Urteil des BVerwG vom 20.07.2005

Wiederaufnahme des Verfahrens, Befangenheit, Nichtigkeitsklage, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 A 2.05 (6 PKH 11.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , V o r m e i e r
und Dr. B i e r
beschlossen:
Die Anträge des Klägers, den Beschluss des Senats vom
14. Juni 2005 - BVerwG 6 C 11.05, 6 B 36.05 (6 PKH 9.05 und
6 VR 4.05) - für nichtig zu erklären und ihm für das vorliegende
Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie einen Rechts-
anwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Der Senat kann in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung über
die Anträge des Klägers entscheiden, obwohl dieser zwei der unterzeichnenden
Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Denn nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist einem abgelehnten Richter die
Mitwirkung gestattet, wenn das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersicht-
licht ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist dann der
Fall, wenn der Ablehnungsgrund auch nicht ansatzweise durch nachvollziehbaren
Bezug zum konkreten Rechtsstreit substantiiert wird, das Ablehnungsgesuch also
offensichtlich missbräuchlich und deshalb unzulässig ist (Beschluss vom 7. August
1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 m.w.N.). So liegt es
hier; denn der pauschale Angriff des Klägers, die abgelehnten Richter hätten in dem
vorangegangenen Rechtsstreit "geltendes Recht vorsätzlich rechtlich unhaltbar
übergangen" bzw. mit "Schadensabsicht" ihre Pflicht verletzt, ist zur Substantiierung
des Ablehnungsgesuchs ersichtlich ungeeignet.
Über die vom Kläger erhobene "Nichtigkeitsklage" gegen den Beschluss des Senats
vom 14. Juni 2005 ist im Beschlussverfahren zu entscheiden. Auch gegen Beschlüs-
se, soweit sie ein Verfahren rechtskräftig beenden, ist ein Antrag auf Wiederaufnah-
me des Verfahrens gemäß § 153 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Vierten Buches
der Zivilprozessordnung zulässig; dabei entspricht die Verfahrensart, in der über den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden wird, dem Verfahren, in
dem die angegriffene Entscheidung ergangen ist (Beschluss vom 26. März 1997
- BVerwG 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 19. August
1998 - BVerwG 2 A 1.98 -).
Das als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete Wiederaufnahmebegehren kann keinen Er-
folg haben. Abgesehen davon, dass der Antrag nicht durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt worden ist, wie dies § 67 Abs. 1
Satz 1 VwGO für Anträge vor dem Bundesverwaltungsgericht vorschreibt, kann er
auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Beschluss vom 14. Juni 2004
nicht gestützt werden. Denn schon das vorangegangene Ablehnungsgesuch vom
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30. Mai 2005 war offensichtlich missbräuchlich, wie in jenem Beschluss dargelegt
worden ist.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den
oben dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Senat weist darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klägers, die keine neuen
wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 52 Abs. 2 GKG.
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