Urteil des BVerwG vom 10.01.2005

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 65.04
OVG 16 B 2570/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Verfahren gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2004 Prozesskostenhil-
fe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Ein beim Bundesverwaltungsgericht einzulegendes Rechtsmittel gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
1. Dezember 2004 wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsge-
richts, mit welcher dieses die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2004 verwirft, von Gesetzes
wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist in der Rechtsmittelbe-
lehrung des oben genannten Beschlusses hingewiesen. Auch die Rügemöglichkeit
nach § 152 a VwGO, der im Übrigen erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist,
eröffnet kein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht.
Aus diesem Grund kann dem Antragsteller nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein
Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Schmidt Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit