Urteil des BVerwG vom 18.05.2009

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 7.09
OVG 3 ZKO 190/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine „Rechtsbeschwerde“
gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsge-
richts vom 12. März 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
tet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Eine „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 12. März 2009 ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist un-
anfechtbar. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidun-
gen gehört der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Juli 2006
nicht. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend
hingewiesen (vgl. Beschlussausfertigung S. 7). Der ausdrücklichen Bitte des
Klägers entsprechend wurde er auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit seines
Prozesskostenhilfeantrages durch Schreiben der Berichterstatterin vom
20. April 2009 hingewiesen.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsge-
bühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Hund
Dr. Brunn
Stengelhofen
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