) am 8. Dezember 2001 dem Vereinsge-
setz unterfallen, können Teilorganisationen aufweisen. Der
Zweck eines Vereins und seine geistigen Grundlagen - die ge-
meinsamen Überzeugungen seiner Mitglieder - sind für die Beur-
teilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1
VereinsG nicht unmittelbar von Bedeutung. Allerdings können
sich Menschen gemeinsamen Glaubens oder religiösen Bekenntnis-
ses - eher als etwa Vereinigungen mit vergleichbar umfassender
Zielsetzung wie etwa politische Parteien - in Gemeinden zusam-
menfinden, die gegenüber einer gemeinsamen übergemeindlichen
Organisation ein gewisses Maß an Autonomie aufweisen. Daher
- 5 -
wird bei Religionsgemeinschaften der tatsächlichen Frage be-
sonderes Augenmerk zu widmen sein, ob die Gesamtorganisation
als bloßer Dachverband anzusehen ist, dem die Mitgliedsorgani-
sationen mehr oder weniger locker angeschlossen sind (vgl. nä-
her dazu Beschluss vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 -
Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 18, S. 17), oder ob ein Gesamt-
verband vorliegt, dem die Gemeinden als Teilorganisationen
eingegliedert sind. Letzteres setzt voraus, dass über die
geistliche Führung durch eine übergemeindliche Institution
hinaus eine hierarchische Verbandsstruktur mit einer Organisa-
tion vorliegt, die der Umsetzung der Entscheidungen des Zent-
ralverbandes auf der Ebene der Gemeinden dient.
b) Teilorganisationen werden aufgrund ihrer Identität mit dem
Gesamtverein ohne weiteres von dessen Verbot erfasst. Sie müs-
sen nicht selbst einen Verbotsgrund erfüllen und können die
Verbotsverfügung auch nur mit der Begründung anfechten, keine
Teilorganisation zu sein (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom
6. Juli 1994, a.a.O., S. 14, 17 sowie Urteil vom 28. Januar
1997, a.a.O.). Dies ist auch in dem Fall verfassungsrechtlich
unbedenklich, in dem es sich bei der Teilorganisation um eine
Religionsgemeinschaft handelt, die die religiöse Vereinigungs-
freiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 2 WRV für sich beanspruchen kann (vgl. BVerfGE
83, 341, 354 f.). Erweist sich das Verbot des Gesamtvereins,
bei dem es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, wie
hier auch mit Blick auf die religiöse Vereinigungsfreiheit als
gerechtfertigt, gilt für die entsprechende Teilorganisation
nichts anderes.
Der Erwägung, die Beklagte hätte den Muslimgemeinden, die sie
als Teilorganisationen des "Kalifatsstaats" ansieht, die Mög-
lichkeit geben müssen, sich von diesem zu distanzieren, ist
nicht zu folgen. Weder war der Gesetzgeber gehalten, insoweit
Übergangsregelungen zu schaffen, noch bestand Anlass zu einer
- 6 -
entsprechenden Gestaltung des Verwaltungsverfahrens. Hat näm-
lich eine Muslimgemeinde die Möglichkeit, sich jederzeit von
der Zentrale des "Kalifatsstaats" abzukoppeln und ohne Verlust
ihrer Identität selbständig fortzubestehen, ist sie keine
Teilorganisation im dargestellten Sinn. Ist hingegen die Mus-
limgemeinde in der Weise in den "Kalifatsstaat" eingegliedert,
wie es für eine Teilorganisation zu fordern ist, fehlt es an
einer solchen Möglichkeit. Die so genannte Distanzierung wäre
in diesem Fall in Wahrheit die (verdeckte) Neugründung einer
anderen Vereinigung unter Aufgabe der bisherigen Identität.
Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Aktivitäten des
"Kalifatsstaats" seien in der Vergangenheit nicht verboten ge-
wesen und deshalb könnten Muslimgemeinden, die sich ihm in gu-
tem Glauben angeschlossen oder Vorteile aus dem Kontakt mit
ihm gezogen hätten, nicht abrupt in dessen Verbot einbezogen
werden. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 27. November
2002 - BVerwG 6 A 4.02 - ausgeführt hat, konnte der "Kalifats-
staat" verfassungsrechtlich keine "Anpassungsfrist" beanspru-
chen. Gleiches gilt für seine Teilorganisationen. Denn diese
teilen ohne weiteres das rechtliche Schicksal des Gesamtver-
eins, dem sie angehören.
2. Der Kläger ist eine Teilorganisation des mit Verfügung vom
8. Dezember 2001 verbotenen "Kalifatsstaats". Darauf weisen
zur Überzeugung des erkennenden Senats die vorliegenden Tatsa-
chen hin. Die schriftsätzlichen Äußerungen sowie die Erörte-
rung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung haben sie
nicht entkräftet.
a) Der "Kalifatsstaat" versteht sich als Staat mit eigenem
Rechtssystem (Scharia) und eigener Staatsgewalt unter der Lei-
tung des Kalifen. Die Organisationsstrukturen sind denen eines
Staates vergleichbar. Neben einer Stabsorganisation, die der
Zentrale zugeordnet ist, besteht eine Gliederung nach Gebieten
- 7 -
("Bölge"), denen die Gemeinden angehören und die von "Gebiets-
emiren" geleitet werden. Die Gesamtorganisation ist hierar-
chisch aufgebaut und darauf ausgerichtet, den - allein maßgeb-
lichen - Willen des Kalifen durchzusetzen. Auf die unbestrit-
tene Darstellung der Verbandsstrukturen in der Verfügung vom
8. Dezember 2001 (S. 8 ff.) wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5
VwGO). Das Selbstverständnis des "Kalifatsstaats" als eines
real existierenden Staatswesens und der Absolutheitsanspruch
der von ihm propagierten Lehren schließen es konsequenterweise
praktisch aus, dass eine Muslimgemeinde, die in den Verband
des "Kalifatsstaats" aufgenommen ist, eine andere Stellung als
die einer Teilorganisation innehat.
b) Der "Kalifatsstaat" hat im Rahmen der Anfechtung der Verfü-
gung vom 8. Dezember 2001 die Einordnung der Moschee in K. als
seine Teilorganisation nicht nur unwidersprochen gelassen,
sondern sie vielmehr in seinen Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes einbezogen. Nach der Adressenliste, die in
einem PC der Zentrale gefunden wurde, handelt es sich um die
Moschee des Klägers und nicht etwa, wie der Kläger vorträgt,
um eine andere der in B. K. bestehenden Moscheen.
Ferner ist in einem Artikel der Verbandszeitung des "Kalifats-
staats" "ÜMMET-I MUHAMMED" über einen Sommerkurs für Mädchen
ausdrücklich von der "dem Kalifatsstaat angeschlossenen I.-
Moschee in B. K." die Rede.
Der Kläger meint dazu, dass der "Kalifatsstaat" islamische Ge-
meinden und deren Leistungen zu Propagandazwecken "verein-
nahmt" habe. Ferner sei es üblich, dass die islamischen Grup-
pierungen, die untereinander regen Kontakt pflegten, auch über
besondere Glaubensleistungen anderer berichteten. Dieses Vor-
bringen nimmt den genannten Umständen nicht ihre Bedeutung als
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Hinweise auf eine Zugehörigkeit des Klägers zum "Kalifats-
staat".
Der "Kalifatsstaat" hat ein von anderen islamischen Gruppen
weitgehend isoliertes Verbandsleben geführt. Dies ist, wie die
mündliche Verhandlung ergeben hat, unbestritten und kommt auch
in der Berichterstattung der Vereinszeitung "ÜMMET-I MUHAMMED"
zum Ausdruck. Auf der anderen Seite betont der Kläger, eine
kleine, gewissermaßen introvertierte Gemeinde ohne nennenswer-
te Außenkontakte zu sein. Es ist daher schwer verständlich, zu
welchem Zweck der "Kalifatsstaat" den Kläger gegen dessen Wil-
len für sich hätte "vereinnahmen" sollen. Dass in "ÜMMET-I
MUHAMMED" über den Sommerkurs für Mädchen in B. K. berichtet
worden wäre, wenn er keine organisationsinterne Veranstaltung
gewesen wäre, liegt fern. Zudem spricht die Art der Darstel-
lung in dem erwähnten Artikel ("Unterscheidung der wahren von
den falschen Muslimen") nicht dafür, dass es sich um eine
freundschaftlich-nachbarliche Berichterstattung gehandelt hat,
wie sie in sonstigen Vereinsblättern anzutreffen sein mag.
Zumal vor dem Hintergrund des erwähnten Selbstverständnisses
des "Kalifatsstaats" bilden die genannten Umstände bedeutsame
Indizien für die Zugehörigkeit des Klägers zu diesem.
c) Die folgenden Umstände weisen darauf hin, dass sich der
Kläger auch selbst als Teil des "Kalifatsstaats" verstanden
hat.
Ein bei ihm gefundenes Anmeldeformular beginnt mit der Über-
schrift "Der Kalifatsstaat - Anmeldeformular für die Mitglied-
schaft bei dem Verein B. K." und enthält den Satz "Ich möchte
Mitglied des "Vereins B. K. des Kalifatsstaats" werden. Dass
der Kläger die Verwendung dieses Formulars bestreitet, ändert
nichts an seiner Existenz.
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Der Vordruck eines gleichfalls beim Kläger aufgefundenen Zeug-
nisses stammt vom "Kalifatsstaat" und ist maschinenschriftlich
u.a. um die Eingangsleiste "Korankurs für Schülerinnen der Ge-
meinde B. K." und um die Unterschriftsleiste "Gemeinde B. K."
ergänzt. Der Kläger erklärt dies damit, dass die den Kurs
durchführenden Lehrer (Hocas) jeweils selbst Formulare mitge-
bracht hätten. Was sie dazu veranlasst haben könnte, den Ver-
anstaltungsort nochmals in der Unterschriftsleiste zu erwäh-
nen, bleibt damit allerdings offen.
Der Kläger hat an prominenter Stelle des Gebetsraums zweimal
die Fahne mit der Aufschrift "Hilafet Devleti" unter einem
arabischen Schriftzug (Preisung Allahs und Mohammeds) aufge-
hängt. Ferner wurden entsprechende Tischfähnchen gefunden. Des
Weiteren sind bei der Durchsuchung am 12. Dezember 2001 mehre-
re Plakate und plakatähnliche Anschläge des "Kalifatsstaats"
in den Räumen des Klägers gut sichtbar angebracht vorgefunden
worden. Der Kläger trägt vor, die Fahnen seien ihm Anfang der
90er Jahre geschenkt worden; es gebe auch solche ohne den
Schriftzug "Kalifatsstaat"; diesem Schriftzug sei keine Bedeu-
tung beigemessen worden; im Übrigen weise er nicht zwingend
auf den Verband des Metin Kaplan hin, sondern auf die alte,
zum Teil noch bestehende islamische Staatsform der Identität
von Staat und Religion. Mit diesem - an sich bereits wenig
glaubwürdigen - Vortrag wird jedenfalls die Bedeutung der Fun-
de als Indizien nicht geschmälert, sofern sie in dieselbe
Richtung wie andere weisen.
d) Auf die organisatorische Einbindung des Klägers in den "Ka-
lifatsstaat" weist folgendes bei ihm sichergestelltes Schrift-
gut hin: Anmeldeformulare des "Hilafet Devleti H. Bölgesi"
("Kalifatsstaat Region H.") aus dem Jahr 1999 für einen Mäd-
chen-Korankurs in der Moschee des Klägers; Blanko-Treue-
erklärungen (Huldigungsschreiben) an den "Kalifen" Metin
Kaplan; Briefbögen mit dem Kopf "Hilafet Devleti H. Bölgesi"
- 10 -
("Kalifatsstaat Region H."); Einladung zur General-
Jugendversammlung der Region H. vom 7. Mai 2000 in der Moschee
des Klägers; Einladung zur Neujahrsfeier 1419 des "Kalifats-
staats" am 3. Mai 1998 in Köln , wobei als Kontaktstelle und
Treffpunkt die Moschee des Klägers angegeben ist; Schreiben
der Zentrale vom 4. August 1998 an die Hocas (muslimische
Geistliche), die in den dem "Kalifatsstaat" angegliederten Mo-
scheen beschäftigt sind, zu Verhaltensregeln während der Ko-
rankurse.
Der Kläger hat zu den Blanko-Treueerklärungen vorgetragen, sie
hätten seit 1995 ausgelegen, seien aber kaum aufgebraucht wor-
den; Treueerklärungen seien eine rein persönliche Glaubensan-
gelegenheit, um die sich der Kläger nicht gekümmert habe. Im
Hinblick auf den Absolutheitsanspruch des "Kalifatsstaats" er-
scheint dem Senat der Ausgangspunkt dieses Vorbringens, dass
ein Muslim einer "neutralen" Gemeinde angehören und zugleich
dem "Kalifen" Treue schwören kann, wenig plausibel. Dies kann
jedoch auf sich beruhen, weil das nachstehend zu dem aufgefun-
denen Propagandamaterial Gesagte hier entsprechend gilt.
Soweit der Kläger zu der Einladung zu einer Jugendversammlung
vom 7. Mai 2000 vorträgt, es habe sich um eine Feier ohne spe-
ziellen Bezug zum "Kalifatsstaat" gehandelt, die der Kläger in
dem zwischen islamischen Vereinen üblichen Rahmen ausgerichtet
habe, bleibt die Verwendung des Eingrenzungskriteriums "Region
H." unerklärt, zumal B. K. nicht in H., sondern in R. liegt.
d) Die Asservate stützen ferner die Annahme, der Kläger habe
als "regionaler Propagandastützpunkt" in der Gesamtorganisati-
on fungiert.
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Nach einem Bericht der Rheinzeitung hat der Kläger Texte aus
"ÜMMET-I MUHAMMED" verteilt und sich durch seinen 2. Vorsit-
zenden zum ICCB bekannt. Beim Kläger ist ferner eine große An-
zahl von Flugblättern und Druckwerken des "Kalifatsstaats" si-
chergestellt worden. So waren z.B. 700 Exemplare des Flugblat-
tes "Der Kalif muss sofort freigelassen werden" vorhanden.
"ÜMMET-I MUHAMMED" fand sich in mehreren Ausgaben in einer An-
zahl von einem bis zu 89 Stücken. Es ist unbestritten, dass
ca. vier Fünftel der Asservate vom "Kalifatsstaat" stammen.
Der Kläger trägt vor, als eher "eigenbrötlerischer" Verein
nicht nach außen tätig geworden zu sein. Er habe seinen Mit-
gliedern ein breites Meinungsspektrum bieten wollen und des-
halb neben anderen auch - ihm zugesandte - Schriften des "Ka-
lifatsstaats" bereitgehalten. Der Umstand, dass sich bei ihm
Mehrexemplare befunden hätten, zeige das geringe Interesse
seiner Mitglieder am "Kalifatsstaat" und belege, dass er sie
nicht verteilt habe. Dementsprechend sei der 2. Vorsitzende im
Verein wegen der in der Rheinzeitung berichteten Aktivität an-
gegriffen worden; dies habe dazu geführt, dass sich der
2. Vorsitzende vom Kläger zurückgezogen habe.
Der Senat hält das klägerische Vorbringen nicht für überzeu-
gend. Der Kläger hat Propagandamaterial geordnet in Regalen
und in einer Menge vorgehalten, die den Informationsbedarf
seiner - zwischen 40 und 60 - Mitglieder deutlich übersteigt.
Das Propagandamaterial weist zusammen mit der äußeren Aufma-
chung der Räume (Fahnen, Anschläge) und den erwähnten Blanko-
Treueerklärungen schlüssig auf das Bild eines Stützpunkts des
"Kalifatsstaats", der werbend tätig sein soll. Der Umstand,
dass ein Fünftel der Asservate von anderer Seite stammen,
spricht nicht gegen diese Einschätzung, sondern stützt sie,
weil der "Kalifatsstaat" nach der Zahl seiner Mitglieder nur
geringe Bedeutung im Leben der Muslime in Deutschland hat. Der
öffentliche Auftritt des 2. Vorsitzenden fügt sich in dieses
- 12 -
Bild. Dass es sich um einen vom Kläger missbilligten "Allein-
gang" gehandelt haben könnte, mag - für sich betrachtet -
denkbar sein, liegt jedoch bei Würdigung der weiteren Umstände
fern.
e) Die Buchung vom "Kalifatsstaat" angebotener Pilgerfahrten
und der Kauf von Lebensmitteln beim Lebensmittelvertrieb des
"Kalifatsstaats" (KAR-BIR/HAKK-BIR) belegen jeweils für sich
genommen, wie der Kläger zutreffend annimmt, nicht seine Ein-
gliederung in den "Kalifatsstaat". Gleichwohl können sie zur
Abrundung und Bestätigung des anderweit gewonnen Gesamtein-
drucks beitragen. Nach dem bereits Gesagten musste den Mit-
gliedern des Klägers klar sein, dass sie mit der Inanspruch-
nahme der Leistungen des "Kalifatsstaats" dessen ideologischen
Anspruch unterstützten und ihn auch materiell förderten.
f) Auf finanzielle Zusammenhänge des Klägers mit dem "Kali-
fatsstaat" weisen in der Zentrale aufgefundene Listen über aus
dem Bereich des Klägers geleistete Abgaben hin. Insoweit hat
der Kläger keine plausible Erklärung gegeben. Der Vortrag, es
handele sich um eine Spendenliste, die nicht wiedergebe, was
tatsächlich gezahlt worden sei, vielmehr handele es sich um
eine von einem ehemaligen Mitglied privat erstellte Liste, in
die dieses Zuwendungsversprechen von ihm angesprochener Mo-
scheebesucher eingetragen habe, lässt sich weder mit dem Fund-
ort der Liste noch nach der Lebenserfahrung mit dem Aufbau und
dem Inhalt der Liste in Einklang bringen.
Hingegen hält der Senat die von der Beklagten zum Beleg für
finanzielle Verflechtungen angeführten weiteren Umstände je
für sich allein genommen kaum für aussagekräftig. Der Kläger
hat hierzu plausibel dargetan, dass aus dem asservierten Spen-
denaufruf der Stiftung des "Kalifatsstaats" und einer einmali-
gen Spende vom 27. Februar 2001 in Höhe von 6 000 DM an die
Zentrale ebenso wenig sichere Schlüsse gezogen werden können
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wie aus einer im Jahr 1985 beschlossenen, aber nicht vollzoge-
nen Satzungsänderung, nach der das Vereinsvermögen im Fall der
Vereinsauflösung an den ICCB fallen sollte.
g) Die genannten Tatsachen belegen bei der Gesamtwürdigung al-
ler Umstände, dass es sich beim Kläger um eine Teilorganisati-
on des "Kalifatsstaats" handelt. Zwar sind personelle Ver-
flechtungen mit der Zentrale nicht und wirtschaftliche sowie
finanzielle Beziehungen nur ansatzweise nachgewiesen. Dagegen
sprechen die Äußerungen des Selbstverständnisses des Klägers
und seine korrespondierende Angliederung durch den "Kalifats-
staat" deutlich für eine Teilorganisation. Zudem ist auf den
dargelegten Absolutheitsanspruch des "Kalifatsstaats" und sei-
ne hierarchische Struktur zu verweisen. Wie bereits angedeu-
tet, kann das aufgefundene Propagandamaterial in Zusammenhang
mit der äußeren Gestaltung der Vereinsräume vernünftigerweise
nur damit erklärt werden, dass der Kläger als Propagandastelle
des "Kalifatsstaats" gedient hat. Dem kommt ausschlaggebende
Bedeutung zu.
Die übrigen Einwendungen des Klägers rechtfertigen eine abwei-
chende Beurteilung nicht. Der Vortrag, der Kläger stelle eine
homogene Gruppe von 40/50 bis 60 Mitgliedern ohne nennenswerte
Außenkontakte dar, die ihren Mitgliedern ein vielfältiges An-
gebot ohne einseitige Festlegung biete, ist mit den soeben er-
wähnten Umständen nicht vereinbar und enthält keinen einer Be-
weiserhebung zugänglichen Tatsachenkern. Ob die Behauptung,
dass kein Vorstandsmitglied und auch sonst kein Mitglied eine
Treueerklärung an den "Kalifen" Kaplan abgegeben habe, zu-
trifft - dafür könnte die erwähnte Abgabenliste sprechen -,
kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger bringt vor, Treue-
erklärungen seien eine persönliche Angelegenheit. Anders als
aus dem Umstand, dass der Kläger entsprechende Vordrucke vor-
rätig gehalten hat, können konsequenterweise weder aus der
- 14 -
Abgabe noch aus dem Unterbleiben von Treueerklärungen Schlüsse
gezogen werden.
Soweit der Kläger Nachweise darüber vermisst, dass er seit
seiner Gründung 1981 fortlaufend Teilorganisation des "Kali-
fatsstaats" gewesen oder in diese Stellung hineingewachsen
sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es allein auf die Gegeben-
heiten zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung ankommt. Mit der Er-
wägung, die Belege der Beklagten seien bruchstückhaft und hät-
ten Aussagekraft allenfalls für das Verhalten einzelner Mit-
glieder, diese stellten aber die Ausnahme dar und repräsen-
tierten nicht den Verein, wird der Kläger zum einen dem Um-
stand nicht gerecht, dass die Voraussetzungen eines Vereins-
verbotes und des Vorliegens einer Teilorganisation in der Re-
gel nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen
nachgewiesen werden können. Zum andern beziehen sich hier we-
sentliche Erkenntnisse auf den Verein als ganzen (Ausstattung
der Vereinsräume, Propagandamaterial) und nicht lediglich auf
das Verhalten Einzelner; im Übrigen muss sich ein Verein
grundsätzlich das Verhalten seiner Repräsentanten und nach
Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch seiner Mitglieder
zurechnen lassen.
3. Die angefochtene Verfügung weist auch sonst keine rechtli-
chen Mängel auf. Zu den Rügen des Klägers ist - ergänzend zu
dem bereits Gesagten (oben 1.) - Folgendes zu bemerken:
a) Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die Beklagte den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gesondert mit Blick
auf den Kläger zu beachten. Der Kläger macht zunächst geltend,
dass der Einsatz milderer Mittel z.B. in Gestalt eines Bezugs-
verbots von "ÜMMET-I MUHAMMED" ausreichend gewesen wäre. Fer-
ner beruft er sich darauf, dass er mehr als 20 Jahre bestehe
und in dieser Zeit nicht auffällig geworden sei. Schließlich
hält er das sofortige Verbot im Dezember 2001 angesichts des
- 15 -
neunjährigen Bestehens des "Kalifatsstaats" für ungerechtfer-
tigt. Wie dargelegt, teilen Teilorganisationen ohne weiteres
das rechtliche Schicksal des Gesamtvereins. Aufgrund der Fest-
stellung, dass der Kläger eine Teilorganisation des "Kalifats-
staats" ist, erübrigen sich daher die geltend gemachten Erwä-
gungen zur Verhältnismäßigkeit des Vereinsverbots gerade ge-
genüber dem Kläger.
b) Soweit der Kläger vorträgt, ein zum beschlagnahmten Vermö-
gen gehörender Betrag von 206 TDM werde von ihm treuhänderisch
gehalten, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beschlag-
nahme- und Einziehungsanordnung. Das Vereinsgesetz regelt die
Rechte Dritter am Vereinsvermögen in § 12 und weist die ange-
sprochene Frage dem Einziehungsverfahren zu.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Graulich Vormeier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier