Urteil des BVerwG vom 30.07.2008

Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 VR 2.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30.Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz
vom 23. Juli 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entspre-
chender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
Dr. Brunn
Stengelhofen
Dr. Störmer
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