Urteil des BVerwG vom 10.08.2011

Ersuchte Behörde, Abgrenzung, Strafverfahren, Konkretisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 A 2.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
Der Verwaltungsrechtsweg und die sachliche Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts sind gegeben.
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G r ü n d e :
I
Dem vom Niedersächsischen Landtag eingesetzten 21. Parlamentarischen Un-
tersuchungsausschuss obliegt die Aufgabe, die Vorgänge um die Schachtanla-
ge Asse II, in der unter anderem radioaktive Abfallstoffe gelagert sind, aufzuklä-
ren. Der Ausschuss beschloss, Beweis zu erheben durch die Beiziehung aller
im Hessischen Hauptstaatsarchiv archivierten Akten, Schriftstücken und sonsti-
gen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen, die in Bezug
auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Transnuklear geführt wurden. Dies lehnte
der Beklagte im Wesentlichen unter Hinweis auf die Regelung der Archivbenut-
zung nach dem Hessischen Archivgesetz ab. Mit seiner Klage begehrt der Klä-
ger die Verurteilung des Beklagten, alle Akten und Urkunden vorzulegen sowie
alle elektronischen Dokumente zu übermitteln, die im Zusammenhang mit
Strafverfahren stehen, die in Bezug auf die Firmen ALKEM, NUKEM und Trans-
nuklear geführt wurden und die den Sachverhalt des Untersuchungsauftrags
betreffen.
II
Aufgrund der Rüge der Beklagten in dem Parallelverfahren BVerwG 6 A 1.11
entscheidet der Senat auch hier nach § 83 Satz 1 VwGO und § 17a Abs. 3
GVG vorab über den Rechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und die sachliche Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts sind gegeben. Es handelt sich um eine öffent-
lich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen zwei Län-
dern (§ 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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1. Die für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Ent-
scheidung der Streitsache zwischen zwei Ländern vorausgesetzte Zulässigkeit
des Verwaltungsrechtswegs liegt vor. Insbesondere handelt es sich um eine
nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Für die Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Streits zwischen Ländern,
über den das Bundesverfassungsgericht zu befinden hat (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4
GG, § 13 Nr. 8 BVerfGG), von einem nichtverfassungsrechtlichen Länderstreit
ist maßgebend, inwieweit das streitige Rechtsverhältnis durch Verfassungsrecht
oder durch einfaches Recht geprägt ist (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1976
- BVerwG 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 124 <130>; zum Bund-Länder-Streit vgl.:
Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258
<259 f.> und Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 7 A 2.07 - Buchholz 451.171
§ 9a AtG Nr. 2 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Insoweit ist entscheidend, ob der Klage-
anspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Ländern
oder ob er in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des
einfachen Rechts geprägt ist (vgl. BVerfG; Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH
1/75 - BVerfGE 42, 103 <113> und Beschluss vom 23. November 1982 - 2 BvH
1/79 - BVerfGE 62, 295 <313>; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Urteil vom
24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 129, 99 Rn. 15; BVerfG, Be-
schluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1, 2/02 - BVerfGE 109, 1 <6>; jeweils
m.w.N.). Auf die Vorstellung des Klägers von der Rechtsnatur des Streitverhält-
nisses kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982
a.a.O. S. 313). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich
hier um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit. Der geltend gemachte An-
spruch wurzelt nicht im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Län-
dern, sondern im einfachen öffentlichen Recht.
Die erstrebte Vorlage bzw. Übermittlung von Akten, Unterlagen und elektroni-
schen Dokumenten durch den Beklagten soll Aufschluss über die Vorgänge im
Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II geben. Sie dient der Erhebung
von Beweisen durch den 21. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des
Niedersächsischen Landtages. Begehrt ein Untersuchungsausschuss eines
Landesparlaments gegenüber einem anderen Land, dass ihm zum Zwecke der
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Beweiserhebung bestimmte Materialien zugänglich gemacht werden, kann er
sich auf den allgemeinen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35
Abs. 1 GG stützen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268, zum
Bund-Länder-Streit; Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der Parlamentari-
schen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 17
Rn. 13 ). Die Untersuchungsausschüsse haben insoweit die Stellung
von Behörden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss vom 13. August
1999 a.a.O. S. 268 und Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 85.78 -
Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 183 S. 68; BVerfG, Kammerbeschluss vom
13. September 1993 - 2 BvR 1666, 1667/93 - NVwZ 1994, 54 <55>). Zwar wur-
zelt das Begehren auf Gewährung von Amtshilfe (ebenso wie das Beweiserhe-
bungsrecht) in der Verfassung. Die Beweiserhebung als solche berührt hinge-
gen nicht das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen zwei Ländern.
Sie bestimmt sich nach den Regelungen des einfachen Rechts.
Art. 35 GG sagt nichts über den Umfang der Verpflichtung zur Amtshilfe aus,
insbesondere nichts darüber, inwieweit aus einfachem Recht oder dem Grund-
gesetz Schranken der Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand herzuleiten
sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976 - BVerwG 2 C 15.74 - BVerwGE 50, 301
<310> und vom 12. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 99.67 - BVerwGE 38, 336
<340>). Art. 35 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche be-
schränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Ausfüllung durch das ein-
fache Recht bedarf (vgl. Erbguth, in: Sachs , GG, 5. Aufl. 2009, Art. 35
Rn. 18). Eine Konkretisierung erfährt Art. 35 Abs. 1 GG insbesondere durch die
Regelungen der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze. Auf das Begehren
des Klägers finden die Bestimmungen über die Amtshilfe der §§ 4 bis 8 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom
15. Januar 2010 (GVBl S. 18) Anwendung. Ersucht eine Landesbehörde eine
Behörde eines anderen Landes um Amtshilfe, richten sich die Zulässigkeit und
die Grenzen der Amtshilfeleistung nach den für die ersuchte Behörde maßgeb-
lichen Regelungen (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 74.84 - Buch-
holz 310 § 40 VwGO Nr. 218 S. 61). Auch die von dem Beklagten für seine
Weigerung, dem Anliegen des Klägers Rechnung zu tragen, in Anspruch ge-
nommenen Bestimmungen des Hessischen Archivgesetzes vom 18. Oktober
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1989 (GVBl I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl I
S. 380), sind einfachrechtlicher Natur. Mithin erfährt das hier streitige Rechts-
verhältnis seine Prägung durch das die verfassungsrechtliche Pflicht zur Ge-
währung von Amtshilfe konkretisierende einfache Recht, so dass der Verwal-
tungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. Glauben, a.a.O., § 28 Rn. 18 ). Es
liegt nicht anders als in den Fällen, in denen umstritten ist, ob eine Bundesbe-
hörde verpflichtet ist, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses eines
Landesparlaments, ihm zum Zwecke der Beweiserhebung im Wege der Amts-
hilfe Unterlagen zugänglich zu machen, nachzukommen (vgl. Beschluss vom
13. August 1999 a.a.O. S. 268).
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig und hat im ersten und
letzten Rechtszug über den Antrag zu befinden (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eng auszulegen und soll von den
allgemein geltenden Zuständigkeitsregeln u.a. nur solche Streitigkeiten aus-
nehmen, die in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehung zwischen den Län-
dern geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit land-
läufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Dies trifft jedenfalls für Streitigkei-
ten zu, bei denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse
und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom
13. August 1999 a.a.O. S. 261 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die
Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, dem
Beweisbeschluss uneingeschränkt nachzukommen. Diese Frage betrifft die Ab-
grenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse im Rahmen einer grundsätzlich
zu leistenden Amtshilfe und begründet die sachliche Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts, ohne dem Verfahren seinen verwaltungsrechtlichen Cha-
rakter zu nehmen.
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Vormeier
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