Urteil des BVerwG vom 27.11.2002

Verfügung, Innere Sicherheit, Religiöse Gemeinschaft, Stiftung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 A 1.02
Verkündet
am 27. November 2002
Thiele
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom
8. Dezember 2001 (im Folgenden: Verfügung) fest, dass sich der
"Kalifatsstaat" (Hilafet Devleti), der unter der Bezeichnung
"Verband der islamischen Vereine und Gemeinden" ("Islami
Cemaatleri ve Cemiyetleri Birligi" - ICCB) im Vereinsregister
eingetragen sei, einschließlich bestimmter Teilorganisationen,
sowie die "Stichting Dienaar aan Islam" gegen die verfassungs-
mäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung rich-
teten und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Be-
lange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die genann-
ten Organisationen wurden verboten und aufgelöst. Ferner wur-
den die Verwendung von Kennzeichen des "Kalifatsstaats" und
die Bildung von Ersatzorganisationen verboten und das Vermögen
der verbotenen Organisationen beschlagnahmt und eingezogen.
Zu den in der Verfügung aufgeführten Teilorganisationen gehört
der Kläger (Nr. 1.9 des verfügenden Teils). Insoweit wurde zur
Begründung ausgeführt, die Liegenschaft des Vereins habe der
"Stichting Dienaar aan Islam" gehört, sei erst am 2. Oktober
2001 verkauft worden und werde vom Kläger weiterhin genutzt.
Der Vereinsvorsitzende sei im Jahr 1999 bei den vom "Kalifats-
staat" organisierten Demonstrationen in Karlsruhe aufgetreten.
Der Kläger tritt mit seiner Klage der Einbeziehung in die Ver-
fügung entgegen, und stellt in Abrede, eine Teilorganisation
des "Kalifatsstaats" zu sein.
- 3 -
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 8. De-
zember 2001 aufzuheben, soweit der Kläger als Teilorgani-
sation verboten und aufgelöst und sein Vermögen beschlag-
nahmt und eingezogen worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevortrag entgegen und trägt ergänzende Er-
kenntnisse vor.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwal-
tungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfü-
gung findet in § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ihre
rechtliche Grundlage und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG, der auch für Ausländervereine
gilt, erstreckt sich das Verbot eines Vereins grundsätzlich
auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert
sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-
nisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisa-
tionen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie
in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
- 4 -
a) Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilorganisation ist
eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Glie-
derung. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisa-
tion eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht
werden, auch wenn eine totale organisatorische Eingliederung
nicht notwendig ist. Indizien dafür können sich etwa aus der
personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der
Finanzierung, aus Verflechtungen bei der Willensbildung und
aus Weisungsgegebenheiten ergeben (vgl. zusammenfassend Urteil
vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 A 13.93 - Buchholz 402.45
VereinsG Nr. 26 S. 98 f. = NVwZ 1998, 174).
Auch Religionsgemeinschaften, die seit In-Kraft-Treten des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. Dezem-
ber 2001 (BGBl I S. 3319) am 8. Dezember 2001 dem Vereinsge-
setz unterfallen, können Teilorganisationen aufweisen. Der
Zweck eines Vereins und seine geistigen Grundlagen - die ge-
meinsamen Überzeugungen seiner Mitglieder - sind für die Beur-
teilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1
VereinsG nicht unmittelbar von Bedeutung. Allerdings können
sich Menschen gemeinsamen Glaubens oder religiösen Bekenntnis-
ses - eher als etwa Vereinigungen mit vergleichbar umfassender
Zielsetzung wie politische Parteien - in Gemeinden zusammen-
finden, die gegenüber einer gemeinsamen übergemeindlichen Or-
ganisation ein gewisses Maß an Autonomie aufweisen. Daher wird
bei Religionsgemeinschaften der tatsächlichen Frage besonderes
Augenmerk zu widmen sein, ob die Gesamtorganisation als bloßer
Dachverband anzusehen ist, dem die Mitgliedsorganisationen
mehr oder weniger locker angeschlossen sind (vgl. näher dazu
Beschluss vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 - Buchholz
402.45 VereinsG Nr. 18, S. 17), oder ob ein Gesamtverband
vorliegt, dem die Gemeinden als Teilorganisationen eingeglie-
dert sind. Letzteres setzt voraus, dass über die geistliche
Führung durch eine übergemeindliche Institution hinaus eine
- 5 -
hierarchische Verbandsstruktur mit einer Organisation vor-
liegt, die der Umsetzung der Entscheidungen des Zentralverban-
des auf der Ebene der Gemeinden dient.
b) Teilorganisationen werden aufgrund ihrer Identität mit dem
Gesamtverein ohne weiteres von dessen Verbot erfasst. Sie müs-
sen nicht selbst einen Verbotsgrund erfüllen und können die
Verbotsverfügung auch nur mit der Begründung anfechten, keine
Teilorganisation zu sein (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom
6. Juli 1994, a.a.O., S. 14, 17 sowie Urteil vom 28. Januar
1997, a.a.O.). Dies ist auch in dem Fall verfassungsrechtlich
unbedenklich, in dem es sich bei der Teilorganisation um eine
Religionsgemeinschaft handelt, die die religiöse Vereinigungs-
freiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 2 WRV für sich beanspruchen kann (vgl. BVerfGE
83, 341, 354 f.). Erweist sich das Verbot des Gesamtvereins,
bei dem es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, wie
hier als gerechtfertigt, gilt für die entsprechende Teilorga-
Der Erwägung, die Beklagte hätte den Muslimgemeinden, die sie
als Teilorganisationen des "Kalifatsstaats" ansieht, die Mög-
lichkeit geben müssen, sich von diesem zu distanzieren, ist
nicht zu folgen. Weder war der Gesetzgeber gehalten, insoweit
Übergangsregelungen zu schaffen, noch bestand Anlass zu einer
entsprechenden Gestaltung des Verwaltungsverfahrens. Hat näm-
lich eine Muslimgemeinde die Möglichkeit, sich jederzeit von
der Zentrale des "Kalifatsstaats" abzukoppeln und ohne Verlust
ihrer Identität selbständig fortzubestehen, ist sie keine
Teilorganisation im dargestellten Sinn. Ist hingegen die Mus-
limgemeinde in der Weise in den "Kalifatsstaat" eingegliedert,
wie es für eine Teilorganisation zu fordern ist, fehlt es an
einer solchen Möglichkeit. Die so genannte Distanzierung wäre
in diesem Fall in Wahrheit die (verdeckte) Neugründung einer
anderen Vereinigung unter Aufgabe der bisherigen Identität.
- 6 -
Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Aktivitäten des
"Kalifatsstaats" seien in der Vergangenheit nicht verboten ge-
wesen und deshalb könnten Muslimgemeinden, die sich ihm in gu-
tem Glauben angeschlossen oder Vorteile aus dem Kontakt mit
ihm gezogen hätten, nicht abrupt in dessen Verbot einbezogen
werden. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 27. November
2002 - BVerwG 6 A 4.02 - ausgeführt hat, konnte der "Kalifats-
staat" verfassungsrechtlich keine "Anpassungsfrist" beanspru-
chen. Gleiches gilt für seine Teilorganisationen. Denn diese
teilen ohne weiteres das rechtliche Schicksal des Gesamtver-
eins, dem sie angehören.
2. Der Kläger ist eine Teilorganisation des mit Verfügung vom
8. Dezember 2001 verbotenen "Kalifatsstaats". Darauf weisen
zur Überzeugung des erkennenden Senats die vorliegenden Tatsa-
chen hin. Die schriftsätzlichen Äußerungen sowie die Erörte-
rung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung haben sie
nicht entkräftet.
a) Der "Kalifatsstaat" versteht sich als Staat mit eigenem
Rechtssystem (Scharia) und eigener Staatsgewalt unter der Lei-
tung des Kalifen. Die Organisationsstrukturen sind denen eines
Staates vergleichbar. Neben einer Stabsorganisation, die der
Zentrale zugeordnet ist, besteht eine Gliederung nach Gebieten
("Bölge"), denen die Gemeinden angehören und die von "Gebiets-
emiren" geleitet werden. Die Gesamtorganisation ist hierar-
chisch aufgebaut und darauf ausgerichtet, den - allein maßgeb-
lichen - Willen des Kalifen durchzusetzen. Auf die unbestrit-
tene Darstellung der Verbandsstrukturen in der Verfügung
(S. 8 ff.) wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das
Selbstverständnis des "Kalifatsstaats" als eines real existie-
renden Staatswesens und der Absolutheitsanspruch der von ihm
propagierten Lehren schließen es konsequenterweise praktisch
aus, dass eine Muslimgemeinde, die in den Verband des "Kali-
- 7 -
fatsstaats" aufgenommen ist, eine andere Stellung als die ei-
ner Teilorganisation innehat. Der Vortrag des Klägers, er habe
zwar Kontakte zum "Kalifatsstaat" gehabt, aber nur dessen An-
gebote als "Annehmlichkeiten" wahrgenommen, erscheint daher
bereits vom Grundansatz her zur Erklärung der folgenden Indi-
zien von geringer Überzeugungskraft.
b) Der "Kalifatsstaat" hat im Rahmen der Anfechtung der Verfü-
gung vom 8. Dezember 2001 nur in Bezug auf die Türkisch-
Islamische Gemeinschaft H. e.V. das Vorliegen einer Teilorga-
nisation in Abrede gestellt und die Moschee des Klägers in
seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einbe-
zogen. Der Kläger ist ferner in einer Liste von dem "Kalifats-
staat" angehörenden Vereinen aufgeführt, die in einem PC der
Zentrale gefunden wurde. In der Verbandszeitung des "Kalifats-
staats" "ÜMMET-I MUHAMMED" vom 4. Juni 1998 wird berichtet,
dass der "Kalif" mit den aus der Schweiz angereisten Muslimen
eine Versammlung in dem dem Kalifatsstaat angeschlossenen mus-
limischen Verein in B. abgehalten habe (Verwaltungsvorgänge
Band 9 Bl. 99). Diese Umstände deuten darauf hin, dass der
"Kalifatsstaat" den Kläger als ihm zugehörig betrachtet.
c) Der Kläger hat sich auch selbst als Teil des "Kalifats-
staats" dargestellt. Er hat einen Stempel "Kalifatsstaat, Ge-
meinde der Muslime, B., ..." verwendet. Beim Kläger asservier-
te Ramadan-Kalender für B. und Umgebung sind überschrieben
"Hilafet Devleti, B.".
d) Auf eine Steuerung des Klägers durch die Zentrale des "Ka-
lifatsstaats" weist eine bei ihm gefundene Weisung der Zentra-
le an die "Gemeinde-Emire" vom 28. Februar 2000 hin, die die
Verteilung bestimmter Flugblätter betrifft. Eine in den Mo-
scheeräumen des Klägers sichergestellte Liste, nach der die
Gebietsorganisationen Personal zur Wache vor der Zentrale zur
- 8 -
Verfügung stellen müssen, deutet ebenfalls auf die Weisungs-
macht der Zentrale gegenüber dem Kläger hin.
e) Aus den beim Kläger sowie in der Zentrale des "Kalifats-
staats" aufgefundenen Quittungen und Spendenformularen ergibt
sich, dass Spenden aus dem Bereich des Klägers an den "Kali-
fatsstaat" gegangen sind. Der erwähnten Weisung der Zentrale
vom 28. Februar 2000 ist eine Liste für die "Opferkampag-
ne 1421" beigefügt. Der Umstand, dass Spenden dem "Kalifats-
staat" auf dessen Aufforderung zugeleitet worden sind, um von
diesem bestimmungsgemäß verwendet zu werden, deutet auf eine
finanzielle Verflechtung hin. Der Kläger hat nicht behauptet,
dass Spenden auch an andere Stellen gegangen oder auf anderem
Weg den Bedürftigen zugeführt worden seien. Die religiöse Mo-
tivation der Spenden ändert nichts daran, dass mit ihnen dem
"Kalifatsstaat" Finanzmittel, wenn auch mit mehr oder weniger
ausgeprägter Zweckbindung, zugeführt worden sind.
Der Kläger hat über Jahre ein Grundstück der Stiftung
"Stichting Dienaar aan Islam", die das Vermögen des "Kalifats-
staats" verwaltet, als Vereinsraum (Moschee) genutzt. Der Klä-
ger führt dazu aus, dass die Stiftung beim Erwerb des Grund-
stücks eingeschaltet worden sei, um interne Streitigkeiten zu
vermeiden. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die Bedeutung
dieser Tatsache als Indiz für die wirtschaftliche Abhängigkeit
des Klägers vom "Kalifatsstaat" zu entkräften. Dem Umstand,
dass die Stiftung das Anwesen am 2. Oktober 2001 in zeitlichem
Zusammenhang mit vergleichbaren Veräußerungen an ein Mitglied
des Klägers verkauft hat, lässt sich hingegen kein zusätzli-
cher Hinweis auf die Eingliederung des Klägers in den "Kali-
fatsstaat" entnehmen.
f) Eine personelle Verflechtung mit dem "Kalifatsstaat" ergibt
sich zunächst daraus, dass der 1. Vorsitzende des Klägers C.
A. in einer Liste der "Jugendemire" des "Kalifatsstaats" auf-
- 9 -
geführt ist und im Jahr 1999 als Sprecher auf einer Demonstra-
tion des "Kalifatsstaats" auftrat. Beides ist vom Kläger
letztlich nicht mehr bestritten worden. Ferner ist der Bruder
des 1. Vorsitzenden C. A., der den Kläger bei der Durchsuchung
am 12. Dezember 2001 vertreten hat, in die Grundstücksgeschäf-
te des "Kalifatsstaats" einbezogen worden, indem er zusammen
mit anderen am 8. Oktober 2001 von der Stiftung Grundbesitz in
K. erwarb. Die Beziehungen der Führung des Klägers zum "Kali-
fatsstaat" erschöpfen sich damit nicht in bloßen Kontakten.
Vielmehr haben C. und C. A. Aufgaben wahrgenommen, die ein
entsprechendes Vertrauen der Zentrale voraussetzen.
g) Für eine Eingliederung des Klägers in den "Kalifatsstaat"
spricht schließlich der Umstand, dass beim Kläger verschiedene
Ergebenheitsformulare, Einladungen, Bescheinigungen, Listen
u.ä. sowie Schriften mit Bezug zum "Kalifatsstaat" gefunden
wurden. Der Kläger hat sich nur zu dem Blanko-Vordruck einer
Treueerklärung für Metin Kaplan mit einem Stempel des "Ge-
bietsemirs" von B. aus dem Jahr 1994 geäußert, und zwar dahin,
dass die Verwendung auf den "Kalifen" bezogener Treueerklärun-
gen keine Abhängigkeit vom "Kalifatsstaat" begründe. Das Vor-
bringen, auf dessen nähere Begründung nicht einzugehen ist,
nimmt dem beim Kläger asservierten Schriftgut nicht seine Be-
deutung als Hinweis auf die Zugehörigkeit des Klägers zum "Ka-
lifatsstaat". Es ist nicht erkennbar, aus welchen anderen
Gründen es in den Besitz des Klägers gekommen sein könnte.
h) Bei Gesamtwürdigung dieser Umstände steht zur Überzeugung
des erkennenden Senats fest, dass der Kläger eine Teilorgani-
sation des "Kalifatsstaats" ist. Im Hinblick auf das Selbst-
verständnis und die Verbandsstruktur des "Kalifatsstaats" gibt
es daran keine vernünftigen Zweifel. Der Kläger hat sich ihm
selbst zugeordnet und weist vielfältige Verbindungen enger Art
zu ihm auf. Die Hinweise auf eine wirtschaftliche und ideolo-
gische Abhängigkeit sowie auf personelle und organisatorische
- 10 -
Verflechtungen haben sich nicht entkräften lassen. Der Ein-
wand, dass der Kläger lange vor dem "Kalifatsstaat" gegründet
worden sei, besagt nichts über die Verhältnisse zur Zeit der
angefochtenen Verfügung. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich
aber auch kein greifbarer Hinweis darauf entnehmen, dass er zu
diesem Zeitpunkt aus dem Verband des "Kalifatsstaats" ausge-
schieden sein könnte. Insbesondere hat der Kläger nicht zu er-
kennen gegeben und erst recht nicht näher dargelegt, dass mit
der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse am Moscheegrundstück
eine Abkehr vom "Kalifatsstaat" verbunden gewesen sein sollte.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO.
Bardenhewer Hahn Gerhardt
Graulich Vormeier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vereinsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140
WRV
Art. 137 Abs. 2
VereinsG §§ 3, 14
Stichworte:
"Kalifatsstaat"; Religionsgemeinschaft; Teilorganisation;
Vereinsverbot.
Leitsatz:
Für die Beurteilung, ob eine religiöse Gemeinschaft Teilorga-
nisation einer verbotenen Religionsgemeinschaft ist, gelten
grundsätzlich keine anderen Maßstäbe als bei anderen Organisa-
tionen.
Urteil des 6. Senats vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 1.02