Urteil des BVerwG vom 18.06.2002

Verwaltungsgerichtsbarkeit, Hauptsache

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 6 A 2.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G e r h a r d t
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache über-
einstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren ent-
sprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Beklagte trägt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten, weil
die Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der
Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO kommt nicht zum Tragen,
weil der Kläger keine Pflichten im Rechtsverhältnis zur Be-
klagten verletzt hat.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Praxis des früher
zuständigen 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, sich auch
bei der Klage einer Teilorganisation gegen ein Vereinsverbot
am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ
1996, 563) zu orientieren (Nr. II. 44.1.2).
Gerhardt