Urteil des BVerwG vom 28.07.2006

Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 VR 1.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzustän-
dig.
Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung wird an
das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Magde-
burg verwiesen.
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G r ü n d e :
Für die Entscheidung über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 20. Juli 2006
im Verfahren der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) aus dem vom An-
tragsteller angegebenen Rechtsgebiet des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Magdeburg ergibt sich aus § 51
Abs. 1 SGG, die örtliche Zuständigkeit aus § 57 Abs. 1 SGG. Eine vorherige
Anhörung des Antragstellers zur Verweisung ist nicht notwendig, da der An-
tragsteller selbst um die „unkommentierte Weiterleitung des Antrages, an das,
dem hier angerufenen Gericht zuständig erscheinende Gericht dringend“ bittet.
Der Verweisung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten wird (vgl. Beschluss vom
17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 =
DVBl 2002, 1050).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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