Urteil des BVerwG vom 02.05.2003

Urteil vom 02.05.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 6.03
OVG 12 PA 736/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine
Beschwerde gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
28. Januar 2003 - ausgefertigt am 30. Januar
2003 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ei-
nen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 –
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und
ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2003 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166
VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte
Rechtsmittel wäre unzulässig, weil diese Entscheidung über die
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von Gesetzes
wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel