Urteil des BVerwG vom 31.07.2006

Form, Wohnkosten, Zivilprozessordnung, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 47.05 (5 C 26.05)
OVG 1 A 197/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt
und Rechtsanwalt …, …, beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 30 € an die Bun-
deskasse zu zahlen, beginnend ab 1. September 2006
(§ 166 VwGO, § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1
und 2 ZPO).
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts liegen vor. Nach den vorgelegten Bescheinigungen
verbleibt nach Abzug der nach der Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozess-
ordnung vom 6. Juni 2006 maßgebenden Beträge von 173 € und 380 € und der
Wohnkosten i.H.v. 177,95 € ein einzusetzendes Einkommen von 62 €. Die Kos-
ten für den Pkw in Form von monatlicher Leasingrate sowie Versicherungsprä-
mie konnten keine Beachtung finden, da die finanzielle Verpflichtung zur An-
schaffung des Pkw in Kenntnis, nämlich während des Verfahrens eingegangen
worden ist und die Notwendigkeit der Anschaffung weder begründet noch
- Wohn- und Ausbildungsort ist Bremen - sonst ersichtlich ist.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Brunn
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