Urteil des BVerwG vom 06.02.2006

Unterbringung, Verfügung, Haushalt, Ersparnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 45.05 (5 C 28.05)
VGH 10 UE 3613/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwalt …, …, beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,
119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO), als sich die Revision der
Beklagten gegen die Kürzung der Kostenbeiträge um die Halb-
waisenrente richtet. Nur begrenzt auf diesen abgrenzbaren Teil
des Streitgegenstandes ist die Revision zugelassen worden,
weil nur für ihn die vom Berufungsgericht für grundsätzlich be-
deutsam gehaltene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, "ob
bei der Ermittlung der häuslichen Ersparnis im Sinne von § 94
Abs. 2 SGB VIII allein darauf abzustellen ist, welche Auf-
wendungen infolge der auswärtigen Unterbringung des Kindes
wegfallen, oder ob in die Berechnung auch einzubeziehen ist,
dass dem Haushalt gerade infolge der auswärtigen Unterbrin-
gung Mittel (im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII) nicht mehr zur
Verfügung stehen" (Berufungsbeschluss S. 11 Abs. 3).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke