Urteil des BVerwG vom 16.10.2003

Besitz, Aufklärungspflicht, Beschränkung, Prozessvertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 78.03
OVG 3 B 3.00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2003 Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
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G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht bei-
geordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2003 keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Ge-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver-
fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht,
oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entschei-
dung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist den Schreiben des Klägers vom 19./20. August
2003 und 16./20. September 2003 nicht zu entnehmen oder sonst ersichtlich.
Es verstößt nicht gegen § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO und verletzt den Kläger nicht in
seinem Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138
Nr. 3 VwGO), dass der angefochtene Beschluss nicht an die dem Kläger gemäß Be-
schluss vom 13. Januar 2003 beigeordnete Rechtsanwältin, sondern an den Kläger
persönlich zugestellt worden ist, denn der Kläger hat der beigeordneten Rechtsan-
wältin trotz gerichtlichen Hinweises in dem Berichterstatterschreiben vom 28. März
2003 die erforderliche schriftliche Vollmacht (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht erteilt.
Die Beiordnung vermag als solche die Vollmachtserteilung durch die Partei nicht zu
ersetzen (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozess-
ordnung, 61. Aufl. 2003, § 121 Rn. 16 f.). Soweit der Kläger meint, aus dem durch
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Art. 1 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) eingeführten Vertre-
tungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht Gegenteiliges herleiten zu können, trifft
dies schon deshalb nicht zu, weil gemäß Art. 10 - Überleitungsvorschriften - Abs. 3
dieses Gesetzes "in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen,
die vor dem 1. Januar 1997 verkündet ... worden sind, ... für die Prozessvertretung
der Beteiligten die bisherigen Vorschriften (gelten)". Dies ist mit Blick auf das Beru-
fungsverfahren gegen das bereits am 23. Februar 1994 verkündete Urteil des Ver-
waltungsgerichts der Fall.
Die vom Kläger angegriffene streitgegenständliche Beschränkung des vom Beru-
fungsgericht beurteilten Wohngeldanspruchs auf den Zeitraum vom Dezember 1990
bis April 1991 ergibt sich aus dem Umstand, dass die Aufhebung und Zurückverwei-
sung des ursprünglichen Berufungsurteils vom 23. April 1999 sich gemäß dem Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2000 (BVerwG 5 B 27.00) auf
den "Zeitraum Dezember 1990 bis einschließlich April 1991" beschränkte. Soweit es
die nachfolgenden Zeiträume betrifft, ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom
23. April 1999 daher rechtskräftig geworden.
Soweit der Kläger geltend macht, der laut Mitteilung des Beklagten auf das vom Klä-
ger angegebene Konto überwiesene Wohngeldbetrag von 950 DM (= 485,73 €) sei
nicht von ihm in Besitz genommen worden bzw. nicht in seinen "zuverlässigen
Machtbereich" gelangt, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Verfah-
rensfehler unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht konnte aus der erklärten Zah-
lungsbereitschaft des Beklagten den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klä-
gers folgern, ohne im Einzelnen nachprüfen zu müssen, ob und wann der laut Mittei-
lung des Beklagten zur Zahlung angewiesene Wohngeldbetrag dem vom Kläger an-
gegebenen Konto gutgeschrieben worden ist und ob der Kläger die Beträge an-
schließend selbst in Besitz genommen hat; insbesondere kam es nicht entschei-
dungserheblich darauf an und war nicht aufklärungsbedürftig, ob - worauf das
Schreiben des Klägers vom 7. Juni 2003 hindeutet - möglicherweise die Schwester
des Klägers und nicht dieser selbst in den Genuss der Gelder gelangt ist. Rechtsfra-
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gen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit den vom Kläger als möglich angedeute-
ten Modalitäten des Geldflusses nicht verbunden.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Dr. Franke