Urteil des BVerwG vom 12.06.2012

Zahlungsaufforderung, Erbschaft, Vergütung, Ratenzahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 7.11 (5 C 10.11)
OVG 4 LC 151/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Der Beschluss des Senats über die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe vom 26. Mai 2011 wird dahin abgeändert,
dass der Kläger einen Betrag von 764,09 € aus seinem
Vermögen an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen hat.
G r ü n d e :
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung wird abgeändert
(§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO).
Ändern sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirt-
schaftlichen Verhältnisse, ist entsprechend § 120 Abs. 4 ZPO zwar keine Auf-
hebung der Bewilligung möglich, weil dies nur bei Vorliegen eines der abschlie-
ßenden in § 124 ZPO genannten - und hier nicht einschlägigen - Gründe zuläs-
sig ist. Erwirbt der Beteiligte jedoch nachträglich Vermögen, aus dem die Kos-
ten der Prozessführung ohne Weiteres aufgebracht werden können, kann die
Zahlung eines Betrags aus dem Vermögen angeordnet werden (vgl. etwa OLG
Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 9 WF 112/01 - FamRZ 2002, 403;
OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Dezember 2000 - 9 W 74/00 - AnwBl
2001, 373 f. und vom 18. Juni 2010 - I-4 W 22/10 - juris Rn. 3; Olbertz, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 Rn. 58; Neumann, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 172; Reichold, in: Thomas/
Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rn. 13). So verhält es sich hier.
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Zahlung der angefallenen
und fälligen Kosten der Prozessführung in Höhe von 764,09 € (davon 489,09 €
an Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts und 275,00 € Gerichtskosten),
deren Tragung dem Kläger angesichts seines nachträglichen Vermögens-
erwerbs ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, anzuordnen. Der Kläger hat
mit Schriftsatz vom 2. April 2012 mitgeteilt, durch eine Erbschaft Vermögen in
Höhe von ca. 25 000 € erlangt zu haben. Der Schonbetrag für Geldwerte
beläuft sich im Rahmen der Prozesskostenhilfe hingegen auf 2 600 € (§ 166
VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Dem Kläger wird eine gesonderte Zahlungsaufforderung über den von ihm zu
leistenden Betrag zugehen.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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