Urteil des BVerwG vom 21.10.2004

Erlass, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 VR 3.04
OVG 12 B 1525/04
OVG 12 E 881/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht ist für den Antrag auf Erlass ei-
ner einstweiligen Anordnung, der vom Antragsteller im Rahmen der Beschwerde
über die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich gemäß § 123 VwGO gestellt wur-
de, nicht zuständig, weil für den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 123
Abs. 2 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Dies ist das Gericht des ers-
ten Rechtzugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das
Berufungsgericht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zudem
unzulässig, weil das Hauptsacheverfahren mit den Beschlüssen des Oberverwal-
tungsgerichts Münster vom 7. September 2004, gegen die gemäß § 152 Abs. 1
VwGO kein Rechtsmittel mehr möglich ist, rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein Sach-
verhalt dahingehend, dass der Antrag auf einen weitergehenden Erfolg gerichtet sein
könnte, ist den Schriftsätzen des Antragstellers vom 13. und 18. September 2004
nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren für das An-
ordnungsverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke