Urteil des BVerwG vom 03.06.2003

Urteil vom 03.06.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 A 2.03 (6 PKH 5.03)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- 2 –
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003
sowie seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit
Schriftsatz vom 27. Mai 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist
deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Graulich