Urteil des BVerwG vom 24.09.2003

Urteil vom 24.09.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 80.03
VGH 1 UZ 818/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. März 2000 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht bei-
geordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2000 - allein auf diese vom Klä-
ger durch Angabe des Aktenzeichens 1 UZ 818/00 benannte Entscheidung bezieht
sich das Antragsbegehren - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aus-
sichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m.
§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil dieser Beschluss von Gesetzes we-
gen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel