Urteil des BVerwG vom 02.05.2006

Unterkunftskosten, Belastung, Freibetrag, Rente

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PKH 42.05 (5 B 90.05)
OVG 2 KO 512/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt …, …, beigeordnet.
Der Kläger hat Monatsraten von 75 € an die zuständige
Gerichtskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 120 ZPO).
Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Geltend-
machung des Anspruchs seines Rechtsanwalts auf Ge-
bühren und auf Ersatz seiner entstandenen Auslagen bzw.
mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu beginnen. Dem Kläger
wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch
die Geschäftsstelle zugehen.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115, 119 Abs. 1 und §§ 120 f. ZPO).
Nach den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatli-
chen Ausgaben verbleibt für den Kläger ein einzusetzendes monatliches Ein-
kommen von 223 €. Bei dieser Höhe sind monatliche Raten von 75 € aufzu-
bringen (§ 115 Abs. 1 ZPO).
Berechnung:
Rente des Klägers
= 1 197,00 €
- Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO) = 380,00 €
- Unterkunftskosten (anteilig)
= 528,50 €
- besondere Belastungen
=
65,00 €
einzusetzendes Einkommen
= 223,50 €
Freibeträge für den Lebensunterhalt für die Ehefrau und die Tochter waren nicht
zu berücksichtigen, weil deren eigenes Einkommen über den jeweiligen
Freibeträgen liegt. Bei den Unterkunftskosten ist das für die Tochter gewährte
Kindergeld als deren Unterkunftskostenbeitrag vorab abgesetzt und sodann die
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verbleibende, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse aufgeführte Belastung durch Unterkunftskosten nach Kopfzahl aufge-
teilt worden.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit