Urteil des BVerwG vom 10.10.2012

Prüfung der Sache, Auskunft, Daten, Rechtspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
GERICHTSBESCHEID
BVerwG 6 A 1.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Hahn und Prof.
Dr. Hecker
entschieden:
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, von der Er-
hebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, gestützt auf § 7 BNDG i.V.m. § 15
BVerfSchG, Datenauskunft aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrich-
tendienstes. Grund des Auskunftsbegehrens ist nach der Klageschrift „da meine
Strafanzeige wegen Mord an meinen Ehemann Michael K., vertuscht durch ei-
nen inszenierten LKW-Unfall von der Staatsanwaltschaft Heilbronn nicht ver-
folgt wird, Az: 15 Js ...“. Sie habe am 24. November 2011 einen Antrag auf Da-
tenauskunft beim Bundeskanzleramt gemäß § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG
gestellt. Das Bundeskanzleramt habe ihren Antrag an den Bundesnachrichten-
dienst weitergeleitet, ihr aber keine Auskunft erteilt. Der Bundesnachrichten-
dienst habe ihr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitgeteilt, keine Daten zu
ihrer Person gespeichert zu haben.
Mit Schreiben des Senats vom 13. Januar 2012 ist die Klägerin davon unter-
richtet worden, dass die auf Auskunft nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG
zielende Klage richtigerweise gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes anstelle seiner Auf-
sichtsbehörde, des Bundeskanzleramts, zu richten sei. Außerdem ist sie darü-
ber belehrt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht für Klagen, denen
Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zu Grunde
liegen, zwar erstinstanzlich zuständig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), wie die
Klägerin dies selbst im Klageschriftsatz auch ausgeführt hat. Sie ist ferner da-
rüber belehrt worden, dass sie eine solche Klage nicht selbst erheben kann,
sondern sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 4
Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ohne eine Vertretung durch einen
Rechtsanwalt sei die Klage nicht wirksam erhoben worden und daher unzuläs-
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sig. Das Gericht müsse die Klage dann ohne Prüfung der Sache als unzulässig
verwerfen. Sie möge bitte kurzfristig mitteilen, ob sie sich in dieser Sache noch
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wolle oder ob sie die Klage zurück-
nehme.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 21. Februar 2012 und vom 12. April 2012 ist
sie jeweils noch einmal angefragt worden, welchen Rechtsanwalt sie beauftragt
habe.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 15. Mai 2012 sind die Beteiligten von
der Absicht des Gerichts informiert worden, durch Gerichtsbescheid zu ent-
scheiden, und haben sie eine Äußerungsfrist bis zum 10. Juni 2012 erhalten.
II
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ent-
scheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2
VwGO).
Die Klage ist unzulässig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen die Klä-
ger sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 und 3 VwGO). Einen solchen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin
auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht benannt. Daher ist die Klage
als unzulässig abzuweisen.
Es kam im Übrigen auch nicht in Betracht, der Klägerin einen Notanwalt zu be-
stellen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als aussichtslos erscheint
(§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Sie hat selbst vorgetragen, das Bun-
deskanzleramt habe ihren Antrag auf Auskunft an den Bundesnachrichten-
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dienst weitergeleitet, ihr aber keine Auskunft erteilt; dies ist die gebotene Vor-
gehensweise einer Aufsichtsbehörde im Verhältnis zu einer nachgeordneten
Dienststelle. Der Bundesnachrichtendienst habe ihr ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht mitgeteilt, keine Daten zu ihrer Person gespeichert zu haben. Es
ist nicht ersichtlich, welches Rechtsziel sie nunmehr noch verfolgt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§
154 Abs. 1 VwGO). Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§
21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbe-
scheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesver-
waltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer
Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Hierfür besteht Vertretungszwang. Die Klägerin muss sich durch einen Bevoll-
mächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Büge
Dr. Graulich
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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