Urteil des BVerwG vom 11.09.2003

Urteil vom 11.09.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 79.03
VGH 10 UZ 1157/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
29. Juli 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht bei-
geordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2003 keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil das vom Kläger angestrebte
Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht statthaft
und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (§ 152
Abs. 1 VwGO).
Schmidt
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit