Urteil des BVerwG vom 15.09.2011

Rechtliches Gehör, Einreise, Beweisantrag, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 9.11 (5 B 27.11)
OVG 12 A 2925/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 20. Januar 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden; denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1
ZPO). Die in der fristgerecht eingegangenen Beschwerdeschrift vorgetragenen
Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 VwGO nicht.
1. Es ist nicht zu erwarten, dass die Revision wegen der geltend gemachten
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wird. Grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache
nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erhebli-
chen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - BVerwG 6 B 29.11 - juris Rn. 2
und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie hat schon keine kon-
krete, fallübergreifende und höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage
benannt. Die Beschwerdeschrift legt nicht dar, inwieweit die gesetzliche Rege-
lung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in Bezug auf den Zeitpunkt des Spracher-
werbs auslegungsbedürftig ist, inwiefern die im vorliegenden Fall auftretenden
Fragen für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sind und aus welchen Gründen
sie einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Vielmehr erschöpft die Be-
schwerde sich weitgehend in dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe
entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht auf den Zeitpunkt der verwaltungsbe-
hördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, sondern auf den Zeitpunkt
der Einreise abgestellt. Damit wird eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift
im Einzelfall behauptet, aber kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt
(vgl. Beschluss vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 3).
Zudem wird auch die Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Frage
für eine Revisionsentscheidung nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte schlüs-
sig ausgeführt werden müssen, dass der Kläger nach den im Revisionsverfah-
ren zu Grunde zu legenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsge-
richts im Zeitpunkt der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid (Juni 2006)
über bessere Deutschkenntnisse verfügte als im Zeitpunkt der Einreise (August
2008). Der Kläger hat aber nur vorgetragen, dass er nach seiner eigenen Ein-
schätzung zum Zeitpunkt der Bescheidserteilung besser deutsch gesprochen
habe als zum Zeitpunkt der Einreise. Dies lässt auch die nötige Befassung mit
den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Sprach-
erwerb vermissen. Das Tatsachengericht hat festgestellt, dass die Deutsch-
kenntnisse des Klägers im Wesentlichen aus der familiären Vermittlung im Kin-
desalter durch seine Großmutter mütterlicherseits stammen und dass die nach
der Einreise festgestellten deutlich geringeren Sprachkenntnisse des Klägers im
Vergleich zu seinem Bruder mit der geringeren Betreuungsdauer durch die
Großmutter zu erklären sind. Diese tatrichterlichen Feststellungen dürften der
Annahme entgegenstehen, der Kläger habe in Bezug auf die Beherrschung der
deutschen Sprache zwischen familiärer Sprachvermittlung im Kindesalter und
seiner Einreise ins Bundesgebiet jemals ein höheres Sprachniveau erreicht.
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2. Auch soweit die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz im Sin-
ne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt ist, genügt sie nicht den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Divergenz ist gegeben, wenn das vor-
instanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Ent-
scheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung
des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewi-
chen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies
der Fall ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B
61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 26. August
2010 - BVerwG 5 B 28.10 - juris Rn. 12).
Zwar hat die Beschwerde behauptet, dass das angegriffene Berufungsurteil von
den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003
(BVerwG 5 C 11.03 - NVwZ 2004, 753 und BVerwG 5 C 33.02 - BVerwGE
119, 6) abweicht. Sie befasst sich aber nicht damit, dass sich das Berufungsge-
richt ausdrücklich auf diese Entscheidungen bezogen hat (vgl. UA S. 18). Es
wird auch nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht davon abweichen-
de abstrakte Rechtssätze aufgestellt hätte. Solche divergierenden abstrakten
Rechtssätze werden auch nicht formuliert. Damit wird der Sache nach nur eine
fehlerhafte Anwendung nicht bestrittener Grundsätze im Einzelfall behauptet.
Dies rechtfertigt aber die Zulassung der Divergenzrevision nicht (vgl. Beschluss
vom 26. August 2010 a.a.O. Rn. 15).
3. Schließlich dringen auch die vom Kläger (unter 3. der Beschwerdeschrift
S. 7 f.) erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch.
a) Damit macht der Kläger zum einen geltend, das Oberverwaltungsgericht hät-
te seinen Beweisantrag „zur Überprüfung seiner dialektgefärbten Deutsch-
kenntnisse“ nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass er auf Bewertun-
gen abziele, die dem Gericht vorbehalten seien. Diese Auffassung sei „nicht
richtig“ und verletze seinen „Anspruch auf Vornahme der beantragten Aufklä-
rungsmaßnahmen gem. § 86 Abs. 2 VwGO“. Ein deutsches Gericht sei nicht in
der Lage, die Feststellungen eines Dialektsprechers zu ersetzen. Es könne
auch nicht die Rede davon sein, dass der Beweisantrag „substanziiert“ (gemeint
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ist offenbar: unsubstanziiert) gewesen sei. Mit diesem und dem weiteren Vor-
trag hierzu (vgl. Beschwerdebegründung S. 7/8) wird der behauptete Verfah-
rensmangel schon nicht ordnungsgemäß dargelegt und auch in der Sache nicht
aufgezeigt. Insoweit fehlt es schon an der Mitteilung des genauen Inhalts des
abgelehnten Beweisantrags, der im Übrigen - entgegen dem in der Beschwerde
erweckten Eindruck - nicht auf die Hinzuziehung eines Dialektsachverständi-
gen, sondern lediglich auf die Einbeziehung eines nicht näher spezifizierten
sprachwissenschaftlichen Gutachtens gerichtet war.
Im Übrigen ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ableh-
nung des tatsächlich gestellten Beweisantrags weder schlüssig dargelegt noch
ersichtlich. Die Ablehnung eines Beweisantrags kann den Anspruch eines Pro-
zessbeteiligten auf rechtliches Gehör nur dann verletzen, wenn sie im Prozess-
recht keine Stütze findet (vgl. Beschluss vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B
264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3 m.w.N.). Auch das ist hier
nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
ein auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteter Beweisan-
trag im Hinblick auf die eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden kann
(vgl. Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - DVBl 1999,
1206). Es ist zudem anerkannt, dass ein deutsches Gericht in aller Regel auch
ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen in der Lage ist, zu beurteilen,
ob eine Person die deutsche Sprache so beherrscht, wie dies nach § 6 Abs. 2
Satz 3 BVFG erforderlich ist (Beschlüsse vom 4. April 2005 - BVerwG 5 B
24.05 - juris Rn. 9 und vom 19. November 1999 - BVerwG 5 B 75.99 - juris
Rn. 4). Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls weder vor noch nach
der Ablehnung seines Beweisantrags irgendeinen Umstand vorgetragen, der in
seinem Fall ausnahmsweise eine besondere Sachkunde bei der Prüfung der
Sprachkenntnisse nahegelegt hätte. Daher musste sich die Einschaltung eines
sprachwissenschaftlichen Sachverständigen dem Oberverwaltungsgericht auch
nicht im Rahmen seiner Untersuchungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO aufdrän-
gen.
b) Die Beschwerde beanstandet zum anderen als verfahrensfehlerhaft (Be-
schwerdebegründung S. 8 Abs. 2), das Berufungsgericht habe die Vernehmung
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des Bruders des Klägers abgelehnt, „obwohl dieser als Spätaussiedler aner-
kannt wurde und zwei Jahre jünger als der Kläger ist“. Es spreche doch alles
dafür, dass der ältere Bruder das Deutsch maßgeblich an den jüngeren weiter-
gegeben habe und nicht umgekehrt. Auch damit lässt sich ein Verfahrensver-
stoß nicht begründen, ebenso wenig mit den weiteren Ausführungen (a.a.O.
S. 8 Abs. 3 ff.).
Hiervon wiederum abgesehen, hat das Berufungsgericht den - ebenfalls nicht
im Einzelnen mitgeteilten - Beweisantrag, den Bruder des Klägers als Zeugen
zu vernehmen, ohne Gehörsverstoß abgelehnt. Hinsichtlich des Beweisthemas
der familiären Vermittlung der deutschen Sprache konnte das Berufungsgericht
den Antrag mit der Begründung abweisen, diese sei nicht streitig. Bereits erwie-
sene Tatsachen bedürfen keines weiteren Beweises. Bezüglich der unter Be-
weis gestellten Fähigkeit, im Zeitpunkt der Ausreise ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen zu können, hat das Berufungsgericht den Antrag abgelehnt,
weil es an der hinreichend bestimmten Bezeichnung derjenigen Tatsachen feh-
le, die Gegenstand der unmittelbaren Wahrnehmung des Zeugen hierzu sein
sollten. Dies ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere werden
die Anforderungen an die Pflicht zur Substanziierung von Beweisanträgen nicht
überspannt.
Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen ist im Einzelnen darzu-
legen, welche Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen
zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit
des Beweismittels zu beurteilen. Es genügt nicht, bei Angabe des Beweisthe-
mas lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung eines be-
stimmten Rechtsstatus zu wiederholen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1983
- BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2; Beschluss vom
29. Juni 2001 - BVerwG 1 B 131.00 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 63). Im vor-
liegenden Fall hat der Kläger als Beweisthema lediglich eine gesetzliche Tatbe-
standsvoraussetzung wiederholt und nicht konkret erläutert, auf Grund welcher
in das Wissen des Zeugen gestellter Tatsachen der Schluss auf eine ausrei-
chende Sprachbeherrschung im Zeitpunkt der Ausreise gerechtfertigt sei. Da
der Kläger vom Oberverwaltungsgericht bei Ablehnung des Beweisantrags in
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der mündlichen Verhandlung auf die mangelnde Substanziierung seines Be-
weisantrags hingewiesen worden ist, hätte er sich das nunmehr vermisste Ge-
hör dadurch verschaffen können und müssen, dass er konkrete ins Wissen des
Zeugen gestellte Tatsachen vorgetragen und seinen Beweisantrag ggf. wieder-
holt hätte.
Die beantragte Zeugenvernehmung war auch nicht im Hinblick auf die richterli-
che Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geboten, weil sich das Gericht
durch die ausführliche informatorische Vernehmung des Klägers selbst ein Bild
über dessen aktuelle Deutschkenntnisse verschafft hatte und weil diese Ver-
nehmung ausreichende Rückschlüsse auf das Sprachniveau des Klägers bei
Einreise zuließ. Ein weiterer Aufklärungsbedarf bestand auch nicht im Hinblick
darauf, dass das Oberverwaltungsgericht beim Bruder des Klägers (in dessen
zeitgleich verhandelten Verfahren) von einer ausreichenden Sprachbeherr-
schung ausging. Denn die vom Berufungsgericht festgestellten Sprachbeherr-
schungsunterschiede konnten nachvollziehbar damit erklärt werden, dass der
Bruder des Klägers - wie bereits ausgeführt - eine stärkere deutsche Sprach-
prägung erfahren hatte.
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